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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr.

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)Nah;gel>>lebe!? und Ninnaßgelilichcs

kam die ganze "Provinz" zu seinem Begräbnis und befugte aufrichtige Trauer.
Wie unverwüstlich ist doch se' ein uraltes kernfestes Volkstum! Aber unbegrenzt
ist freilich auch seine Widerstandskraft nicht, und den vereinigten Anstrengungen der
Bureaukratie, des Großkapitals und der Vertreter des technischen Fortschritts wird
es schau schließlich gelingen, auch die Nachkommen Arnims, Widukinds und Rnt-
bvds in Lumpengesindel zu verwandeln.


Berufung und Schöffengericht.

In der Thronrede wurde dem jetzt ver-
smumelten Reichstage zugesichert, daß er, außer der Erledigung der großen Stencr-
Vorlage", der sogenannten kleinen Handelsverträge und des Senchengesctzes, mit
gesetzgeberischen Aufgaben von größerer Bedeutung verschont werden solle. Nun
heißt es doch, auch die Borlage über Reform des Strafprozesses solle noch in dieser
Session an Bundesrat und Reichstag gebracht werden. Über ihren Inhalt ver¬
mutet, daß an der bestehenden Gerichtsverfassung (Schöffengericht, Strafkammer,
Schwurgericht) nichts geändert und nur die Berufung gegen die Urteile der Straf¬
kammern eingeführt werden solle. Bloß darüber bestehe noch Streit, ob die Ent¬
scheidung über dieses Rechtsmittel den Landgerichten oder den Oberlandesgerichten
übertragen werden solle.

Wir würden es beklagen, wenn die Reform diesen und nicht vieluiehr den
umgekehrten Weg einschlagen sollte. Die Meinungen über die Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit der Berufung gehen in der Wissenschaft und Praxis heute noch weit
aus einander. Dagegen besteht, wenigstens nnter den deutschen Juristen, gegen¬
wärtig eine selten dagewesene Übereinstimmung darüber, daß die Strafkammer und
das Schwurgericht durch daS mittlere und große Schöffengericht zu ersetzen seien.
Wir gehen auf die oft erörterten innern Borzttge dieser ans alte einheimische Über¬
lieferungen gegründeten Gerichtsverfassung hier nicht ein. Thatsache ist, daß die
Strafkammer, einst unter der Zange oeS Kompromisses geboren, das freudlose Da¬
sein eines siechen Kindes führt, dem jedermann prophezeit, daß es ja doch nicht
Zu seinen Jahren kommen werde, daß das englisch-französische Schwurgericht uur
"och mit Hilfe politischer Vorurteile sein Leben fristet, und daß nnr das kleine
Schöffengericht breite Wurzeln im Volke geschlagen hat. Es ist zu bedauern, daß
gerade in den Volkskreisen, die das Laienpcrsvnal für den Gerichtsdienst der
Schöffen und Geschwornen zu stellen haben, so wenig Interesse dafür vorhanden
>se, durch Wort und Schrift an der Lösung der gerade sie so nahe angehenden
Lage nach der Vervollkommnung der deutschen Gerichtsverfassung mitzuarbeiten.
Zu dem wichtigen Kapitel, ob sie bei Ausübung des Richteramts in der Form des
Schöffen- oder der des Gcschwornengerichts größere Befriedigung finden, sind sie
s"!M maßgebendere Sachverständige als die zünftigen Juristen, denen sie gleich¬
wohl allein in der Presse das Wort lassen. Auch ist kaum zu befürchten, daß ihr
Gutachten hierbei durch Rücksichten der Begnemlichkeit beeinflußt werde. Die auf-
opfernde Bereitwilligkeit, mit der gerade der Gerichtsdienst von den Laien geleistet
wird, wird von oller Seilen rühmend anerkannt. Übrigens müssen die großen
und mittlern Schöffengerichte bei richtiger Besetzung zusammengenommen nicht mehr
Laienmaterial verbrauchen, als jetzt die Schwurgerichte allein. Nach der Nord¬
deutschen Allgemeinen Zeitung haben im Jahre 1892 in Preußen 3513 Hanpt-
vcrhandlnngen vor den Schwurgerichten und 60237 Hauptverhandlungen vor den
Strafkammern stattgefunden. Rechnet man ans den Schwnrgcrichtstag durchschnitt¬
lich je eine Verhandlung und multiplizirt man damit die vom Gesetz anwesend ver¬
langten dreißig Geschwornen (daß jedesmal achtzehn von ihnen, nachdem ihnen


Greazbvlen IV 1L93 75
)Nah;gel>>lebe!? und Ninnaßgelilichcs

kam die ganze „Provinz" zu seinem Begräbnis und befugte aufrichtige Trauer.
Wie unverwüstlich ist doch se' ein uraltes kernfestes Volkstum! Aber unbegrenzt
ist freilich auch seine Widerstandskraft nicht, und den vereinigten Anstrengungen der
Bureaukratie, des Großkapitals und der Vertreter des technischen Fortschritts wird
es schau schließlich gelingen, auch die Nachkommen Arnims, Widukinds und Rnt-
bvds in Lumpengesindel zu verwandeln.


Berufung und Schöffengericht.

In der Thronrede wurde dem jetzt ver-
smumelten Reichstage zugesichert, daß er, außer der Erledigung der großen Stencr-
Vorlage», der sogenannten kleinen Handelsverträge und des Senchengesctzes, mit
gesetzgeberischen Aufgaben von größerer Bedeutung verschont werden solle. Nun
heißt es doch, auch die Borlage über Reform des Strafprozesses solle noch in dieser
Session an Bundesrat und Reichstag gebracht werden. Über ihren Inhalt ver¬
mutet, daß an der bestehenden Gerichtsverfassung (Schöffengericht, Strafkammer,
Schwurgericht) nichts geändert und nur die Berufung gegen die Urteile der Straf¬
kammern eingeführt werden solle. Bloß darüber bestehe noch Streit, ob die Ent¬
scheidung über dieses Rechtsmittel den Landgerichten oder den Oberlandesgerichten
übertragen werden solle.

Wir würden es beklagen, wenn die Reform diesen und nicht vieluiehr den
umgekehrten Weg einschlagen sollte. Die Meinungen über die Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit der Berufung gehen in der Wissenschaft und Praxis heute noch weit
aus einander. Dagegen besteht, wenigstens nnter den deutschen Juristen, gegen¬
wärtig eine selten dagewesene Übereinstimmung darüber, daß die Strafkammer und
das Schwurgericht durch daS mittlere und große Schöffengericht zu ersetzen seien.
Wir gehen auf die oft erörterten innern Borzttge dieser ans alte einheimische Über¬
lieferungen gegründeten Gerichtsverfassung hier nicht ein. Thatsache ist, daß die
Strafkammer, einst unter der Zange oeS Kompromisses geboren, das freudlose Da¬
sein eines siechen Kindes führt, dem jedermann prophezeit, daß es ja doch nicht
Zu seinen Jahren kommen werde, daß das englisch-französische Schwurgericht uur
»och mit Hilfe politischer Vorurteile sein Leben fristet, und daß nnr das kleine
Schöffengericht breite Wurzeln im Volke geschlagen hat. Es ist zu bedauern, daß
gerade in den Volkskreisen, die das Laienpcrsvnal für den Gerichtsdienst der
Schöffen und Geschwornen zu stellen haben, so wenig Interesse dafür vorhanden
>se, durch Wort und Schrift an der Lösung der gerade sie so nahe angehenden
Lage nach der Vervollkommnung der deutschen Gerichtsverfassung mitzuarbeiten.
Zu dem wichtigen Kapitel, ob sie bei Ausübung des Richteramts in der Form des
Schöffen- oder der des Gcschwornengerichts größere Befriedigung finden, sind sie
s"!M maßgebendere Sachverständige als die zünftigen Juristen, denen sie gleich¬
wohl allein in der Presse das Wort lassen. Auch ist kaum zu befürchten, daß ihr
Gutachten hierbei durch Rücksichten der Begnemlichkeit beeinflußt werde. Die auf-
opfernde Bereitwilligkeit, mit der gerade der Gerichtsdienst von den Laien geleistet
wird, wird von oller Seilen rühmend anerkannt. Übrigens müssen die großen
und mittlern Schöffengerichte bei richtiger Besetzung zusammengenommen nicht mehr
Laienmaterial verbrauchen, als jetzt die Schwurgerichte allein. Nach der Nord¬
deutschen Allgemeinen Zeitung haben im Jahre 1892 in Preußen 3513 Hanpt-
vcrhandlnngen vor den Schwurgerichten und 60237 Hauptverhandlungen vor den
Strafkammern stattgefunden. Rechnet man ans den Schwnrgcrichtstag durchschnitt¬
lich je eine Verhandlung und multiplizirt man damit die vom Gesetz anwesend ver¬
langten dreißig Geschwornen (daß jedesmal achtzehn von ihnen, nachdem ihnen


Greazbvlen IV 1L93 75
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723/601>, abgerufen am 04.07.2024.