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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Olshausen -- Kommentar Note 3b zu Z 153 --, dessen hervorragende Bedeutung
außer Zweifel steht. --

Ein näheres Eingehen auf diese Frage würde den Rahmen einer Berichtigung
überschreiten.

III. Es ist nicht richtig, daß das Amtsgericht die eidesunmündige
Tochter gesetzwidrig mit dem Zeugeueide belegt habe.

Die Tochter gab sich bei der Vernehmung als 19 jährig aus, ohne daß ihre
äußere Erscheinung deu Betrug durchschaue" ließ. Objektiv war die Beeidigung
allerdings gesetzwidrig. Mit diesem Ausdruck hat aber nach der ganzen Tendenz
des Artikels unverkennbar gesagt werden sollen, daß die Gesetzwidrigkeit durch
schuldhaftes Verhalten des Richters herbeigeführt ist.

IV. Unrichtig ist die der ganzen Darstellung des Artikels ohne
weiteres zu Grunde gelegte Annahme, daß in der Rechtsfrage überall
Ignoranz der beteiligten Beamten obgewaltet habe.

Es ist demgegenüber insbesondre hinsichtlich der Hauptverhandlung vor dem
Schwurgericht folgendes hervorzuheben.

1. Seitens des Vorsitzenden ist von vornherein neben der Hauptfrage, ob die L.
ihre Tochter zum Meineid angestiftet habe, eine entsprechende Hilfsfrnge ans Z 159
Strafgesetzbuchs (erfolgloses Unternehmen der Verleitung zum Meineide) gestellt.

2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat den Geschworne" gegenüber
die Existenz der Reichsgerichtsentscheidung vom 26. März 1381, ihre Bedeutung
und Begründung erörtert und dabei eingehend die verschiednen Gründe dargelegt,
welche die gegenteilige Nechtsansicht als die richtige erscheinen lasse".

3. Der Vorsitzende hat ebenfalls in der Rechtsbelehrung unter Darlegung der
Begründung der Ncichsgerichtsentscheiduug vom 26. März 1881 den Geschworenen
die verschiednen Ansichten der bekanntern Rechtslehrer und Kommentatoren des
Strafgesetzbuchs über die betreffende Rechtsfrage auseinandergesetzt und ausführlich
erörtert.


Der Erste Staatsanwalt.
Karnatz.
Der Präsident.

(Name unleserlich.)

Zu dem Vorstehenden, das wir abdrucken, obgleich es über den Rahmen einer
sachlichen Berichtigung hinausgeht, mag bemerkt werden, daß die in dem Artikel
"Zur Strafrechtspflege" enthaltene Darstellung des Falles dem entsprochen hat, was
darüber aus der Revisionsverhandlung vor dem Reichsgericht und aus dem deu
Ausgang der Sache aufs ernsteste beklagenden Plaidoyer des Reichsanwalts zu
entnehmen gewesen ist, wobei freilich Lücken und auch falsche Auffassungen nicht
ganz zu vermeiden waren.

Wenn aber in der Berichtigung selbst zugegeben werden muß, daß der
Schwurgcrichtsvorsitzende, statt deu Geschwornen über die einschlagende Rechts¬
frage eine bestimmte Rechtsmeinung zu lehren, wie es das Gesetz verlangt, ihnen
Zweifelsgründe gegen die Nichtigkeit der feststehenden Praxis des Reichsgerichts
vorgeführt hat, so heißt das soviel, als daß zwölf Laien veranlaßt wurden, über
das juristische Verständnis des obersten Gerichtshofes zu Gericht zu sitze". Ob el"
solches Verfahren dem richtigen Sinne und dem Geiste des Schwurgerichtsprozesses
entspricht, darüber zu entscheiden kann jedem Urteilsfähige" überlasse" bleibe".




Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grnnow in Leipzig. -- Druck von Carl Marquart in Leipzig
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Olshausen — Kommentar Note 3b zu Z 153 —, dessen hervorragende Bedeutung
außer Zweifel steht. —

Ein näheres Eingehen auf diese Frage würde den Rahmen einer Berichtigung
überschreiten.

III. Es ist nicht richtig, daß das Amtsgericht die eidesunmündige
Tochter gesetzwidrig mit dem Zeugeueide belegt habe.

Die Tochter gab sich bei der Vernehmung als 19 jährig aus, ohne daß ihre
äußere Erscheinung deu Betrug durchschaue» ließ. Objektiv war die Beeidigung
allerdings gesetzwidrig. Mit diesem Ausdruck hat aber nach der ganzen Tendenz
des Artikels unverkennbar gesagt werden sollen, daß die Gesetzwidrigkeit durch
schuldhaftes Verhalten des Richters herbeigeführt ist.

IV. Unrichtig ist die der ganzen Darstellung des Artikels ohne
weiteres zu Grunde gelegte Annahme, daß in der Rechtsfrage überall
Ignoranz der beteiligten Beamten obgewaltet habe.

Es ist demgegenüber insbesondre hinsichtlich der Hauptverhandlung vor dem
Schwurgericht folgendes hervorzuheben.

1. Seitens des Vorsitzenden ist von vornherein neben der Hauptfrage, ob die L.
ihre Tochter zum Meineid angestiftet habe, eine entsprechende Hilfsfrnge ans Z 159
Strafgesetzbuchs (erfolgloses Unternehmen der Verleitung zum Meineide) gestellt.

2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat den Geschworne» gegenüber
die Existenz der Reichsgerichtsentscheidung vom 26. März 1381, ihre Bedeutung
und Begründung erörtert und dabei eingehend die verschiednen Gründe dargelegt,
welche die gegenteilige Nechtsansicht als die richtige erscheinen lasse».

3. Der Vorsitzende hat ebenfalls in der Rechtsbelehrung unter Darlegung der
Begründung der Ncichsgerichtsentscheiduug vom 26. März 1881 den Geschworenen
die verschiednen Ansichten der bekanntern Rechtslehrer und Kommentatoren des
Strafgesetzbuchs über die betreffende Rechtsfrage auseinandergesetzt und ausführlich
erörtert.


Der Erste Staatsanwalt.
Karnatz.
Der Präsident.

(Name unleserlich.)

Zu dem Vorstehenden, das wir abdrucken, obgleich es über den Rahmen einer
sachlichen Berichtigung hinausgeht, mag bemerkt werden, daß die in dem Artikel
„Zur Strafrechtspflege" enthaltene Darstellung des Falles dem entsprochen hat, was
darüber aus der Revisionsverhandlung vor dem Reichsgericht und aus dem deu
Ausgang der Sache aufs ernsteste beklagenden Plaidoyer des Reichsanwalts zu
entnehmen gewesen ist, wobei freilich Lücken und auch falsche Auffassungen nicht
ganz zu vermeiden waren.

Wenn aber in der Berichtigung selbst zugegeben werden muß, daß der
Schwurgcrichtsvorsitzende, statt deu Geschwornen über die einschlagende Rechts¬
frage eine bestimmte Rechtsmeinung zu lehren, wie es das Gesetz verlangt, ihnen
Zweifelsgründe gegen die Nichtigkeit der feststehenden Praxis des Reichsgerichts
vorgeführt hat, so heißt das soviel, als daß zwölf Laien veranlaßt wurden, über
das juristische Verständnis des obersten Gerichtshofes zu Gericht zu sitze». Ob el»
solches Verfahren dem richtigen Sinne und dem Geiste des Schwurgerichtsprozesses
entspricht, darüber zu entscheiden kann jedem Urteilsfähige» überlasse» bleibe».




Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grnnow in Leipzig. — Druck von Carl Marquart in Leipzig
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[0168] Maßgebliches und Unmaßgebliches Olshausen — Kommentar Note 3b zu Z 153 —, dessen hervorragende Bedeutung außer Zweifel steht. — Ein näheres Eingehen auf diese Frage würde den Rahmen einer Berichtigung überschreiten. III. Es ist nicht richtig, daß das Amtsgericht die eidesunmündige Tochter gesetzwidrig mit dem Zeugeueide belegt habe. Die Tochter gab sich bei der Vernehmung als 19 jährig aus, ohne daß ihre äußere Erscheinung deu Betrug durchschaue» ließ. Objektiv war die Beeidigung allerdings gesetzwidrig. Mit diesem Ausdruck hat aber nach der ganzen Tendenz des Artikels unverkennbar gesagt werden sollen, daß die Gesetzwidrigkeit durch schuldhaftes Verhalten des Richters herbeigeführt ist. IV. Unrichtig ist die der ganzen Darstellung des Artikels ohne weiteres zu Grunde gelegte Annahme, daß in der Rechtsfrage überall Ignoranz der beteiligten Beamten obgewaltet habe. Es ist demgegenüber insbesondre hinsichtlich der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht folgendes hervorzuheben. 1. Seitens des Vorsitzenden ist von vornherein neben der Hauptfrage, ob die L. ihre Tochter zum Meineid angestiftet habe, eine entsprechende Hilfsfrnge ans Z 159 Strafgesetzbuchs (erfolgloses Unternehmen der Verleitung zum Meineide) gestellt. 2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat den Geschworne» gegenüber die Existenz der Reichsgerichtsentscheidung vom 26. März 1381, ihre Bedeutung und Begründung erörtert und dabei eingehend die verschiednen Gründe dargelegt, welche die gegenteilige Nechtsansicht als die richtige erscheinen lasse». 3. Der Vorsitzende hat ebenfalls in der Rechtsbelehrung unter Darlegung der Begründung der Ncichsgerichtsentscheiduug vom 26. März 1881 den Geschworenen die verschiednen Ansichten der bekanntern Rechtslehrer und Kommentatoren des Strafgesetzbuchs über die betreffende Rechtsfrage auseinandergesetzt und ausführlich erörtert. Der Erste Staatsanwalt. Karnatz. Der Präsident. (Name unleserlich.) Zu dem Vorstehenden, das wir abdrucken, obgleich es über den Rahmen einer sachlichen Berichtigung hinausgeht, mag bemerkt werden, daß die in dem Artikel „Zur Strafrechtspflege" enthaltene Darstellung des Falles dem entsprochen hat, was darüber aus der Revisionsverhandlung vor dem Reichsgericht und aus dem deu Ausgang der Sache aufs ernsteste beklagenden Plaidoyer des Reichsanwalts zu entnehmen gewesen ist, wobei freilich Lücken und auch falsche Auffassungen nicht ganz zu vermeiden waren. Wenn aber in der Berichtigung selbst zugegeben werden muß, daß der Schwurgcrichtsvorsitzende, statt deu Geschwornen über die einschlagende Rechts¬ frage eine bestimmte Rechtsmeinung zu lehren, wie es das Gesetz verlangt, ihnen Zweifelsgründe gegen die Nichtigkeit der feststehenden Praxis des Reichsgerichts vorgeführt hat, so heißt das soviel, als daß zwölf Laien veranlaßt wurden, über das juristische Verständnis des obersten Gerichtshofes zu Gericht zu sitze». Ob el» solches Verfahren dem richtigen Sinne und dem Geiste des Schwurgerichtsprozesses entspricht, darüber zu entscheiden kann jedem Urteilsfähige» überlasse» bleibe». Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig Verlag von Fr. Wilh. Grnnow in Leipzig. — Druck von Carl Marquart in Leipzig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/168>, abgerufen am 28.11.2024.