Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr.Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung als "konzessionirte" behandelt. Alle Gewerbe, die nicht für handwerksmäßige 1. Anstreicher und Lackirer; 2. Bäcker (mit Ausnahme der von Müllern nach Zum Antritt von "handwerksmäßigen" Gewerben ist, wie beiläufig be¬ Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung als „konzessionirte" behandelt. Alle Gewerbe, die nicht für handwerksmäßige 1. Anstreicher und Lackirer; 2. Bäcker (mit Ausnahme der von Müllern nach Zum Antritt von „handwerksmäßigen" Gewerben ist, wie beiläufig be¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0363" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/222667"/> <fw type="header" place="top"> Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung</fw><lb/> <p xml:id="ID_1067" prev="#ID_1066"> als „konzessionirte" behandelt. Alle Gewerbe, die nicht für handwerksmäßige<lb/> oder als konzessionirte erklärt werden, sind „freie" Gewerbe. Durch Verord¬<lb/> nung der zuständigen Minister vom 17. September 1883 ist folgendes Ver¬<lb/> zeichnis der verschiednen handwerksmäßigen Gewerbe festgestellt worden, dessen<lb/> Mitteilung, um ein auch nur einigermaßen klares Bild der Verhältnisse zu<lb/> geben, um so unerläßlicher ist, als man in den der Sache ferner stehenden<lb/> Kreisen keine Vorstellung davon hat, in welchem Umfange sich die alten Hand¬<lb/> werkszweige und Handwerksunterschiede trotz der Umwälzungen in Technik und<lb/> Verkehr bis heute erhalten haben und berücksichtigt sein wollen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1068"> 1. Anstreicher und Lackirer; 2. Bäcker (mit Ausnahme der von Müllern nach<lb/> der bisherigen Landessitte als Nebeugewerbe durch Hausgenossen oder eignes Hilfs¬<lb/> personal betriebneu Schwarzbroterzeuguug); 3. Buchbinder, Futteralmacher, Leder¬<lb/> galanterie- und Kartonnagenarbeiter; 4. Bürstenbinder; 5. Drechsler und Meer¬<lb/> schaumbildhauer, Pfeifenschueider; 6. Erzeuger musikalischer Instrumente; 7. Fa߬<lb/> binder; 8. Feinzeugschmicde, Sporer, Messerschmiede, Metall- und Stahlschleifer<lb/> (mit Ausnahme der Karrenschleifer), Feilenhauer, Laubsttgenmacher, Nadler und<lb/> Webekammmacher; 9. Fleischhauer; 10. Fleischselcher; 11. Friseure, Raseure und<lb/> Perückenmacher; 12. Glaser; 13. Gold-, Silber- und Juwelenarbeiter; 14. Gold-,<lb/> Silber- und Metallschläger; 14g,. Grcwe.ure; 15. Gürtler und Bronzewarenerzeuger;<lb/> 16. Hafner; 17. Handschuh- und Bandagenmacher; 18. Hutmacher; 19. Kmnm-<lb/> nnd Fächermacher, Beiuschneider; 20. Kleidermacher; 21. Korbflechter; 22. Kürschner,<lb/> Rauchwarenfärber, Kappenmacher; 23. Kupferschmiede; 24. Lebzelter und Wachs-<lb/> zieher; 25. Metall- und Zinngießer; 26. Mechaniker, Erzeuger chirurgisch-medizi¬<lb/> nischer Instrumente und Apparate, und Optiker; 27. Plattirer; 28. Posamentirer,<lb/> Schnur- und Börtelmacher, Gold- und Silberdrahtzieher, Gold- und Silberplättner<lb/> und Spinner, Gold- und Perlensticker; 29. Rotgerber; 30. Schlosser; 31. Schuh¬<lb/> macher; 32. Seiler; 33. Siebmacher und Gitterstricker; 34. Sonnen- und Negen-<lb/> schirmmacher; 35. Spengler; 36. Tapezirer und Erzeuger von gesteppten Decken,<lb/> Kissen und Matratzen; 37. Täschner, Riemer, Peitschenmacher, Kappeuschirm-<lb/> schneider, Sattler und Pferdegeschirrmacher; 38. Tischler; 39. Uhrmacher; 40. Ver¬<lb/> golder; 41. Wagner; 42. Roh- (oder Grob-) Schmiede und Wagenschmiede;<lb/> 43. Wagensattler; 44. Weißgerber; 45. Ziegel- und Schieferdecker; 46. Zimmer¬<lb/> maler; 47. Zuckerbäcker und Kuchenbäcker.</p><lb/> <p xml:id="ID_1069" next="#ID_1070"> Zum Antritt von „handwerksmäßigen" Gewerben ist, wie beiläufig be¬<lb/> merkt werden möge, nach K 14 der Nachweis der Befähigung erforderlich, der<lb/> durch das Lehrzeugnis und ein Arbeitszeuguis über eine mehrjährige Ver¬<lb/> wendung als Gehilfe in demselben Gewerbe oder in einem dem betreffenden<lb/> Gewerbe „analogen" Fabrikbetriebe gebracht wird. Unter Umständen genügt<lb/> die Beibringung eines Zeugnisses über den Besuch einer gewerblichen Unter¬<lb/> richtsanstalt, oder es kann von dem Befähignngsnachweis ganz abgesehen werden.<lb/> Hat jemand den fabrikmäßigen Betrieb eines dieser Gewerbe angemeldet und<lb/> dafür — wozu der Nachweis der Befähigung nicht erforderlich war — den<lb/> Gewerbeschein erhalten, so ist ihm, wenn er das Gewerbe später handwerks¬<lb/> mäßig betreibt, das unter Strafandrohung zu untersagen. Als „konzessiv-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0363]
Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung
als „konzessionirte" behandelt. Alle Gewerbe, die nicht für handwerksmäßige
oder als konzessionirte erklärt werden, sind „freie" Gewerbe. Durch Verord¬
nung der zuständigen Minister vom 17. September 1883 ist folgendes Ver¬
zeichnis der verschiednen handwerksmäßigen Gewerbe festgestellt worden, dessen
Mitteilung, um ein auch nur einigermaßen klares Bild der Verhältnisse zu
geben, um so unerläßlicher ist, als man in den der Sache ferner stehenden
Kreisen keine Vorstellung davon hat, in welchem Umfange sich die alten Hand¬
werkszweige und Handwerksunterschiede trotz der Umwälzungen in Technik und
Verkehr bis heute erhalten haben und berücksichtigt sein wollen.
1. Anstreicher und Lackirer; 2. Bäcker (mit Ausnahme der von Müllern nach
der bisherigen Landessitte als Nebeugewerbe durch Hausgenossen oder eignes Hilfs¬
personal betriebneu Schwarzbroterzeuguug); 3. Buchbinder, Futteralmacher, Leder¬
galanterie- und Kartonnagenarbeiter; 4. Bürstenbinder; 5. Drechsler und Meer¬
schaumbildhauer, Pfeifenschueider; 6. Erzeuger musikalischer Instrumente; 7. Fa߬
binder; 8. Feinzeugschmicde, Sporer, Messerschmiede, Metall- und Stahlschleifer
(mit Ausnahme der Karrenschleifer), Feilenhauer, Laubsttgenmacher, Nadler und
Webekammmacher; 9. Fleischhauer; 10. Fleischselcher; 11. Friseure, Raseure und
Perückenmacher; 12. Glaser; 13. Gold-, Silber- und Juwelenarbeiter; 14. Gold-,
Silber- und Metallschläger; 14g,. Grcwe.ure; 15. Gürtler und Bronzewarenerzeuger;
16. Hafner; 17. Handschuh- und Bandagenmacher; 18. Hutmacher; 19. Kmnm-
nnd Fächermacher, Beiuschneider; 20. Kleidermacher; 21. Korbflechter; 22. Kürschner,
Rauchwarenfärber, Kappenmacher; 23. Kupferschmiede; 24. Lebzelter und Wachs-
zieher; 25. Metall- und Zinngießer; 26. Mechaniker, Erzeuger chirurgisch-medizi¬
nischer Instrumente und Apparate, und Optiker; 27. Plattirer; 28. Posamentirer,
Schnur- und Börtelmacher, Gold- und Silberdrahtzieher, Gold- und Silberplättner
und Spinner, Gold- und Perlensticker; 29. Rotgerber; 30. Schlosser; 31. Schuh¬
macher; 32. Seiler; 33. Siebmacher und Gitterstricker; 34. Sonnen- und Negen-
schirmmacher; 35. Spengler; 36. Tapezirer und Erzeuger von gesteppten Decken,
Kissen und Matratzen; 37. Täschner, Riemer, Peitschenmacher, Kappeuschirm-
schneider, Sattler und Pferdegeschirrmacher; 38. Tischler; 39. Uhrmacher; 40. Ver¬
golder; 41. Wagner; 42. Roh- (oder Grob-) Schmiede und Wagenschmiede;
43. Wagensattler; 44. Weißgerber; 45. Ziegel- und Schieferdecker; 46. Zimmer¬
maler; 47. Zuckerbäcker und Kuchenbäcker.
Zum Antritt von „handwerksmäßigen" Gewerben ist, wie beiläufig be¬
merkt werden möge, nach K 14 der Nachweis der Befähigung erforderlich, der
durch das Lehrzeugnis und ein Arbeitszeuguis über eine mehrjährige Ver¬
wendung als Gehilfe in demselben Gewerbe oder in einem dem betreffenden
Gewerbe „analogen" Fabrikbetriebe gebracht wird. Unter Umständen genügt
die Beibringung eines Zeugnisses über den Besuch einer gewerblichen Unter¬
richtsanstalt, oder es kann von dem Befähignngsnachweis ganz abgesehen werden.
Hat jemand den fabrikmäßigen Betrieb eines dieser Gewerbe angemeldet und
dafür — wozu der Nachweis der Befähigung nicht erforderlich war — den
Gewerbeschein erhalten, so ist ihm, wenn er das Gewerbe später handwerks¬
mäßig betreibt, das unter Strafandrohung zu untersagen. Als „konzessiv-
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