Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches bis zum Abend die vorher bestimmten Strecken. Es traf sich, daß ein französischer Durch viele drastische Beispiele ist längst dargethan, daß mancherlei in Deutsch¬ Prügelstrafe in den Gefängnissen? Im 9. Hefte der Grenzboten wird, Die Prügelstrafe ist in Deutschland nur als Disziplinarstrafe (in England Maßgebliches und Unmaßgebliches bis zum Abend die vorher bestimmten Strecken. Es traf sich, daß ein französischer Durch viele drastische Beispiele ist längst dargethan, daß mancherlei in Deutsch¬ Prügelstrafe in den Gefängnissen? Im 9. Hefte der Grenzboten wird, Die Prügelstrafe ist in Deutschland nur als Disziplinarstrafe (in England <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0646" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/222292"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_2358" prev="#ID_2357"> bis zum Abend die vorher bestimmten Strecken. Es traf sich, daß ein französischer<lb/> Geistlicher, der mit der Post fuhr, einigemale in denselben Gasthof, wie wir, ein¬<lb/> kehrte und seine Mahlzeiten in demselben Zimmer einnahm, worin uns der Tisch<lb/> gedeckt war. Obwohl wir mit dem Franzosen in keinerlei Berührung gekommen<lb/> waren, konnte es sich einer von uns, ein Großindustrieller und Reichstagsabgeordneter<lb/> dazu, doch nicht versagen, sich einmal unaufgefordert zu dem abseits sitzenden Fremd¬<lb/> ling zu setzen und ihn aus Französisch anzureden, um? ja, um uns andern zu<lb/> zeigen, daß er Französisch Plappern könnte. Das Beste bei der Sache war, daß<lb/> sich der Franzmann schließlich als ein wütender Deutschenhasser bekannte und es<lb/> dem deutschen Reichstagsabgeordneten überließ, sich wie ein begossener Pudel zurück¬<lb/> zuziehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_2359"> Durch viele drastische Beispiele ist längst dargethan, daß mancherlei in Deutsch¬<lb/> land hergestellte Waren ins Ausland gehen, um von dort in feiner „Aufmachung"<lb/> wieder zu uns zurückzukehren und mit entsprechendem Preisaufschlag dem deutschen<lb/> Publikum als ausländische Erzeugnisse aufgehängt zu werden; es hat, wie es scheint,<lb/> erst dieses Nachweises bedurft, um die Deutschen wenigstens einigermaßen zur Be¬<lb/> sinnung zu bringen. Daß aber die schwächliche Vorliebe für ausländische Waren<lb/> noch nicht ganz ausgerottet ist, liegt jetzt nicht so sehr an dem großen Publikum,<lb/> als an den Händlern und Fabrikanten. Man braucht »ur in ein größeres Geschäft<lb/> zu gehen und „bessere" Sachen zu verlangen, so wird einem alles als „beste eng¬<lb/> liche" oder „feinste französische Ware" und „echt amerikanisches Fabrikat" em¬<lb/> pfohlen. Mit einigen rühmlichen Ausnahmen kann mau gewisse Sachen, wie Seife,<lb/> Wohlgerüche, Pomaden, Briefpapier, Hüte usw., mit deutsche» Bezeichnungen mit<lb/> dem besten Willen nicht haben. Besteht man darauf, deutsche Waren zu kaufen,<lb/> so versichert einem der Kaufmann manchmal ganz naiv, daß die Sachen in Deutsch¬<lb/> land hergestellt, aber mir mit französischen, englischen oder amerikanischen Bezeich¬<lb/> nungen versehen seien, „weil es das Publikum nun einmal so wolle." Das Publikum<lb/> würde aber ganz anders wollen, wenn nicht durch das gekennzeichnete Thun der<lb/> Fabrikanten und Händler die deutsche Ware systematisch in Mißkredit gebracht würde.<lb/> Damit auch hier die Gegenüberstellung nicht fehle, wollen wir auf das Vorgehen<lb/> Englands hinweisen, das durch sein bekanntes manis in K-erwa-n/ alle deutschen<lb/> Erzeugnisse zu brandmarken und von sich und seinen Ausfuhrländern fernzuhalten sucht.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> Prügelstrafe in den Gefängnissen? </head> <p xml:id="ID_2360"> Im 9. Hefte der Grenzboten wird,<lb/> wohl von einem Strafanstaltsbeamten, die Einführung der Prügelstrafe in den Ge¬<lb/> fängnissen verlangt. Aber die Ansichten, die der Verfasser geltend macht, scheinen<lb/> mir so einseitig vom Standpunkte des Beamten entwickelt, daß ich versuchen möchte,<lb/> eine abweichende Meinung in dieser wichtigen Frage kurz zu begründen.</p><lb/> <p xml:id="ID_2361" next="#ID_2362"> Die Prügelstrafe ist in Deutschland nur als Disziplinarstrafe (in England<lb/> z. B. noch jetzt als gerichtliche) in Zuchthäusern zulässig. Sie wird dort nur an¬<lb/> gewendet bei besonders schweren Verstößen gegen die Hausordnung —- besonders<lb/> bei Thätlichkeiten gegen die Beamten — unter Beobachtung bestimmter Vorschriften<lb/> und nur gegen männliche Verbrecher, denen die bürgerlichen Ehrenrechte durch<lb/> richterliches Urteil aberkannt sind (was bei jeder Verurteilung zu Zuchthaus als<lb/> Nebenstrafe verhängt werden kann). Daß sie aber auch für solche Fälle nicht un¬<lb/> entbehrlich ist, wird schon dadurch bewiesen, daß z. B. Baiern, Württemberg, Baden,<lb/> Bremen sie auch hier nicht kennen; allerdings ist mir nicht bekannt, ob in diesen<lb/> Staaten dafür nicht Lattenarrest und andre körperliche Strafen angewendet werden,<lb/> die aber doch von der Prügelstrafe wesentlich verschieden sind. Es handelt sich</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0646]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
bis zum Abend die vorher bestimmten Strecken. Es traf sich, daß ein französischer
Geistlicher, der mit der Post fuhr, einigemale in denselben Gasthof, wie wir, ein¬
kehrte und seine Mahlzeiten in demselben Zimmer einnahm, worin uns der Tisch
gedeckt war. Obwohl wir mit dem Franzosen in keinerlei Berührung gekommen
waren, konnte es sich einer von uns, ein Großindustrieller und Reichstagsabgeordneter
dazu, doch nicht versagen, sich einmal unaufgefordert zu dem abseits sitzenden Fremd¬
ling zu setzen und ihn aus Französisch anzureden, um? ja, um uns andern zu
zeigen, daß er Französisch Plappern könnte. Das Beste bei der Sache war, daß
sich der Franzmann schließlich als ein wütender Deutschenhasser bekannte und es
dem deutschen Reichstagsabgeordneten überließ, sich wie ein begossener Pudel zurück¬
zuziehen.
Durch viele drastische Beispiele ist längst dargethan, daß mancherlei in Deutsch¬
land hergestellte Waren ins Ausland gehen, um von dort in feiner „Aufmachung"
wieder zu uns zurückzukehren und mit entsprechendem Preisaufschlag dem deutschen
Publikum als ausländische Erzeugnisse aufgehängt zu werden; es hat, wie es scheint,
erst dieses Nachweises bedurft, um die Deutschen wenigstens einigermaßen zur Be¬
sinnung zu bringen. Daß aber die schwächliche Vorliebe für ausländische Waren
noch nicht ganz ausgerottet ist, liegt jetzt nicht so sehr an dem großen Publikum,
als an den Händlern und Fabrikanten. Man braucht »ur in ein größeres Geschäft
zu gehen und „bessere" Sachen zu verlangen, so wird einem alles als „beste eng¬
liche" oder „feinste französische Ware" und „echt amerikanisches Fabrikat" em¬
pfohlen. Mit einigen rühmlichen Ausnahmen kann mau gewisse Sachen, wie Seife,
Wohlgerüche, Pomaden, Briefpapier, Hüte usw., mit deutsche» Bezeichnungen mit
dem besten Willen nicht haben. Besteht man darauf, deutsche Waren zu kaufen,
so versichert einem der Kaufmann manchmal ganz naiv, daß die Sachen in Deutsch¬
land hergestellt, aber mir mit französischen, englischen oder amerikanischen Bezeich¬
nungen versehen seien, „weil es das Publikum nun einmal so wolle." Das Publikum
würde aber ganz anders wollen, wenn nicht durch das gekennzeichnete Thun der
Fabrikanten und Händler die deutsche Ware systematisch in Mißkredit gebracht würde.
Damit auch hier die Gegenüberstellung nicht fehle, wollen wir auf das Vorgehen
Englands hinweisen, das durch sein bekanntes manis in K-erwa-n/ alle deutschen
Erzeugnisse zu brandmarken und von sich und seinen Ausfuhrländern fernzuhalten sucht.
Prügelstrafe in den Gefängnissen? Im 9. Hefte der Grenzboten wird,
wohl von einem Strafanstaltsbeamten, die Einführung der Prügelstrafe in den Ge¬
fängnissen verlangt. Aber die Ansichten, die der Verfasser geltend macht, scheinen
mir so einseitig vom Standpunkte des Beamten entwickelt, daß ich versuchen möchte,
eine abweichende Meinung in dieser wichtigen Frage kurz zu begründen.
Die Prügelstrafe ist in Deutschland nur als Disziplinarstrafe (in England
z. B. noch jetzt als gerichtliche) in Zuchthäusern zulässig. Sie wird dort nur an¬
gewendet bei besonders schweren Verstößen gegen die Hausordnung —- besonders
bei Thätlichkeiten gegen die Beamten — unter Beobachtung bestimmter Vorschriften
und nur gegen männliche Verbrecher, denen die bürgerlichen Ehrenrechte durch
richterliches Urteil aberkannt sind (was bei jeder Verurteilung zu Zuchthaus als
Nebenstrafe verhängt werden kann). Daß sie aber auch für solche Fälle nicht un¬
entbehrlich ist, wird schon dadurch bewiesen, daß z. B. Baiern, Württemberg, Baden,
Bremen sie auch hier nicht kennen; allerdings ist mir nicht bekannt, ob in diesen
Staaten dafür nicht Lattenarrest und andre körperliche Strafen angewendet werden,
die aber doch von der Prügelstrafe wesentlich verschieden sind. Es handelt sich
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