Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr.Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung uirte" Gewerbe bezeichnet Z 15 alle sogenannten polygraphischen Gewerbe ein¬ Auf dieser Grundlage ist nun der genossenschaftliche Ausbau des Gewerbes Unter denen, die "gleiche oder verwandte Gewerbe" in einer oder in nach¬ "Insbesondre liegt ihr ob: die Sorge für die Erhaltung geregelter Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung uirte" Gewerbe bezeichnet Z 15 alle sogenannten polygraphischen Gewerbe ein¬ Auf dieser Grundlage ist nun der genossenschaftliche Ausbau des Gewerbes Unter denen, die „gleiche oder verwandte Gewerbe" in einer oder in nach¬ „Insbesondre liegt ihr ob: die Sorge für die Erhaltung geregelter <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0364" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/222668"/> <fw type="header" place="top"> Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung</fw><lb/> <p xml:id="ID_1070" prev="#ID_1069"> uirte" Gewerbe bezeichnet Z 15 alle sogenannten polygraphischen Gewerbe ein¬<lb/> schließlich der Leihbibliotheken, die bekanntern Verkehrsgewerbe, das Baumeister-,<lb/> Maurer-, Steinmetz- und Zimmermannsgewerbe, das Rauchfangkehrer-, Ab¬<lb/> decker-, Trödler-, Pfandleiher- und Schankgewerbe, die Herstellung und den Verkauf<lb/> von Waffen, Munition, Feuerwerkskörpern, Sprengstoffen, Giften u. dergl.,<lb/> die Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wasser¬<lb/> leitungen, die Herstellung und Reparatur von Dampfkesseln, die Erzeugung<lb/> von Spielkarten, die Ausübung des Hufbeschlags und das sogenannte Kammer¬<lb/> jägergewerbe. Für einen Teil dieser Gewerbe wird ein besondrer Befähigungs¬<lb/> nachweis gefordert.</p><lb/> <p xml:id="ID_1071"> Auf dieser Grundlage ist nun der genossenschaftliche Ausbau des Gewerbes<lb/> in der Hauptsache durch folgende Bestimmungen vorgeschrieben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1072"> Unter denen, die „gleiche oder verwandte Gewerbe" in einer oder in nach¬<lb/> barlichen Gemeinden betreiben, und ihren Hilfsarbeitern (Gehilfen, Gesellen,<lb/> Lehrlingen) ist der bestehende gemeinschaftliche Verband (die Innung, Zunft<lb/> oder dergl.) aufrecht zu erhalten und, insofern er noch nicht besteht, „soweit es<lb/> die örtlichen Verhältnisse nicht unmöglich machen," durch die Gewerbebehörde<lb/> herzustellen. Die Gewerbsinhaber werden „Mitglieder," die Hilfsarbeiter der<lb/> zu einer Genossenschaft vereinigten Gewerbsinhaber sind „Angehörige" der Ge¬<lb/> nossenschaft. Eine Genossenschaft kann unter Umständen auch die Gewerb-<lb/> treibenden und Hilfsarbeiter mehrerer Gemeinden und „verschiedenartiger" Ge¬<lb/> werbe umfassen (§ 106). Wer in dem Bezirk einer solchen Genossenschaft<lb/> das Gewerbe, für das sie besteht, selbständig betreibt, wird schon durch den<lb/> „Antritt des Gewerbes" Mitglied der Genossenschaft und hat die damit ver-<lb/> bundnen Verpflichtungen zu erfüllen (§ 107). Nicht verpflichtet sind zur<lb/> Teilnahme an der Genossenschaft die Inhaber der Gewerbsunternehmungen,<lb/> die „fabrikmäßig" betrieben werden (Z 108). Der „Zweck der Genossenschaft"<lb/> besteht in der Pflege des Gemeingeistes, in der Erhaltung und Hebung der<lb/> Standesehre unter den Genossenschaftsmitgliedern und Angehörigen, „sowie in<lb/> der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und<lb/> Angehörigen, durch Errichtung von Vorschußkassen, Nvhstofflagern, Verkaufs¬<lb/> hallen, durch Einführung des gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und andrer<lb/> Erzeuguugsmethoden usw."</p><lb/> <p xml:id="ID_1073" next="#ID_1074"> „Insbesondre liegt ihr ob: die Sorge für die Erhaltung geregelter<lb/> Zustände zwischen den Gewerbsinhaber» und ihren Gehilfen (Gesellen), be¬<lb/> sonders in Bezug auf den Arbeitsverband, sowie die Errichtung und Erhaltung<lb/> von Genvssenschaftsherbergen und die Einführung einer Zuschickordnung; 1>) die<lb/> Vorsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen durch Erlassung von der behörd¬<lb/> lichen Genehmigung zu unterbreitenden Bestimmungen: über die sachliche und<lb/> religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge; über die Lehrzeit bei nicht hand¬<lb/> werksmäßigen Gewerben, die Lehrlingsprüfungeu u. dergl., sowie die Über-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0364]
Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung
uirte" Gewerbe bezeichnet Z 15 alle sogenannten polygraphischen Gewerbe ein¬
schließlich der Leihbibliotheken, die bekanntern Verkehrsgewerbe, das Baumeister-,
Maurer-, Steinmetz- und Zimmermannsgewerbe, das Rauchfangkehrer-, Ab¬
decker-, Trödler-, Pfandleiher- und Schankgewerbe, die Herstellung und den Verkauf
von Waffen, Munition, Feuerwerkskörpern, Sprengstoffen, Giften u. dergl.,
die Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wasser¬
leitungen, die Herstellung und Reparatur von Dampfkesseln, die Erzeugung
von Spielkarten, die Ausübung des Hufbeschlags und das sogenannte Kammer¬
jägergewerbe. Für einen Teil dieser Gewerbe wird ein besondrer Befähigungs¬
nachweis gefordert.
Auf dieser Grundlage ist nun der genossenschaftliche Ausbau des Gewerbes
in der Hauptsache durch folgende Bestimmungen vorgeschrieben.
Unter denen, die „gleiche oder verwandte Gewerbe" in einer oder in nach¬
barlichen Gemeinden betreiben, und ihren Hilfsarbeitern (Gehilfen, Gesellen,
Lehrlingen) ist der bestehende gemeinschaftliche Verband (die Innung, Zunft
oder dergl.) aufrecht zu erhalten und, insofern er noch nicht besteht, „soweit es
die örtlichen Verhältnisse nicht unmöglich machen," durch die Gewerbebehörde
herzustellen. Die Gewerbsinhaber werden „Mitglieder," die Hilfsarbeiter der
zu einer Genossenschaft vereinigten Gewerbsinhaber sind „Angehörige" der Ge¬
nossenschaft. Eine Genossenschaft kann unter Umständen auch die Gewerb-
treibenden und Hilfsarbeiter mehrerer Gemeinden und „verschiedenartiger" Ge¬
werbe umfassen (§ 106). Wer in dem Bezirk einer solchen Genossenschaft
das Gewerbe, für das sie besteht, selbständig betreibt, wird schon durch den
„Antritt des Gewerbes" Mitglied der Genossenschaft und hat die damit ver-
bundnen Verpflichtungen zu erfüllen (§ 107). Nicht verpflichtet sind zur
Teilnahme an der Genossenschaft die Inhaber der Gewerbsunternehmungen,
die „fabrikmäßig" betrieben werden (Z 108). Der „Zweck der Genossenschaft"
besteht in der Pflege des Gemeingeistes, in der Erhaltung und Hebung der
Standesehre unter den Genossenschaftsmitgliedern und Angehörigen, „sowie in
der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und
Angehörigen, durch Errichtung von Vorschußkassen, Nvhstofflagern, Verkaufs¬
hallen, durch Einführung des gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und andrer
Erzeuguugsmethoden usw."
„Insbesondre liegt ihr ob: die Sorge für die Erhaltung geregelter
Zustände zwischen den Gewerbsinhaber» und ihren Gehilfen (Gesellen), be¬
sonders in Bezug auf den Arbeitsverband, sowie die Errichtung und Erhaltung
von Genvssenschaftsherbergen und die Einführung einer Zuschickordnung; 1>) die
Vorsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen durch Erlassung von der behörd¬
lichen Genehmigung zu unterbreitenden Bestimmungen: über die sachliche und
religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge; über die Lehrzeit bei nicht hand¬
werksmäßigen Gewerben, die Lehrlingsprüfungeu u. dergl., sowie die Über-
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