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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr.

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Litteratur

Grenzboten die Berechtigung dieses vermeintlichen Vorwurfs mit Stolz anerkennen,
im übrigen ist aber für ihren Standpunkt keine geringere Autorität als der Staatsrat
eingetreten. In seiner Denkschrift über Maßnahmen zur Hebung des Getreide¬
preises, in der er dem Antrag Kcmitz entgegentritt, heißt es gegenüber dem angeb¬
lichen Nutzen und dem auf 230 Millionen Mark für das laufende Jahr geschätzten
Gewinn des Reiches wörtlich: "Hiergegen wurde erwidert, daß die Thatsache
gleichwohl nicht bestritten werden könnte, daß das gesamte Erträgnis ans der
Differenz des Einkaufs- und des Verkaufspreises des Reichs, welches in die Neichs-
knsse fließe und eiuen nach vielen Millionen sich berechnenden Gewinn darstelle, dnrch
die Gesamtheit der Konsumenten aufzubringen sei. Hierin liege ein gefährliches
Agitationsmittel, welches der sozialdemokratischen Agitation unter den gegenwärtigen
Verhältnissen uicht in die Hand gegeben werden dürfe."

Hier ist also die sozialdemokratische Agitation, die deu Grenzboten nicht weniger
wie dem Staatsrnt betümpfenswert erscheint, als eine beachtenswerte Macht be¬
zeichnet, die man zu fürchten habe und durch deren Berücksichtigung man sich von
einer Maßregel abhalten lassen müsse, die durch übermäßige Brotverteuernng den
Volksmassen die Beschaffung der unentbehrlichsten Lebensmittel erschweren würde.
Damit hat der Staatsrat, vielleicht ohne es zu wollen und jedenfalls mehr, als
es die Grenzboten je gethan haben, anerkannt, daß die sozialdemokratische Agitation
doch auch ihre sittliche Berechtigung hat, denn er hat ihr zugestanden, daß sich das
Reich nicht zum Brotwucher verleiten lassen dürfe.




Litteratur

Die handliche und beliebte Tcxtausgabe der Neichsgewerbevrdnuug von
T. PH. Berger ist, neu bearbeitet von dem kaiserliche" Geheimen Regierungsrat
or. Wilhelmi, soeben in dreizehnter Auslage (Berlin, I. Gutteutag) erschienen.
Sie hat augenblicklich den Vorzug, daß sie das gesamte Gesetzesmaterial bringt --
nichts leichtes bei der Überproduktion, die in der Gewcrbegesetzgebnng herrscht.
Freilich wird dieser Vorzug auch bei der dreizehnten Anflöge nicht lange währen,
da bekanntlich eine Kommission bereits an einer neuen Abänderung der Gewerbe¬
ordnung arbeitet! Dankenswert ist die schnelle Vermittlung der am 1. April 1395
in Kraft tretenden Bestimmungen über die Sonntagsruhe nebst den vom Verfasser
hierzu gegebnen knappen und treffenden Erläuterungen. Die kurzen und sach¬
gemäßen Anmerkungen siud überhaupt ein Vorzug der Ausgabe. Bei der absicht¬
lichen Selbstbeschrünknng in dieser Beziehung sind natürlich Wünsche wegen Auf-
ucchme dieser und jener Anmerkung nicht angebracht. Vielleicht hätten zu s 7 die
Fleischhauer, zu !; 10 die Erteilungen von Pferdebahnkonzessionen auf städtischen
Straßen erwähut werden können. Der Schluß der Anmerkung zu 1 ist in seiner
Allgemeinheit nicht richtig, ebenso ist zweifelhaft, ob A 1S2 wirklich auch auf Ge¬
hilfe" und Lehrlinge im Handelsgeschäft Anwendung findet. In Bezug auf die
benutzte Rechtsprechung hätten wir gewünscht, daß der Kreis etwas weiter gezogen
worden wäre. Auch viele veröffentlichte landgerichtliche Entscheidungen, die in der
Bernsuugsinstcmz gegen die Urteile der Gewerbegerichte ergangen sind, und Urteile der


Litteratur

Grenzboten die Berechtigung dieses vermeintlichen Vorwurfs mit Stolz anerkennen,
im übrigen ist aber für ihren Standpunkt keine geringere Autorität als der Staatsrat
eingetreten. In seiner Denkschrift über Maßnahmen zur Hebung des Getreide¬
preises, in der er dem Antrag Kcmitz entgegentritt, heißt es gegenüber dem angeb¬
lichen Nutzen und dem auf 230 Millionen Mark für das laufende Jahr geschätzten
Gewinn des Reiches wörtlich: „Hiergegen wurde erwidert, daß die Thatsache
gleichwohl nicht bestritten werden könnte, daß das gesamte Erträgnis ans der
Differenz des Einkaufs- und des Verkaufspreises des Reichs, welches in die Neichs-
knsse fließe und eiuen nach vielen Millionen sich berechnenden Gewinn darstelle, dnrch
die Gesamtheit der Konsumenten aufzubringen sei. Hierin liege ein gefährliches
Agitationsmittel, welches der sozialdemokratischen Agitation unter den gegenwärtigen
Verhältnissen uicht in die Hand gegeben werden dürfe."

Hier ist also die sozialdemokratische Agitation, die deu Grenzboten nicht weniger
wie dem Staatsrnt betümpfenswert erscheint, als eine beachtenswerte Macht be¬
zeichnet, die man zu fürchten habe und durch deren Berücksichtigung man sich von
einer Maßregel abhalten lassen müsse, die durch übermäßige Brotverteuernng den
Volksmassen die Beschaffung der unentbehrlichsten Lebensmittel erschweren würde.
Damit hat der Staatsrat, vielleicht ohne es zu wollen und jedenfalls mehr, als
es die Grenzboten je gethan haben, anerkannt, daß die sozialdemokratische Agitation
doch auch ihre sittliche Berechtigung hat, denn er hat ihr zugestanden, daß sich das
Reich nicht zum Brotwucher verleiten lassen dürfe.




Litteratur

Die handliche und beliebte Tcxtausgabe der Neichsgewerbevrdnuug von
T. PH. Berger ist, neu bearbeitet von dem kaiserliche» Geheimen Regierungsrat
or. Wilhelmi, soeben in dreizehnter Auslage (Berlin, I. Gutteutag) erschienen.
Sie hat augenblicklich den Vorzug, daß sie das gesamte Gesetzesmaterial bringt —
nichts leichtes bei der Überproduktion, die in der Gewcrbegesetzgebnng herrscht.
Freilich wird dieser Vorzug auch bei der dreizehnten Anflöge nicht lange währen,
da bekanntlich eine Kommission bereits an einer neuen Abänderung der Gewerbe¬
ordnung arbeitet! Dankenswert ist die schnelle Vermittlung der am 1. April 1395
in Kraft tretenden Bestimmungen über die Sonntagsruhe nebst den vom Verfasser
hierzu gegebnen knappen und treffenden Erläuterungen. Die kurzen und sach¬
gemäßen Anmerkungen siud überhaupt ein Vorzug der Ausgabe. Bei der absicht¬
lichen Selbstbeschrünknng in dieser Beziehung sind natürlich Wünsche wegen Auf-
ucchme dieser und jener Anmerkung nicht angebracht. Vielleicht hätten zu s 7 die
Fleischhauer, zu !; 10 die Erteilungen von Pferdebahnkonzessionen auf städtischen
Straßen erwähut werden können. Der Schluß der Anmerkung zu 1 ist in seiner
Allgemeinheit nicht richtig, ebenso ist zweifelhaft, ob A 1S2 wirklich auch auf Ge¬
hilfe» und Lehrlinge im Handelsgeschäft Anwendung findet. In Bezug auf die
benutzte Rechtsprechung hätten wir gewünscht, daß der Kreis etwas weiter gezogen
worden wäre. Auch viele veröffentlichte landgerichtliche Entscheidungen, die in der
Bernsuugsinstcmz gegen die Urteile der Gewerbegerichte ergangen sind, und Urteile der


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[0063] Litteratur Grenzboten die Berechtigung dieses vermeintlichen Vorwurfs mit Stolz anerkennen, im übrigen ist aber für ihren Standpunkt keine geringere Autorität als der Staatsrat eingetreten. In seiner Denkschrift über Maßnahmen zur Hebung des Getreide¬ preises, in der er dem Antrag Kcmitz entgegentritt, heißt es gegenüber dem angeb¬ lichen Nutzen und dem auf 230 Millionen Mark für das laufende Jahr geschätzten Gewinn des Reiches wörtlich: „Hiergegen wurde erwidert, daß die Thatsache gleichwohl nicht bestritten werden könnte, daß das gesamte Erträgnis ans der Differenz des Einkaufs- und des Verkaufspreises des Reichs, welches in die Neichs- knsse fließe und eiuen nach vielen Millionen sich berechnenden Gewinn darstelle, dnrch die Gesamtheit der Konsumenten aufzubringen sei. Hierin liege ein gefährliches Agitationsmittel, welches der sozialdemokratischen Agitation unter den gegenwärtigen Verhältnissen uicht in die Hand gegeben werden dürfe." Hier ist also die sozialdemokratische Agitation, die deu Grenzboten nicht weniger wie dem Staatsrnt betümpfenswert erscheint, als eine beachtenswerte Macht be¬ zeichnet, die man zu fürchten habe und durch deren Berücksichtigung man sich von einer Maßregel abhalten lassen müsse, die durch übermäßige Brotverteuernng den Volksmassen die Beschaffung der unentbehrlichsten Lebensmittel erschweren würde. Damit hat der Staatsrat, vielleicht ohne es zu wollen und jedenfalls mehr, als es die Grenzboten je gethan haben, anerkannt, daß die sozialdemokratische Agitation doch auch ihre sittliche Berechtigung hat, denn er hat ihr zugestanden, daß sich das Reich nicht zum Brotwucher verleiten lassen dürfe. Litteratur Die handliche und beliebte Tcxtausgabe der Neichsgewerbevrdnuug von T. PH. Berger ist, neu bearbeitet von dem kaiserliche» Geheimen Regierungsrat or. Wilhelmi, soeben in dreizehnter Auslage (Berlin, I. Gutteutag) erschienen. Sie hat augenblicklich den Vorzug, daß sie das gesamte Gesetzesmaterial bringt — nichts leichtes bei der Überproduktion, die in der Gewcrbegesetzgebnng herrscht. Freilich wird dieser Vorzug auch bei der dreizehnten Anflöge nicht lange währen, da bekanntlich eine Kommission bereits an einer neuen Abänderung der Gewerbe¬ ordnung arbeitet! Dankenswert ist die schnelle Vermittlung der am 1. April 1395 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Sonntagsruhe nebst den vom Verfasser hierzu gegebnen knappen und treffenden Erläuterungen. Die kurzen und sach¬ gemäßen Anmerkungen siud überhaupt ein Vorzug der Ausgabe. Bei der absicht¬ lichen Selbstbeschrünknng in dieser Beziehung sind natürlich Wünsche wegen Auf- ucchme dieser und jener Anmerkung nicht angebracht. Vielleicht hätten zu s 7 die Fleischhauer, zu !; 10 die Erteilungen von Pferdebahnkonzessionen auf städtischen Straßen erwähut werden können. Der Schluß der Anmerkung zu 1 ist in seiner Allgemeinheit nicht richtig, ebenso ist zweifelhaft, ob A 1S2 wirklich auch auf Ge¬ hilfe» und Lehrlinge im Handelsgeschäft Anwendung findet. In Bezug auf die benutzte Rechtsprechung hätten wir gewünscht, daß der Kreis etwas weiter gezogen worden wäre. Auch viele veröffentlichte landgerichtliche Entscheidungen, die in der Bernsuugsinstcmz gegen die Urteile der Gewerbegerichte ergangen sind, und Urteile der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219675/63>, abgerufen am 24.08.2024.