Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zweifel ausschließt, sagt: "Alle Beschränkungen werden hierdurch aufgehoben."
Für eine Reihe von Bundesftacitcn folgt dies auch daraus, daß in der Landes¬
verfassung die völlige Gleichberechtigung ganz unzweideutig und in jetzt noch rechts-
giltiger Weise festgesetzt ist. So sagt die badische Verfassung in Z 9: "Alle
Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu (so!) allen Zivil- und Militär¬
stellen und Kirchenämtern ihrer Konfession gleiche Ansprüche." Ich will hier den
meiner Auffassung nach jedem zustehenden Anspruch dahin feststellen, daß jeder nach
Erfüllung der übrigen erforderlichen wissenschaftlichen, sittlichen, körperlichen und
gesellschaftlichen Bedingungen ohne Rücksicht auf sein Bekenntnis das Recht hat,
im Staatsdienste verwendet zu werden. Selbstverständlich hat niemand, auch wenn
er allen zur Erlangung eines Staatsamtes erforderlichen Bedingungen entspricht,
ein klagbares Recht auf sofortige Anstellung oder auch nur auf spätere Berücksich¬
tigung beim Freiwerden einer Stelle. Aber der Staat darf, wenn er einen
Petenten berücksichtigt, einen andern, der ebenso oder noch besser geeignet ist, und
für den eine Stelle frei ist, nicht zurückweisen, und jedenfalls nicht den weniger
geeigneten Bewerber vorziehen.

Das Gesetz der Gleichberechtigung aller wird auch nicht dadurch erfüllt, daß
jedes Bekenntnis mit einer Zahl bei der Besetzung der Ämter berücksichtigt wird,
die seiner Größe im Verhältnis zur gesamten Bevölkerung entspricht. Abgesehen
davon, daß dies praktisch schwer durchführbar wäre -- man denke an den Fall, daß
von einem Bekenntnis sich nicht genug Leute dem betreffenden Fach zuwenden,
um eine verhältnismäßige Berücksichtigung zu ermögliche" --, widerspricht dies
auch dem Gesetze, das bei einer derartigen Auslegung nicht erfüllt würde, indem
dadurch die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eben gerade wieder von
der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem bestimmten Bekenntnis abhängig
gemacht würde.

Als Offiziere im aktiven Heere und als Beamter im Dienste der innern Verwal¬
tung im engsten Sinne, der Regierung, werden übrigens Juden überhaupt nicht, nicht
einmal im geringsten Bruchteil verwendet. Die Gründe dafür gehen uns, wie
gesagt, hier nichts an. Daß Juden in den beiden genannten Berufszweigen nicht
verwendet werden, obwohl Juden vorhanden sind, die -- abgesehen von dem nach
dem Gesetz außer Betracht bleibenden Bekenntnis -- die zur Verwendung als aktive
Offiziere oder als Regierungsbeamte vorgeschriebnen sittlichen, wissenschaftlichen, kör¬
perlichen und gesellschaftlichen Eigenschaften besitzen und eine diesen ihren Eigen¬
schaften entsprechende Anstellung vergeblich erstreben, genügt, um den Widerspruch
zwischen dem Gesetz und der bei seiner Anwendung befolgten Praxis nachzu¬
weisen. Als Reserve- und Landwehroffiziere und beim Sanitätsoffizierkorps der
Reserve und der Landwehr kommen Juden vereinzelt vor, doch kommt dies für
die vorliegende Betrachtung über die Wirkung der gekennzeichneten Praxis auf einen
als Lebensberuf erwählten Stand nicht in Betracht.

Auf der andern Seite erfreuen sich im Lehrfache wie im Finanzdienste die
Juden im allgemeinen, d. h. fast in allen deutschen Staaten, völliger Gleichberech¬
tigung, und dies würde wohl auch in den technischen Fächern der Fall sein, wenn
sie sich diesen in größerm Maße, als es geschieht, zuwendeten. Diese Verufszweige,
ebenso wie die Ausübung des ärztlichen Berufs und der Stand der Rechtsanwälte
und Notare, aus dem der Staat keine Juden ausschließt, gehören nicht in unsre
Betrachtung.

Wie verhält sichs nun mit dem Richterstande?

Ihm wenden sich alle die Juden zu, die das Rechtsstndium ergriffe" haben


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zweifel ausschließt, sagt: „Alle Beschränkungen werden hierdurch aufgehoben."
Für eine Reihe von Bundesftacitcn folgt dies auch daraus, daß in der Landes¬
verfassung die völlige Gleichberechtigung ganz unzweideutig und in jetzt noch rechts-
giltiger Weise festgesetzt ist. So sagt die badische Verfassung in Z 9: „Alle
Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu (so!) allen Zivil- und Militär¬
stellen und Kirchenämtern ihrer Konfession gleiche Ansprüche." Ich will hier den
meiner Auffassung nach jedem zustehenden Anspruch dahin feststellen, daß jeder nach
Erfüllung der übrigen erforderlichen wissenschaftlichen, sittlichen, körperlichen und
gesellschaftlichen Bedingungen ohne Rücksicht auf sein Bekenntnis das Recht hat,
im Staatsdienste verwendet zu werden. Selbstverständlich hat niemand, auch wenn
er allen zur Erlangung eines Staatsamtes erforderlichen Bedingungen entspricht,
ein klagbares Recht auf sofortige Anstellung oder auch nur auf spätere Berücksich¬
tigung beim Freiwerden einer Stelle. Aber der Staat darf, wenn er einen
Petenten berücksichtigt, einen andern, der ebenso oder noch besser geeignet ist, und
für den eine Stelle frei ist, nicht zurückweisen, und jedenfalls nicht den weniger
geeigneten Bewerber vorziehen.

Das Gesetz der Gleichberechtigung aller wird auch nicht dadurch erfüllt, daß
jedes Bekenntnis mit einer Zahl bei der Besetzung der Ämter berücksichtigt wird,
die seiner Größe im Verhältnis zur gesamten Bevölkerung entspricht. Abgesehen
davon, daß dies praktisch schwer durchführbar wäre — man denke an den Fall, daß
von einem Bekenntnis sich nicht genug Leute dem betreffenden Fach zuwenden,
um eine verhältnismäßige Berücksichtigung zu ermögliche» —, widerspricht dies
auch dem Gesetze, das bei einer derartigen Auslegung nicht erfüllt würde, indem
dadurch die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eben gerade wieder von
der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem bestimmten Bekenntnis abhängig
gemacht würde.

Als Offiziere im aktiven Heere und als Beamter im Dienste der innern Verwal¬
tung im engsten Sinne, der Regierung, werden übrigens Juden überhaupt nicht, nicht
einmal im geringsten Bruchteil verwendet. Die Gründe dafür gehen uns, wie
gesagt, hier nichts an. Daß Juden in den beiden genannten Berufszweigen nicht
verwendet werden, obwohl Juden vorhanden sind, die — abgesehen von dem nach
dem Gesetz außer Betracht bleibenden Bekenntnis — die zur Verwendung als aktive
Offiziere oder als Regierungsbeamte vorgeschriebnen sittlichen, wissenschaftlichen, kör¬
perlichen und gesellschaftlichen Eigenschaften besitzen und eine diesen ihren Eigen¬
schaften entsprechende Anstellung vergeblich erstreben, genügt, um den Widerspruch
zwischen dem Gesetz und der bei seiner Anwendung befolgten Praxis nachzu¬
weisen. Als Reserve- und Landwehroffiziere und beim Sanitätsoffizierkorps der
Reserve und der Landwehr kommen Juden vereinzelt vor, doch kommt dies für
die vorliegende Betrachtung über die Wirkung der gekennzeichneten Praxis auf einen
als Lebensberuf erwählten Stand nicht in Betracht.

Auf der andern Seite erfreuen sich im Lehrfache wie im Finanzdienste die
Juden im allgemeinen, d. h. fast in allen deutschen Staaten, völliger Gleichberech¬
tigung, und dies würde wohl auch in den technischen Fächern der Fall sein, wenn
sie sich diesen in größerm Maße, als es geschieht, zuwendeten. Diese Verufszweige,
ebenso wie die Ausübung des ärztlichen Berufs und der Stand der Rechtsanwälte
und Notare, aus dem der Staat keine Juden ausschließt, gehören nicht in unsre
Betrachtung.

Wie verhält sichs nun mit dem Richterstande?

Ihm wenden sich alle die Juden zu, die das Rechtsstndium ergriffe» haben


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0603" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/219607"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1869" prev="#ID_1868"> Zweifel ausschließt, sagt: &#x201E;Alle Beschränkungen werden hierdurch aufgehoben."<lb/>
Für eine Reihe von Bundesftacitcn folgt dies auch daraus, daß in der Landes¬<lb/>
verfassung die völlige Gleichberechtigung ganz unzweideutig und in jetzt noch rechts-<lb/>
giltiger Weise festgesetzt ist. So sagt die badische Verfassung in Z 9: &#x201E;Alle<lb/>
Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu (so!) allen Zivil- und Militär¬<lb/>
stellen und Kirchenämtern ihrer Konfession gleiche Ansprüche." Ich will hier den<lb/>
meiner Auffassung nach jedem zustehenden Anspruch dahin feststellen, daß jeder nach<lb/>
Erfüllung der übrigen erforderlichen wissenschaftlichen, sittlichen, körperlichen und<lb/>
gesellschaftlichen Bedingungen ohne Rücksicht auf sein Bekenntnis das Recht hat,<lb/>
im Staatsdienste verwendet zu werden. Selbstverständlich hat niemand, auch wenn<lb/>
er allen zur Erlangung eines Staatsamtes erforderlichen Bedingungen entspricht,<lb/>
ein klagbares Recht auf sofortige Anstellung oder auch nur auf spätere Berücksich¬<lb/>
tigung beim Freiwerden einer Stelle. Aber der Staat darf, wenn er einen<lb/>
Petenten berücksichtigt, einen andern, der ebenso oder noch besser geeignet ist, und<lb/>
für den eine Stelle frei ist, nicht zurückweisen, und jedenfalls nicht den weniger<lb/>
geeigneten Bewerber vorziehen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1870"> Das Gesetz der Gleichberechtigung aller wird auch nicht dadurch erfüllt, daß<lb/>
jedes Bekenntnis mit einer Zahl bei der Besetzung der Ämter berücksichtigt wird,<lb/>
die seiner Größe im Verhältnis zur gesamten Bevölkerung entspricht. Abgesehen<lb/>
davon, daß dies praktisch schwer durchführbar wäre &#x2014; man denke an den Fall, daß<lb/>
von einem Bekenntnis sich nicht genug Leute dem betreffenden Fach zuwenden,<lb/>
um eine verhältnismäßige Berücksichtigung zu ermögliche» &#x2014;, widerspricht dies<lb/>
auch dem Gesetze, das bei einer derartigen Auslegung nicht erfüllt würde, indem<lb/>
dadurch die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eben gerade wieder von<lb/>
der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem bestimmten Bekenntnis abhängig<lb/>
gemacht würde.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1871"> Als Offiziere im aktiven Heere und als Beamter im Dienste der innern Verwal¬<lb/>
tung im engsten Sinne, der Regierung, werden übrigens Juden überhaupt nicht, nicht<lb/>
einmal im geringsten Bruchteil verwendet. Die Gründe dafür gehen uns, wie<lb/>
gesagt, hier nichts an. Daß Juden in den beiden genannten Berufszweigen nicht<lb/>
verwendet werden, obwohl Juden vorhanden sind, die &#x2014; abgesehen von dem nach<lb/>
dem Gesetz außer Betracht bleibenden Bekenntnis &#x2014; die zur Verwendung als aktive<lb/>
Offiziere oder als Regierungsbeamte vorgeschriebnen sittlichen, wissenschaftlichen, kör¬<lb/>
perlichen und gesellschaftlichen Eigenschaften besitzen und eine diesen ihren Eigen¬<lb/>
schaften entsprechende Anstellung vergeblich erstreben, genügt, um den Widerspruch<lb/>
zwischen dem Gesetz und der bei seiner Anwendung befolgten Praxis nachzu¬<lb/>
weisen. Als Reserve- und Landwehroffiziere und beim Sanitätsoffizierkorps der<lb/>
Reserve und der Landwehr kommen Juden vereinzelt vor, doch kommt dies für<lb/>
die vorliegende Betrachtung über die Wirkung der gekennzeichneten Praxis auf einen<lb/>
als Lebensberuf erwählten Stand nicht in Betracht.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1872"> Auf der andern Seite erfreuen sich im Lehrfache wie im Finanzdienste die<lb/>
Juden im allgemeinen, d. h. fast in allen deutschen Staaten, völliger Gleichberech¬<lb/>
tigung, und dies würde wohl auch in den technischen Fächern der Fall sein, wenn<lb/>
sie sich diesen in größerm Maße, als es geschieht, zuwendeten. Diese Verufszweige,<lb/>
ebenso wie die Ausübung des ärztlichen Berufs und der Stand der Rechtsanwälte<lb/>
und Notare, aus dem der Staat keine Juden ausschließt, gehören nicht in unsre<lb/>
Betrachtung.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1873"> Wie verhält sichs nun mit dem Richterstande?</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1874" next="#ID_1875"> Ihm wenden sich alle die Juden zu, die das Rechtsstndium ergriffe» haben</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0603] Maßgebliches und Unmaßgebliches Zweifel ausschließt, sagt: „Alle Beschränkungen werden hierdurch aufgehoben." Für eine Reihe von Bundesftacitcn folgt dies auch daraus, daß in der Landes¬ verfassung die völlige Gleichberechtigung ganz unzweideutig und in jetzt noch rechts- giltiger Weise festgesetzt ist. So sagt die badische Verfassung in Z 9: „Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu (so!) allen Zivil- und Militär¬ stellen und Kirchenämtern ihrer Konfession gleiche Ansprüche." Ich will hier den meiner Auffassung nach jedem zustehenden Anspruch dahin feststellen, daß jeder nach Erfüllung der übrigen erforderlichen wissenschaftlichen, sittlichen, körperlichen und gesellschaftlichen Bedingungen ohne Rücksicht auf sein Bekenntnis das Recht hat, im Staatsdienste verwendet zu werden. Selbstverständlich hat niemand, auch wenn er allen zur Erlangung eines Staatsamtes erforderlichen Bedingungen entspricht, ein klagbares Recht auf sofortige Anstellung oder auch nur auf spätere Berücksich¬ tigung beim Freiwerden einer Stelle. Aber der Staat darf, wenn er einen Petenten berücksichtigt, einen andern, der ebenso oder noch besser geeignet ist, und für den eine Stelle frei ist, nicht zurückweisen, und jedenfalls nicht den weniger geeigneten Bewerber vorziehen. Das Gesetz der Gleichberechtigung aller wird auch nicht dadurch erfüllt, daß jedes Bekenntnis mit einer Zahl bei der Besetzung der Ämter berücksichtigt wird, die seiner Größe im Verhältnis zur gesamten Bevölkerung entspricht. Abgesehen davon, daß dies praktisch schwer durchführbar wäre — man denke an den Fall, daß von einem Bekenntnis sich nicht genug Leute dem betreffenden Fach zuwenden, um eine verhältnismäßige Berücksichtigung zu ermögliche» —, widerspricht dies auch dem Gesetze, das bei einer derartigen Auslegung nicht erfüllt würde, indem dadurch die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eben gerade wieder von der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem bestimmten Bekenntnis abhängig gemacht würde. Als Offiziere im aktiven Heere und als Beamter im Dienste der innern Verwal¬ tung im engsten Sinne, der Regierung, werden übrigens Juden überhaupt nicht, nicht einmal im geringsten Bruchteil verwendet. Die Gründe dafür gehen uns, wie gesagt, hier nichts an. Daß Juden in den beiden genannten Berufszweigen nicht verwendet werden, obwohl Juden vorhanden sind, die — abgesehen von dem nach dem Gesetz außer Betracht bleibenden Bekenntnis — die zur Verwendung als aktive Offiziere oder als Regierungsbeamte vorgeschriebnen sittlichen, wissenschaftlichen, kör¬ perlichen und gesellschaftlichen Eigenschaften besitzen und eine diesen ihren Eigen¬ schaften entsprechende Anstellung vergeblich erstreben, genügt, um den Widerspruch zwischen dem Gesetz und der bei seiner Anwendung befolgten Praxis nachzu¬ weisen. Als Reserve- und Landwehroffiziere und beim Sanitätsoffizierkorps der Reserve und der Landwehr kommen Juden vereinzelt vor, doch kommt dies für die vorliegende Betrachtung über die Wirkung der gekennzeichneten Praxis auf einen als Lebensberuf erwählten Stand nicht in Betracht. Auf der andern Seite erfreuen sich im Lehrfache wie im Finanzdienste die Juden im allgemeinen, d. h. fast in allen deutschen Staaten, völliger Gleichberech¬ tigung, und dies würde wohl auch in den technischen Fächern der Fall sein, wenn sie sich diesen in größerm Maße, als es geschieht, zuwendeten. Diese Verufszweige, ebenso wie die Ausübung des ärztlichen Berufs und der Stand der Rechtsanwälte und Notare, aus dem der Staat keine Juden ausschließt, gehören nicht in unsre Betrachtung. Wie verhält sichs nun mit dem Richterstande? Ihm wenden sich alle die Juden zu, die das Rechtsstndium ergriffe» haben

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/603
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/603>, abgerufen am 22.07.2024.