Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Drittes Vierteljahr.Ein schweizerisches Strclsgesetzbuch bis zu 1000 Franken oder mit Haft bis zu einem Monat bedroht: "wer außer¬ Ein schöner Vorzug des Stooßschen Entwurfs ist, daß er die Gesichts¬ Ein schweizerisches Strclsgesetzbuch bis zu 1000 Franken oder mit Haft bis zu einem Monat bedroht: „wer außer¬ Ein schöner Vorzug des Stooßschen Entwurfs ist, daß er die Gesichts¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0014" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/220340"/> <fw type="header" place="top"> Ein schweizerisches Strclsgesetzbuch</fw><lb/> <p xml:id="ID_14" prev="#ID_13"> bis zu 1000 Franken oder mit Haft bis zu einem Monat bedroht: „wer außer¬<lb/> dem (nümlich außer durch Trunkenheit) den öffentlichen Anstand durch sitten¬<lb/> loses oder rohes Betragen grob verletzt." Denkt man sich diese Strafbestim¬<lb/> mung auf das Gebiet der politischen Tagcskcimpfe angewendet, dann Gnade<lb/> Gott dem freien Schweizer Bürger, der vor einen prüden oder auch nur be¬<lb/> sonders feinfühligen Richter, vielleicht zugleich einem politischen Gegner gestellt<lb/> wird. Wir bemerken ausdrücklich, daß diese Anstandsverletzungen mit dem ge¬<lb/> schlechtlichen Anstand nichts zu thun haben, daß vielmehr dessen öffentliche<lb/> grobe Verletzung in einem besondern Artikel (112) unter Strafe gestellt ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_15" next="#ID_16"> Ein schöner Vorzug des Stooßschen Entwurfs ist, daß er die Gesichts¬<lb/> punkte, die man heute als die sozialen zu bezeichnen pflegt, auch ans dem Ge¬<lb/> biete des Strafrechts zur Geltung bringt, den Schutz des wirtschaftlich Schwache»<lb/> in Lebenslagen, in denen er sich, wie die Erfahrung lehrt, weder aus eigner<lb/> Kraft noch im Verein mit seinesgleichen zu schützen vermag. Stooß bedroht<lb/> den Wucher und ebenso die Ausbeutung durch Börsenspiel, neben der Ver¬<lb/> pflichtung zur Rückerstattung des zuviel Gezognen und des Spielgewinns, mit<lb/> Geldstrafen bis zu 30000 und 20000 Franken oder mit Zuchthaus, den Wucher<lb/> stets mindestens mit dem Zehnfachen des erlangten übermäßigen Vorteils. Von<lb/> besondrer Bedeutung sind aber Artikel 65 mit folgendem Wortlaut: „Wer die<lb/> körperlichen oder geistigen Kräfte einer minderjährigen oder einer Frauens¬<lb/> person, die ihm als Arbeiter, Lehrling, Dienstbote, Zögling oder Pflegling<lb/> unterstellt ist, aus Eigennutz, Selbstsucht oder Bosheit derart überanstrengt,<lb/> daß ihre Gesundheit dadurch Schaden leidet oder ernstlich gefährdet ist, wird<lb/> mit Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 10000 Franken bestraft. Wird die<lb/> Gesundheit der Person zerstört, und konnte der Schuldige dies voraussehen, so<lb/> ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Ist die Überanstrengung durch<lb/> frevelhafte Gleichgiltigkeit verschuldet, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend<lb/> Franken zu erkennen," und Artikel 102: „Wer die Unerfahrenheit, das Ver¬<lb/> trauen, die Not oder die Abhängigkeit eines minderjährigen Mädchens arg¬<lb/> listig mißbraucht, um sie zur Unzucht zu verführen, wird — und zwar auch<lb/> ohne Strafcmtrag — mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. War<lb/> die Frauensperson noch nicht sechzehn Jahre alt, so ist die Strafe Gefängnis nicht<lb/> unter sechs Monaten." Wir sind zweifelhaft, ob die Ausbeutung durch Börsen¬<lb/> spiel eine so strenge Ahndung durch den Strafrichter, ja ob sie überhaupt<lb/> strafrechtliche Ahndung fordert. Denn anch das Opfer wird fast in allen<lb/> solchen Füllen der Vorwurf schnöder Gewinnsucht treffen, und Stooß spricht<lb/> ihm ja bereits den zivilrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des Spiel¬<lb/> verlustes zu. Auch läßt sich gegen die oben wörtlich wiedergegcbnen Bestim¬<lb/> mungen einwenden, daß sie auch die Faulheit, Bosheit und Aufsässigkeit des<lb/> einen oder des andern Schützlings zu begünstigen geeignet sind. Immerhin<lb/> weht der Geist gerade dieser Strafbestimmungen aus einer Richtung, in der</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
Ein schweizerisches Strclsgesetzbuch
bis zu 1000 Franken oder mit Haft bis zu einem Monat bedroht: „wer außer¬
dem (nümlich außer durch Trunkenheit) den öffentlichen Anstand durch sitten¬
loses oder rohes Betragen grob verletzt." Denkt man sich diese Strafbestim¬
mung auf das Gebiet der politischen Tagcskcimpfe angewendet, dann Gnade
Gott dem freien Schweizer Bürger, der vor einen prüden oder auch nur be¬
sonders feinfühligen Richter, vielleicht zugleich einem politischen Gegner gestellt
wird. Wir bemerken ausdrücklich, daß diese Anstandsverletzungen mit dem ge¬
schlechtlichen Anstand nichts zu thun haben, daß vielmehr dessen öffentliche
grobe Verletzung in einem besondern Artikel (112) unter Strafe gestellt ist.
Ein schöner Vorzug des Stooßschen Entwurfs ist, daß er die Gesichts¬
punkte, die man heute als die sozialen zu bezeichnen pflegt, auch ans dem Ge¬
biete des Strafrechts zur Geltung bringt, den Schutz des wirtschaftlich Schwache»
in Lebenslagen, in denen er sich, wie die Erfahrung lehrt, weder aus eigner
Kraft noch im Verein mit seinesgleichen zu schützen vermag. Stooß bedroht
den Wucher und ebenso die Ausbeutung durch Börsenspiel, neben der Ver¬
pflichtung zur Rückerstattung des zuviel Gezognen und des Spielgewinns, mit
Geldstrafen bis zu 30000 und 20000 Franken oder mit Zuchthaus, den Wucher
stets mindestens mit dem Zehnfachen des erlangten übermäßigen Vorteils. Von
besondrer Bedeutung sind aber Artikel 65 mit folgendem Wortlaut: „Wer die
körperlichen oder geistigen Kräfte einer minderjährigen oder einer Frauens¬
person, die ihm als Arbeiter, Lehrling, Dienstbote, Zögling oder Pflegling
unterstellt ist, aus Eigennutz, Selbstsucht oder Bosheit derart überanstrengt,
daß ihre Gesundheit dadurch Schaden leidet oder ernstlich gefährdet ist, wird
mit Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 10000 Franken bestraft. Wird die
Gesundheit der Person zerstört, und konnte der Schuldige dies voraussehen, so
ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Ist die Überanstrengung durch
frevelhafte Gleichgiltigkeit verschuldet, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend
Franken zu erkennen," und Artikel 102: „Wer die Unerfahrenheit, das Ver¬
trauen, die Not oder die Abhängigkeit eines minderjährigen Mädchens arg¬
listig mißbraucht, um sie zur Unzucht zu verführen, wird — und zwar auch
ohne Strafcmtrag — mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. War
die Frauensperson noch nicht sechzehn Jahre alt, so ist die Strafe Gefängnis nicht
unter sechs Monaten." Wir sind zweifelhaft, ob die Ausbeutung durch Börsen¬
spiel eine so strenge Ahndung durch den Strafrichter, ja ob sie überhaupt
strafrechtliche Ahndung fordert. Denn anch das Opfer wird fast in allen
solchen Füllen der Vorwurf schnöder Gewinnsucht treffen, und Stooß spricht
ihm ja bereits den zivilrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des Spiel¬
verlustes zu. Auch läßt sich gegen die oben wörtlich wiedergegcbnen Bestim¬
mungen einwenden, daß sie auch die Faulheit, Bosheit und Aufsässigkeit des
einen oder des andern Schützlings zu begünstigen geeignet sind. Immerhin
weht der Geist gerade dieser Strafbestimmungen aus einer Richtung, in der
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