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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Sache nicht völlig klar ist. sowohl das jüdische wie das römische Recht hatte
die Versorgung aller Volksgenossen mit Ackerlosen im Auge, die in der Familie
bleiben sollten. Das jüdische Jubeljahr ist ja allgemein bekannt. Weniger allge¬
mein scheint man zu wissen, das; in Rom noch das Licinische Ackergesetz (367 v. Chr.)
ein Höchstmaß für den Grundbesitz festgesetzt hat (nach Huschke und Knies um¬
faßten die gestatteten 500 sug-ors, nicht bloß den Anteil am a,g'ör Mvlieus, sondern
auch den Privatbesitz), damit den ttrmern Bürgern der Zugang zum Boden nicht ver¬
sperrt würde, daß auf des T. Sempronius Gracchus Vorschlag dieses Gesetz erneuert
ward, und daß man eine Kommission einsetzte, die den von den Reichen seit vielen
Jahren zu Unrecht besessenen Gemeindeacker einzuziehen und in Lösen von je
30 Morgen an arme Bürger zu verteilen hatte. (Nach Mommsen II, 96 wären
von 131 bis 125, also in 6 Jahren, 76 000 neue Bauerhufeu geschaffen worden;
man arbeitete damals also bedeutend rascher als im heutigen Preußen.) Also die
Rechtsgrundsätze sind bei den Semiten und bei den römischen Ariern ursprünglich
so gesund gewesen wie bei den Germanen, aber die Volkszunahme und die mit
fortschreitender Volksdichtigkeit zunehmende Beweglichkeit des Verkehrs Pflegen alle
schönen Grundsätze über den Haufen zu werfen. Die Kunst, Miterben abzufinden,
ohne ein Bauerngut entweder stückweise zu verknusen oder im Ganzen zu ver¬
pfänden, soll noch erfunden werden. Oder vielmehr, erfunden ist sie zwar: man
setzt die Miterben einfach an die Lust, aber was hat sie -- in England z. B. --
genutzt? Es ist doch beinahe komisch, wenn uns Fritsch mit Ottomar Bedas Worten
das englische Bodenrecht als Muster empfiehlt. Gewiß, unsre Hypotheken- und
Snbhastationsordnung ist der Verbesserung so bedürftig wie fähig, aber trotz rö¬
mischen Rechts haben wir noch einen kräftigen Bauernstand, während ihn in Eng¬
land das germanische Recht nicht zu halten und die Anhäufung des Grundbesitzes
in den Händen einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Besitzern nicht zu hindern
vermocht hat. Wie wohlthätig in England die Abwehr des römischen Rechts ge¬
wirkt hat, haben wir selbst bei andern Gelegenheiten dargestellt; auf dem Gebiete
der Wirtschaftspolitik liegen diese wohlthätigen Wirkungen nicht, wenigstens be¬
rühren sie dieses nicht unmittelbar. Fritsch kann ja auch selbst nicht umhin, das
"Semitische" in der englischen Volkswirtschaft, die Virtuosität in der Aufhäufung
von Besitz und im Geldmacher herauszufinden; aber die Abstammung der Eng¬
länder von den zehn Stämmen Israels ist doch nur ein hübscher Witz und der
germanische Ursprung der Engländer, also auch der Jah Gould, Rockefeller und Komp.
drüben überm großen Wasser ganz unzweifelhaft, sodaß man nicht recht einsieht,
wie die Judenvertilguug deu Kapitalismus beseitigen sollte, wenn auch vielleicht
die Judenemanzipation ein Fehler gewesen ist. In der Kritik des Bodenwuchers
und andrer kapitalistischen Erscheinungen sind wir ja natürlich mit Fritsch einver¬
standen.

Alle Klagen und Beschwerden der Leute, die nicht auf der Sonnenseite wohnen,
laufen zuletzt darauf hinaus, daß die Arbeitenden zu viel Abzüge erleiden, aus
denen arbeitsloses Einkommen gebildet wird, und dieses, soweit es nicht Spiel¬
gewinn ist, wird gewöhnlich Rente genannt. Um nun namentlich das Odium der
Bodenrenke zu vermindern, sucht der großherzoglich badische Oberamtmann a. D.
H. Schröder in seiner Schrift: Wertverteilung und Rententheorie (Berlin,
Puttkamer und Mühlbrecht, 1894) nachzuweisen, daß auch der Rentenempfänger
arbeite, und daß auch der Arbeiter Rente empfange. Er nennt Rente den Über¬
schuß des Ertrags jeder wirtschaftlichen Thätigkeit über die Kosten und teilt die
Rente ein in Arbeitsrente, Kapitalrente und Besitzrente. Unter Besitzrente versteht


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Sache nicht völlig klar ist. sowohl das jüdische wie das römische Recht hatte
die Versorgung aller Volksgenossen mit Ackerlosen im Auge, die in der Familie
bleiben sollten. Das jüdische Jubeljahr ist ja allgemein bekannt. Weniger allge¬
mein scheint man zu wissen, das; in Rom noch das Licinische Ackergesetz (367 v. Chr.)
ein Höchstmaß für den Grundbesitz festgesetzt hat (nach Huschke und Knies um¬
faßten die gestatteten 500 sug-ors, nicht bloß den Anteil am a,g'ör Mvlieus, sondern
auch den Privatbesitz), damit den ttrmern Bürgern der Zugang zum Boden nicht ver¬
sperrt würde, daß auf des T. Sempronius Gracchus Vorschlag dieses Gesetz erneuert
ward, und daß man eine Kommission einsetzte, die den von den Reichen seit vielen
Jahren zu Unrecht besessenen Gemeindeacker einzuziehen und in Lösen von je
30 Morgen an arme Bürger zu verteilen hatte. (Nach Mommsen II, 96 wären
von 131 bis 125, also in 6 Jahren, 76 000 neue Bauerhufeu geschaffen worden;
man arbeitete damals also bedeutend rascher als im heutigen Preußen.) Also die
Rechtsgrundsätze sind bei den Semiten und bei den römischen Ariern ursprünglich
so gesund gewesen wie bei den Germanen, aber die Volkszunahme und die mit
fortschreitender Volksdichtigkeit zunehmende Beweglichkeit des Verkehrs Pflegen alle
schönen Grundsätze über den Haufen zu werfen. Die Kunst, Miterben abzufinden,
ohne ein Bauerngut entweder stückweise zu verknusen oder im Ganzen zu ver¬
pfänden, soll noch erfunden werden. Oder vielmehr, erfunden ist sie zwar: man
setzt die Miterben einfach an die Lust, aber was hat sie — in England z. B. —
genutzt? Es ist doch beinahe komisch, wenn uns Fritsch mit Ottomar Bedas Worten
das englische Bodenrecht als Muster empfiehlt. Gewiß, unsre Hypotheken- und
Snbhastationsordnung ist der Verbesserung so bedürftig wie fähig, aber trotz rö¬
mischen Rechts haben wir noch einen kräftigen Bauernstand, während ihn in Eng¬
land das germanische Recht nicht zu halten und die Anhäufung des Grundbesitzes
in den Händen einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Besitzern nicht zu hindern
vermocht hat. Wie wohlthätig in England die Abwehr des römischen Rechts ge¬
wirkt hat, haben wir selbst bei andern Gelegenheiten dargestellt; auf dem Gebiete
der Wirtschaftspolitik liegen diese wohlthätigen Wirkungen nicht, wenigstens be¬
rühren sie dieses nicht unmittelbar. Fritsch kann ja auch selbst nicht umhin, das
„Semitische" in der englischen Volkswirtschaft, die Virtuosität in der Aufhäufung
von Besitz und im Geldmacher herauszufinden; aber die Abstammung der Eng¬
länder von den zehn Stämmen Israels ist doch nur ein hübscher Witz und der
germanische Ursprung der Engländer, also auch der Jah Gould, Rockefeller und Komp.
drüben überm großen Wasser ganz unzweifelhaft, sodaß man nicht recht einsieht,
wie die Judenvertilguug deu Kapitalismus beseitigen sollte, wenn auch vielleicht
die Judenemanzipation ein Fehler gewesen ist. In der Kritik des Bodenwuchers
und andrer kapitalistischen Erscheinungen sind wir ja natürlich mit Fritsch einver¬
standen.

Alle Klagen und Beschwerden der Leute, die nicht auf der Sonnenseite wohnen,
laufen zuletzt darauf hinaus, daß die Arbeitenden zu viel Abzüge erleiden, aus
denen arbeitsloses Einkommen gebildet wird, und dieses, soweit es nicht Spiel¬
gewinn ist, wird gewöhnlich Rente genannt. Um nun namentlich das Odium der
Bodenrenke zu vermindern, sucht der großherzoglich badische Oberamtmann a. D.
H. Schröder in seiner Schrift: Wertverteilung und Rententheorie (Berlin,
Puttkamer und Mühlbrecht, 1894) nachzuweisen, daß auch der Rentenempfänger
arbeite, und daß auch der Arbeiter Rente empfange. Er nennt Rente den Über¬
schuß des Ertrags jeder wirtschaftlichen Thätigkeit über die Kosten und teilt die
Rente ein in Arbeitsrente, Kapitalrente und Besitzrente. Unter Besitzrente versteht


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[0492] Maßgebliches und Unmaßgebliches Sache nicht völlig klar ist. sowohl das jüdische wie das römische Recht hatte die Versorgung aller Volksgenossen mit Ackerlosen im Auge, die in der Familie bleiben sollten. Das jüdische Jubeljahr ist ja allgemein bekannt. Weniger allge¬ mein scheint man zu wissen, das; in Rom noch das Licinische Ackergesetz (367 v. Chr.) ein Höchstmaß für den Grundbesitz festgesetzt hat (nach Huschke und Knies um¬ faßten die gestatteten 500 sug-ors, nicht bloß den Anteil am a,g'ör Mvlieus, sondern auch den Privatbesitz), damit den ttrmern Bürgern der Zugang zum Boden nicht ver¬ sperrt würde, daß auf des T. Sempronius Gracchus Vorschlag dieses Gesetz erneuert ward, und daß man eine Kommission einsetzte, die den von den Reichen seit vielen Jahren zu Unrecht besessenen Gemeindeacker einzuziehen und in Lösen von je 30 Morgen an arme Bürger zu verteilen hatte. (Nach Mommsen II, 96 wären von 131 bis 125, also in 6 Jahren, 76 000 neue Bauerhufeu geschaffen worden; man arbeitete damals also bedeutend rascher als im heutigen Preußen.) Also die Rechtsgrundsätze sind bei den Semiten und bei den römischen Ariern ursprünglich so gesund gewesen wie bei den Germanen, aber die Volkszunahme und die mit fortschreitender Volksdichtigkeit zunehmende Beweglichkeit des Verkehrs Pflegen alle schönen Grundsätze über den Haufen zu werfen. Die Kunst, Miterben abzufinden, ohne ein Bauerngut entweder stückweise zu verknusen oder im Ganzen zu ver¬ pfänden, soll noch erfunden werden. Oder vielmehr, erfunden ist sie zwar: man setzt die Miterben einfach an die Lust, aber was hat sie — in England z. B. — genutzt? Es ist doch beinahe komisch, wenn uns Fritsch mit Ottomar Bedas Worten das englische Bodenrecht als Muster empfiehlt. Gewiß, unsre Hypotheken- und Snbhastationsordnung ist der Verbesserung so bedürftig wie fähig, aber trotz rö¬ mischen Rechts haben wir noch einen kräftigen Bauernstand, während ihn in Eng¬ land das germanische Recht nicht zu halten und die Anhäufung des Grundbesitzes in den Händen einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Besitzern nicht zu hindern vermocht hat. Wie wohlthätig in England die Abwehr des römischen Rechts ge¬ wirkt hat, haben wir selbst bei andern Gelegenheiten dargestellt; auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik liegen diese wohlthätigen Wirkungen nicht, wenigstens be¬ rühren sie dieses nicht unmittelbar. Fritsch kann ja auch selbst nicht umhin, das „Semitische" in der englischen Volkswirtschaft, die Virtuosität in der Aufhäufung von Besitz und im Geldmacher herauszufinden; aber die Abstammung der Eng¬ länder von den zehn Stämmen Israels ist doch nur ein hübscher Witz und der germanische Ursprung der Engländer, also auch der Jah Gould, Rockefeller und Komp. drüben überm großen Wasser ganz unzweifelhaft, sodaß man nicht recht einsieht, wie die Judenvertilguug deu Kapitalismus beseitigen sollte, wenn auch vielleicht die Judenemanzipation ein Fehler gewesen ist. In der Kritik des Bodenwuchers und andrer kapitalistischen Erscheinungen sind wir ja natürlich mit Fritsch einver¬ standen. Alle Klagen und Beschwerden der Leute, die nicht auf der Sonnenseite wohnen, laufen zuletzt darauf hinaus, daß die Arbeitenden zu viel Abzüge erleiden, aus denen arbeitsloses Einkommen gebildet wird, und dieses, soweit es nicht Spiel¬ gewinn ist, wird gewöhnlich Rente genannt. Um nun namentlich das Odium der Bodenrenke zu vermindern, sucht der großherzoglich badische Oberamtmann a. D. H. Schröder in seiner Schrift: Wertverteilung und Rententheorie (Berlin, Puttkamer und Mühlbrecht, 1894) nachzuweisen, daß auch der Rentenempfänger arbeite, und daß auch der Arbeiter Rente empfange. Er nennt Rente den Über¬ schuß des Ertrags jeder wirtschaftlichen Thätigkeit über die Kosten und teilt die Rente ein in Arbeitsrente, Kapitalrente und Besitzrente. Unter Besitzrente versteht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219675/492>, abgerufen am 24.08.2024.