Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

und nicht Rechtsanwalt oder Notar werden wollen; und sie werden auch, wenn
es nicht besondre, außerhalb ihres Bekenntnisses liegende Umstände unmöglich
machen, als Richter angestellt. Dadurch wird selbstverständlich dem Richterbernse
eine verhältnismäßig größere Anzahl von Juden zugeführt, als es bei gleichmäßiger
Berücksichtigung der Juden in allen Zweigen, wo Juristen angestellt werden^ der
Fall sein könnte. Denn außer denen, die von vornherein aus Neigung zur Justiz
gehn, werden auch die genötigt, sich ihr zuzuwenden, die das Rechtsstudium er¬
griffen haben, um sich der Verwaltung zuzuwenden. Ja noch mehr: die, die von
Haus aus am liebsten Offiziere geworden wären, und die nun irgend eine andre
staatliche Stellung zu erlangen suchen, werden sich zum Teil gleichfalls um Richter¬
stellen bewerben. Und das alles ist die Folge der vom Staate im Widerspruch
mit dem Gesetze vom 3. Juli 1869 befolgten Praxis!

Hieraus ergeben sich mit Notwendigkeit zwei Erscheinungen: erstens kommen
in die Justiz verhältnismäßig mehr Juden, als in alle andern staatlichen Berufs¬
zweige, und zweitens befinden sich unter diesen Juden viele, die der Not gehor¬
chend, nicht dem eignen Triebe, zur Justiz gehen.

Was das letzte betrifft, so wird man einwenden, daß auch Nichtjuden in
Ermanglung einer besondern Neigung Richter werden. Das kann zugegeben werden;
aber aus der dargelegten Sachlage folgt mit Notwendigkeit, daß sich solche Ber-
zweiflungsrichter in besonders großer Anzahl aus jüdischen Kreisen rekrutireu.
Nun bedarf es wohl keines besondern Nachweises, daß Leute, die sich einem Beruf
ohne innere Neigung zuwenden, nicht von Vorteil für ihn sind, sondern ihm im
Gegenteil zum Schaden gereichen. Das sollte aber vermieden werden in einer
Zeit, wo der Justizminister des größten deutschen Staats erklärt, das Vertrauen
zum Richterstande sei im Publikum gesunken; denn durch jene widerwillig zu
Richtern gewordnen Leute -wird das Mißtrauen der Laien eher noch vermehrt
werden.

Der andre Umstand: das Vorhandensein eines besonders hohen Prozentsatzes
von Juden in der Justiz ist aber nicht minder geeignet, Bedenken zu erregen.
Ganz abgesehen von andern heilet" Fragen, kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß die Verwendung von Juden als Richter in vielen einzelnen Fällen nach Lage
der örtlichen Verhältnisse und Stimmungen unmöglich ist. In einem ländlichen
Bezirke, der von jüdischen Viehhändlern oder Wucherern ausgebeutet wird, kann
kein jüdischer Richter thätig sein. Er würde auch bei der strengsten Unparteilich¬
keit gewärtigen müssen, daß sein Richterspruch von dem mißtrauischen Landwirt
als parteiisch zu Gunsten des Glaubensgenossen des Richters gefällt angesehen,
und daß dadurch nicht nur das persönliche Ausehen des betreffenden Richters,
sondern auch das des ganzen Standes und damit die Autorität des Staates gefährdet
würde. Es ließen sich solche Beispiele aus dem Koukursweseu, dem Wechsel¬
prozeß u. s. w. leicht noch mehr anführen. Da sich nun solche Vorurteile des Pu¬
blikums meist in ländlichen Bezirken mit ihrer Mißtrauen erzeugenden Abge¬
schlossenheit der Stände finden werden, während sie in der Stadt bei dein dort
mehr entwickelten Verkehr der verschiednen Bevölkeruugsklasseu seltener vorkommen,
und da sich solches Mißtrauen eher gegen den als Einzelrichter thätigen Beamten
wendet, als gegen das ganze Kollegium, dem er angehört, so ist die Justizverwal¬
tung genötigt, die betreffenden Leute womöglich in Kollegialgerichten oder als
Einzelrichter, wenn überhaupt, doch nur in größern Orten anzustellen, d. h. sie auf
die begehrter" Posten zu setzen. Und dazu gehöre" dann unter andern auch die
Leute, die ohne besondre Neigung Richter geworden sind. Die versperren dann


Maßgebliches und Unmaßgebliches

und nicht Rechtsanwalt oder Notar werden wollen; und sie werden auch, wenn
es nicht besondre, außerhalb ihres Bekenntnisses liegende Umstände unmöglich
machen, als Richter angestellt. Dadurch wird selbstverständlich dem Richterbernse
eine verhältnismäßig größere Anzahl von Juden zugeführt, als es bei gleichmäßiger
Berücksichtigung der Juden in allen Zweigen, wo Juristen angestellt werden^ der
Fall sein könnte. Denn außer denen, die von vornherein aus Neigung zur Justiz
gehn, werden auch die genötigt, sich ihr zuzuwenden, die das Rechtsstudium er¬
griffen haben, um sich der Verwaltung zuzuwenden. Ja noch mehr: die, die von
Haus aus am liebsten Offiziere geworden wären, und die nun irgend eine andre
staatliche Stellung zu erlangen suchen, werden sich zum Teil gleichfalls um Richter¬
stellen bewerben. Und das alles ist die Folge der vom Staate im Widerspruch
mit dem Gesetze vom 3. Juli 1869 befolgten Praxis!

Hieraus ergeben sich mit Notwendigkeit zwei Erscheinungen: erstens kommen
in die Justiz verhältnismäßig mehr Juden, als in alle andern staatlichen Berufs¬
zweige, und zweitens befinden sich unter diesen Juden viele, die der Not gehor¬
chend, nicht dem eignen Triebe, zur Justiz gehen.

Was das letzte betrifft, so wird man einwenden, daß auch Nichtjuden in
Ermanglung einer besondern Neigung Richter werden. Das kann zugegeben werden;
aber aus der dargelegten Sachlage folgt mit Notwendigkeit, daß sich solche Ber-
zweiflungsrichter in besonders großer Anzahl aus jüdischen Kreisen rekrutireu.
Nun bedarf es wohl keines besondern Nachweises, daß Leute, die sich einem Beruf
ohne innere Neigung zuwenden, nicht von Vorteil für ihn sind, sondern ihm im
Gegenteil zum Schaden gereichen. Das sollte aber vermieden werden in einer
Zeit, wo der Justizminister des größten deutschen Staats erklärt, das Vertrauen
zum Richterstande sei im Publikum gesunken; denn durch jene widerwillig zu
Richtern gewordnen Leute -wird das Mißtrauen der Laien eher noch vermehrt
werden.

Der andre Umstand: das Vorhandensein eines besonders hohen Prozentsatzes
von Juden in der Justiz ist aber nicht minder geeignet, Bedenken zu erregen.
Ganz abgesehen von andern heilet» Fragen, kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß die Verwendung von Juden als Richter in vielen einzelnen Fällen nach Lage
der örtlichen Verhältnisse und Stimmungen unmöglich ist. In einem ländlichen
Bezirke, der von jüdischen Viehhändlern oder Wucherern ausgebeutet wird, kann
kein jüdischer Richter thätig sein. Er würde auch bei der strengsten Unparteilich¬
keit gewärtigen müssen, daß sein Richterspruch von dem mißtrauischen Landwirt
als parteiisch zu Gunsten des Glaubensgenossen des Richters gefällt angesehen,
und daß dadurch nicht nur das persönliche Ausehen des betreffenden Richters,
sondern auch das des ganzen Standes und damit die Autorität des Staates gefährdet
würde. Es ließen sich solche Beispiele aus dem Koukursweseu, dem Wechsel¬
prozeß u. s. w. leicht noch mehr anführen. Da sich nun solche Vorurteile des Pu¬
blikums meist in ländlichen Bezirken mit ihrer Mißtrauen erzeugenden Abge¬
schlossenheit der Stände finden werden, während sie in der Stadt bei dein dort
mehr entwickelten Verkehr der verschiednen Bevölkeruugsklasseu seltener vorkommen,
und da sich solches Mißtrauen eher gegen den als Einzelrichter thätigen Beamten
wendet, als gegen das ganze Kollegium, dem er angehört, so ist die Justizverwal¬
tung genötigt, die betreffenden Leute womöglich in Kollegialgerichten oder als
Einzelrichter, wenn überhaupt, doch nur in größern Orten anzustellen, d. h. sie auf
die begehrter» Posten zu setzen. Und dazu gehöre» dann unter andern auch die
Leute, die ohne besondre Neigung Richter geworden sind. Die versperren dann


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0604" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/219608"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1875" prev="#ID_1874"> und nicht Rechtsanwalt oder Notar werden wollen; und sie werden auch, wenn<lb/>
es nicht besondre, außerhalb ihres Bekenntnisses liegende Umstände unmöglich<lb/>
machen, als Richter angestellt. Dadurch wird selbstverständlich dem Richterbernse<lb/>
eine verhältnismäßig größere Anzahl von Juden zugeführt, als es bei gleichmäßiger<lb/>
Berücksichtigung der Juden in allen Zweigen, wo Juristen angestellt werden^ der<lb/>
Fall sein könnte. Denn außer denen, die von vornherein aus Neigung zur Justiz<lb/>
gehn, werden auch die genötigt, sich ihr zuzuwenden, die das Rechtsstudium er¬<lb/>
griffen haben, um sich der Verwaltung zuzuwenden. Ja noch mehr: die, die von<lb/>
Haus aus am liebsten Offiziere geworden wären, und die nun irgend eine andre<lb/>
staatliche Stellung zu erlangen suchen, werden sich zum Teil gleichfalls um Richter¬<lb/>
stellen bewerben. Und das alles ist die Folge der vom Staate im Widerspruch<lb/>
mit dem Gesetze vom 3. Juli 1869 befolgten Praxis!</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1876"> Hieraus ergeben sich mit Notwendigkeit zwei Erscheinungen: erstens kommen<lb/>
in die Justiz verhältnismäßig mehr Juden, als in alle andern staatlichen Berufs¬<lb/>
zweige, und zweitens befinden sich unter diesen Juden viele, die der Not gehor¬<lb/>
chend, nicht dem eignen Triebe, zur Justiz gehen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1877"> Was das letzte betrifft, so wird man einwenden, daß auch Nichtjuden in<lb/>
Ermanglung einer besondern Neigung Richter werden. Das kann zugegeben werden;<lb/>
aber aus der dargelegten Sachlage folgt mit Notwendigkeit, daß sich solche Ber-<lb/>
zweiflungsrichter in besonders großer Anzahl aus jüdischen Kreisen rekrutireu.<lb/>
Nun bedarf es wohl keines besondern Nachweises, daß Leute, die sich einem Beruf<lb/>
ohne innere Neigung zuwenden, nicht von Vorteil für ihn sind, sondern ihm im<lb/>
Gegenteil zum Schaden gereichen. Das sollte aber vermieden werden in einer<lb/>
Zeit, wo der Justizminister des größten deutschen Staats erklärt, das Vertrauen<lb/>
zum Richterstande sei im Publikum gesunken; denn durch jene widerwillig zu<lb/>
Richtern gewordnen Leute -wird das Mißtrauen der Laien eher noch vermehrt<lb/>
werden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1878" next="#ID_1879"> Der andre Umstand: das Vorhandensein eines besonders hohen Prozentsatzes<lb/>
von Juden in der Justiz ist aber nicht minder geeignet, Bedenken zu erregen.<lb/>
Ganz abgesehen von andern heilet» Fragen, kann es keinem Zweifel unterliegen,<lb/>
daß die Verwendung von Juden als Richter in vielen einzelnen Fällen nach Lage<lb/>
der örtlichen Verhältnisse und Stimmungen unmöglich ist. In einem ländlichen<lb/>
Bezirke, der von jüdischen Viehhändlern oder Wucherern ausgebeutet wird, kann<lb/>
kein jüdischer Richter thätig sein. Er würde auch bei der strengsten Unparteilich¬<lb/>
keit gewärtigen müssen, daß sein Richterspruch von dem mißtrauischen Landwirt<lb/>
als parteiisch zu Gunsten des Glaubensgenossen des Richters gefällt angesehen,<lb/>
und daß dadurch nicht nur das persönliche Ausehen des betreffenden Richters,<lb/>
sondern auch das des ganzen Standes und damit die Autorität des Staates gefährdet<lb/>
würde. Es ließen sich solche Beispiele aus dem Koukursweseu, dem Wechsel¬<lb/>
prozeß u. s. w. leicht noch mehr anführen. Da sich nun solche Vorurteile des Pu¬<lb/>
blikums meist in ländlichen Bezirken mit ihrer Mißtrauen erzeugenden Abge¬<lb/>
schlossenheit der Stände finden werden, während sie in der Stadt bei dein dort<lb/>
mehr entwickelten Verkehr der verschiednen Bevölkeruugsklasseu seltener vorkommen,<lb/>
und da sich solches Mißtrauen eher gegen den als Einzelrichter thätigen Beamten<lb/>
wendet, als gegen das ganze Kollegium, dem er angehört, so ist die Justizverwal¬<lb/>
tung genötigt, die betreffenden Leute womöglich in Kollegialgerichten oder als<lb/>
Einzelrichter, wenn überhaupt, doch nur in größern Orten anzustellen, d. h. sie auf<lb/>
die begehrter» Posten zu setzen. Und dazu gehöre» dann unter andern auch die<lb/>
Leute, die ohne besondre Neigung Richter geworden sind.  Die versperren dann</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0604] Maßgebliches und Unmaßgebliches und nicht Rechtsanwalt oder Notar werden wollen; und sie werden auch, wenn es nicht besondre, außerhalb ihres Bekenntnisses liegende Umstände unmöglich machen, als Richter angestellt. Dadurch wird selbstverständlich dem Richterbernse eine verhältnismäßig größere Anzahl von Juden zugeführt, als es bei gleichmäßiger Berücksichtigung der Juden in allen Zweigen, wo Juristen angestellt werden^ der Fall sein könnte. Denn außer denen, die von vornherein aus Neigung zur Justiz gehn, werden auch die genötigt, sich ihr zuzuwenden, die das Rechtsstudium er¬ griffen haben, um sich der Verwaltung zuzuwenden. Ja noch mehr: die, die von Haus aus am liebsten Offiziere geworden wären, und die nun irgend eine andre staatliche Stellung zu erlangen suchen, werden sich zum Teil gleichfalls um Richter¬ stellen bewerben. Und das alles ist die Folge der vom Staate im Widerspruch mit dem Gesetze vom 3. Juli 1869 befolgten Praxis! Hieraus ergeben sich mit Notwendigkeit zwei Erscheinungen: erstens kommen in die Justiz verhältnismäßig mehr Juden, als in alle andern staatlichen Berufs¬ zweige, und zweitens befinden sich unter diesen Juden viele, die der Not gehor¬ chend, nicht dem eignen Triebe, zur Justiz gehen. Was das letzte betrifft, so wird man einwenden, daß auch Nichtjuden in Ermanglung einer besondern Neigung Richter werden. Das kann zugegeben werden; aber aus der dargelegten Sachlage folgt mit Notwendigkeit, daß sich solche Ber- zweiflungsrichter in besonders großer Anzahl aus jüdischen Kreisen rekrutireu. Nun bedarf es wohl keines besondern Nachweises, daß Leute, die sich einem Beruf ohne innere Neigung zuwenden, nicht von Vorteil für ihn sind, sondern ihm im Gegenteil zum Schaden gereichen. Das sollte aber vermieden werden in einer Zeit, wo der Justizminister des größten deutschen Staats erklärt, das Vertrauen zum Richterstande sei im Publikum gesunken; denn durch jene widerwillig zu Richtern gewordnen Leute -wird das Mißtrauen der Laien eher noch vermehrt werden. Der andre Umstand: das Vorhandensein eines besonders hohen Prozentsatzes von Juden in der Justiz ist aber nicht minder geeignet, Bedenken zu erregen. Ganz abgesehen von andern heilet» Fragen, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Verwendung von Juden als Richter in vielen einzelnen Fällen nach Lage der örtlichen Verhältnisse und Stimmungen unmöglich ist. In einem ländlichen Bezirke, der von jüdischen Viehhändlern oder Wucherern ausgebeutet wird, kann kein jüdischer Richter thätig sein. Er würde auch bei der strengsten Unparteilich¬ keit gewärtigen müssen, daß sein Richterspruch von dem mißtrauischen Landwirt als parteiisch zu Gunsten des Glaubensgenossen des Richters gefällt angesehen, und daß dadurch nicht nur das persönliche Ausehen des betreffenden Richters, sondern auch das des ganzen Standes und damit die Autorität des Staates gefährdet würde. Es ließen sich solche Beispiele aus dem Koukursweseu, dem Wechsel¬ prozeß u. s. w. leicht noch mehr anführen. Da sich nun solche Vorurteile des Pu¬ blikums meist in ländlichen Bezirken mit ihrer Mißtrauen erzeugenden Abge¬ schlossenheit der Stände finden werden, während sie in der Stadt bei dein dort mehr entwickelten Verkehr der verschiednen Bevölkeruugsklasseu seltener vorkommen, und da sich solches Mißtrauen eher gegen den als Einzelrichter thätigen Beamten wendet, als gegen das ganze Kollegium, dem er angehört, so ist die Justizverwal¬ tung genötigt, die betreffenden Leute womöglich in Kollegialgerichten oder als Einzelrichter, wenn überhaupt, doch nur in größern Orten anzustellen, d. h. sie auf die begehrter» Posten zu setzen. Und dazu gehöre» dann unter andern auch die Leute, die ohne besondre Neigung Richter geworden sind. Die versperren dann

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/604
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/604>, abgerufen am 22.07.2024.