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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

bar nach der Verhandlung, denn seitdem sind zwei wegen "Müntcrbelcidigung"
angeklagte Redakteure freigesprochen worden; in beiden Verhandlungen wurde fest¬
gestellt, daß Münter ein leidenschaftlicher, gewaltthätiger Mensch ist, der seine Be¬
fugnis oft überschreitet, und daß er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt.


Zur Strafrechtspflege.

Bei der öffcntsichen Besprechung von Übelständen,
die sich in der Strafrechtspflege zeigen, ist es keine Seltenheit, daß, wenn eine
Strafsache bor dem Schwurgericht in einer das Rechtsgefühl verletzenden Weise
verläuft, dies zu einem Angriff auf die Geschwornengerichte überhaupt benutzt wird.
Ob aber dabei nicht oft der Fehler in der ungenügenden Handhabung der Sache
und des Strafprozesses vonseiten der juristischen Beamten liegt, darnach wird kaum
gefragt. Und doch giebt es Fälle, wo bloß die Fehler der mitwirkenden juristischen
Kräfte den falschen Wahrspruch der Geschwornen verschuldet haben. Einen schla¬
genden Beleg dafür liefert ein im Leipziger Tageblatt vom 19. Juni 1895 abge¬
druckter Bericht über eine rcichsgerichtliche Nevisionsverhandlnng in einer von einem
preußischen Schwurgericht (Kiel) vor nicht langer Zeit abgeurteilten Strafsache.
Der Bericht trägt die "sensationelle" Überschrift: "Unschuldig zu acht Jahre Zucht¬
haus verurteilt. Zur Reform des Schwurgcrichtsverfahrens." Das erste ist, wie
schon aus den wiedergegebueu Ausführungen des Reichsanwalts hervorgeht, zu¬
treffend. Aber ernstlich von der Hand gewiesen werden muß, daß die Geschwornen
die Schuld träfe.

Es hat sich in jener Untersuchung darum gehandelt, daß eine Mutter ihre
noch nicht sechzehn Jahre alte Tochter durch Überredung bestimmt hatte, zu ihren
Gunsten falsches Zeugnis abzulegen und solches zu beschworen. Deshalb war die
Tochter des Meincids, die Mutter der Anstiftung zu diesem Verbrechen beschuldigt
worden. Nun steht es im Strafrecht nach der Praxis und der Wissenschaft fest,
daß ein Meineid nur begangen Werden kann von eidcsmündigen Personen, d. h.
von denen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Jüngern Personen, den
Eidesunmüudigen, die also vor Gericht gar nicht vereidigt werden dürfen, legt das
Gesetz gar nicht die Verantwortlichkeit auf, die in der feierlichen Beteuerung der
Wahrheit liegt. Es ist nun nach jenem Bericht über die Revisionsverhandluug
ganz leicht, sich vou dem Verlauf jenes Strafprozesses ein Bild zu mache", und
zwar ist es folgendes.

Gesetzwidrigerweise hat zunächst das Amtsgericht, bei dem die eidesnnmttudige
Tochter als Zeugin vernommen worden ist, diese mit dem Zeugcueide belegt. Als¬
dann ist die Sache an die Staatsanwaltschaft gelangt, und diese hat im Wider¬
spruch mit dem Recht bei dem Landgericht durch Antrag auf Einleitung der Vor¬
untersuchung die Tochter des Meincids und die Mutter der Anstiftung zum Meineid
beschuldigt. Auch dies war irrig, deun da rechtlich kein Meineid Vortag, so war
anch Anstiftung dazu undenkbar. Was der Mutter zur Last fiel, war das erfolg¬
lose Unternehmen, einen andern zum Zeugeumeiueid zu verleiten (Z 159 des Straf¬
gesetzbuchs), ein wesentlich geringeres Vergehen, das gar uicht zur Zuständigkeit des
Schwurgerichts gehört. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat nun der Unter¬
suchungsrichter, obwohl er befugt war, ihn bezüglich der Tochter abzulehnen, weil
deren Handlungsweise unter kein Strafgesetz fiel, in vollem Umfange stattgegeben.
Ob etwa infolge davon sogar Untersuchungshaft über die Tochter verhängt worden
ist, kann nur aus den Akten ersehen werde". Jedenfalls ist aber nach Schluß der
Voruntersuchung die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgelangt, und da diese
auch inzwischen über die einschlagenden Rechtsgrundsätze uoch nicht die richtige Auf-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

bar nach der Verhandlung, denn seitdem sind zwei wegen „Müntcrbelcidigung"
angeklagte Redakteure freigesprochen worden; in beiden Verhandlungen wurde fest¬
gestellt, daß Münter ein leidenschaftlicher, gewaltthätiger Mensch ist, der seine Be¬
fugnis oft überschreitet, und daß er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt.


Zur Strafrechtspflege.

Bei der öffcntsichen Besprechung von Übelständen,
die sich in der Strafrechtspflege zeigen, ist es keine Seltenheit, daß, wenn eine
Strafsache bor dem Schwurgericht in einer das Rechtsgefühl verletzenden Weise
verläuft, dies zu einem Angriff auf die Geschwornengerichte überhaupt benutzt wird.
Ob aber dabei nicht oft der Fehler in der ungenügenden Handhabung der Sache
und des Strafprozesses vonseiten der juristischen Beamten liegt, darnach wird kaum
gefragt. Und doch giebt es Fälle, wo bloß die Fehler der mitwirkenden juristischen
Kräfte den falschen Wahrspruch der Geschwornen verschuldet haben. Einen schla¬
genden Beleg dafür liefert ein im Leipziger Tageblatt vom 19. Juni 1895 abge¬
druckter Bericht über eine rcichsgerichtliche Nevisionsverhandlnng in einer von einem
preußischen Schwurgericht (Kiel) vor nicht langer Zeit abgeurteilten Strafsache.
Der Bericht trägt die „sensationelle" Überschrift: „Unschuldig zu acht Jahre Zucht¬
haus verurteilt. Zur Reform des Schwurgcrichtsverfahrens." Das erste ist, wie
schon aus den wiedergegebueu Ausführungen des Reichsanwalts hervorgeht, zu¬
treffend. Aber ernstlich von der Hand gewiesen werden muß, daß die Geschwornen
die Schuld träfe.

Es hat sich in jener Untersuchung darum gehandelt, daß eine Mutter ihre
noch nicht sechzehn Jahre alte Tochter durch Überredung bestimmt hatte, zu ihren
Gunsten falsches Zeugnis abzulegen und solches zu beschworen. Deshalb war die
Tochter des Meincids, die Mutter der Anstiftung zu diesem Verbrechen beschuldigt
worden. Nun steht es im Strafrecht nach der Praxis und der Wissenschaft fest,
daß ein Meineid nur begangen Werden kann von eidcsmündigen Personen, d. h.
von denen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Jüngern Personen, den
Eidesunmüudigen, die also vor Gericht gar nicht vereidigt werden dürfen, legt das
Gesetz gar nicht die Verantwortlichkeit auf, die in der feierlichen Beteuerung der
Wahrheit liegt. Es ist nun nach jenem Bericht über die Revisionsverhandluug
ganz leicht, sich vou dem Verlauf jenes Strafprozesses ein Bild zu mache», und
zwar ist es folgendes.

Gesetzwidrigerweise hat zunächst das Amtsgericht, bei dem die eidesnnmttudige
Tochter als Zeugin vernommen worden ist, diese mit dem Zeugcueide belegt. Als¬
dann ist die Sache an die Staatsanwaltschaft gelangt, und diese hat im Wider¬
spruch mit dem Recht bei dem Landgericht durch Antrag auf Einleitung der Vor¬
untersuchung die Tochter des Meincids und die Mutter der Anstiftung zum Meineid
beschuldigt. Auch dies war irrig, deun da rechtlich kein Meineid Vortag, so war
anch Anstiftung dazu undenkbar. Was der Mutter zur Last fiel, war das erfolg¬
lose Unternehmen, einen andern zum Zeugeumeiueid zu verleiten (Z 159 des Straf¬
gesetzbuchs), ein wesentlich geringeres Vergehen, das gar uicht zur Zuständigkeit des
Schwurgerichts gehört. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat nun der Unter¬
suchungsrichter, obwohl er befugt war, ihn bezüglich der Tochter abzulehnen, weil
deren Handlungsweise unter kein Strafgesetz fiel, in vollem Umfange stattgegeben.
Ob etwa infolge davon sogar Untersuchungshaft über die Tochter verhängt worden
ist, kann nur aus den Akten ersehen werde». Jedenfalls ist aber nach Schluß der
Voruntersuchung die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgelangt, und da diese
auch inzwischen über die einschlagenden Rechtsgrundsätze uoch nicht die richtige Auf-


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[0104] Maßgebliches und Unmaßgebliches bar nach der Verhandlung, denn seitdem sind zwei wegen „Müntcrbelcidigung" angeklagte Redakteure freigesprochen worden; in beiden Verhandlungen wurde fest¬ gestellt, daß Münter ein leidenschaftlicher, gewaltthätiger Mensch ist, der seine Be¬ fugnis oft überschreitet, und daß er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt. Zur Strafrechtspflege. Bei der öffcntsichen Besprechung von Übelständen, die sich in der Strafrechtspflege zeigen, ist es keine Seltenheit, daß, wenn eine Strafsache bor dem Schwurgericht in einer das Rechtsgefühl verletzenden Weise verläuft, dies zu einem Angriff auf die Geschwornengerichte überhaupt benutzt wird. Ob aber dabei nicht oft der Fehler in der ungenügenden Handhabung der Sache und des Strafprozesses vonseiten der juristischen Beamten liegt, darnach wird kaum gefragt. Und doch giebt es Fälle, wo bloß die Fehler der mitwirkenden juristischen Kräfte den falschen Wahrspruch der Geschwornen verschuldet haben. Einen schla¬ genden Beleg dafür liefert ein im Leipziger Tageblatt vom 19. Juni 1895 abge¬ druckter Bericht über eine rcichsgerichtliche Nevisionsverhandlnng in einer von einem preußischen Schwurgericht (Kiel) vor nicht langer Zeit abgeurteilten Strafsache. Der Bericht trägt die „sensationelle" Überschrift: „Unschuldig zu acht Jahre Zucht¬ haus verurteilt. Zur Reform des Schwurgcrichtsverfahrens." Das erste ist, wie schon aus den wiedergegebueu Ausführungen des Reichsanwalts hervorgeht, zu¬ treffend. Aber ernstlich von der Hand gewiesen werden muß, daß die Geschwornen die Schuld träfe. Es hat sich in jener Untersuchung darum gehandelt, daß eine Mutter ihre noch nicht sechzehn Jahre alte Tochter durch Überredung bestimmt hatte, zu ihren Gunsten falsches Zeugnis abzulegen und solches zu beschworen. Deshalb war die Tochter des Meincids, die Mutter der Anstiftung zu diesem Verbrechen beschuldigt worden. Nun steht es im Strafrecht nach der Praxis und der Wissenschaft fest, daß ein Meineid nur begangen Werden kann von eidcsmündigen Personen, d. h. von denen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Jüngern Personen, den Eidesunmüudigen, die also vor Gericht gar nicht vereidigt werden dürfen, legt das Gesetz gar nicht die Verantwortlichkeit auf, die in der feierlichen Beteuerung der Wahrheit liegt. Es ist nun nach jenem Bericht über die Revisionsverhandluug ganz leicht, sich vou dem Verlauf jenes Strafprozesses ein Bild zu mache», und zwar ist es folgendes. Gesetzwidrigerweise hat zunächst das Amtsgericht, bei dem die eidesnnmttudige Tochter als Zeugin vernommen worden ist, diese mit dem Zeugcueide belegt. Als¬ dann ist die Sache an die Staatsanwaltschaft gelangt, und diese hat im Wider¬ spruch mit dem Recht bei dem Landgericht durch Antrag auf Einleitung der Vor¬ untersuchung die Tochter des Meincids und die Mutter der Anstiftung zum Meineid beschuldigt. Auch dies war irrig, deun da rechtlich kein Meineid Vortag, so war anch Anstiftung dazu undenkbar. Was der Mutter zur Last fiel, war das erfolg¬ lose Unternehmen, einen andern zum Zeugeumeiueid zu verleiten (Z 159 des Straf¬ gesetzbuchs), ein wesentlich geringeres Vergehen, das gar uicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat nun der Unter¬ suchungsrichter, obwohl er befugt war, ihn bezüglich der Tochter abzulehnen, weil deren Handlungsweise unter kein Strafgesetz fiel, in vollem Umfange stattgegeben. Ob etwa infolge davon sogar Untersuchungshaft über die Tochter verhängt worden ist, kann nur aus den Akten ersehen werde». Jedenfalls ist aber nach Schluß der Voruntersuchung die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgelangt, und da diese auch inzwischen über die einschlagenden Rechtsgrundsätze uoch nicht die richtige Auf-

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Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/104>, abgerufen am 24.08.2024.