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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr.

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Weiteres zur Steuerfrage und zur Fiucmzreform

eine wesentliche Erhöhung der Börsensteuer dem gewiegten Spekulanten noch
genttgeudeu Raum bieten, auf Kosten minder tüchtiger Geschäftsleute durch das
Arbitragegeschäft einen Kursunterschied in seine Tasche zu leiten, nur daß ein
solches Geschäft erst bei einer etwas größern Preisschwankung als jetzt mit
Erfolg unternommen werden könnte. Wenn man von der gewiß unanfecht¬
baren Grundlage ausgeht, daß, je weniger eine Kapitalanlage den Preis- und
Wertschwankungen unterworfen ist, je solider und fester sie also ist, und je
weniger sie die Gefahr aufkommen läßt, daß das Kapital an das Ausland
verloren gehe, desto niedriger die Stempelabgnbe bemessen werden müsse, daß
also Geschäfte über Aktien und ausländische Schuldverschreibungen, ganz be¬
sonders aber Zeitgeschäfte einer höhern Vestenerung unterworfen werden müssen,
so müßte die sogenannte Börsensteuer -- bei möglichster Anlehnung an das
jetzige Steuergesetz -- etwa so festgesetzt werden, daß in Ur. 4 des Tarifs zum
Bvrsensteuergesetze vom 29. Mai 1885 (S. 193 des Reichsgesetzblattes) ge¬
sagt würde:

^. Zug um Zug, sofort zu erfüllende Kauf- und sonstige Anfthciffungs-
geschiifte über:

1. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten
vom Tausend (Geschäfte über Werte von 500 Mark oder weniger bleiben
hierbei stempelfrei);

2. Wertpapiere der unter 3 des Tarifs bezeichnete" Art (das sind insbesondre
inländische staatlich genehmigte Jnhaberschuldverschreibungen u, dergl.) -'/^> vom
Tausend;

3. Wertpapiere der unter 1a, 2->>, 2 V des Tarifs bezeichneten Art (also ins¬
besondre inländische Aktien, inländische nicht staatlich genehmigte Renten- und Schuld¬
verschreibungen, ausländische Renten- und Schuldverschreibungen) vom Tausend;

4. Wertpapiere der unter 1v des Tarifs bezeichneten Art (ausländische Aktien)
1 vom Tausend.

L. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, die unter Zugrundelegung von
Usaneen einer Börse geschlossen werden (Lolo-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien-
u. s. w. Geschäfte) über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden:

1. über Werte der oben unter ^ genaunten Art 2 vom Tausend;

2. über andre Werte der oben unter ^ 2, 3, 4 genannten Art 4 vom
Tausend.

Die Abstufungen hätten nach Beträgen von je 1000 Mark zu geschehe",
und zwar so, daß überschießende Beträge bis zu 500 Mark gar nicht, über
500 Mark aber für voll gerechnet würden. Oder die Stufen könnten wie bei
der Wechselstempelstener bemessen werden. Eine solche Steuer könnte von allen
Beteiligten sehr wohl getragen werden, sodaß sie sich binnen kurzem eingelebt
hätte. Halse sie die Zeitgeschäfte, also die Spielgeschüfte einschränken, so würde
das nur eine segensreiche Folge des Gesetzes sein.

Denn leider ist jeder unsrer größern Börsenplätze mit seinen Zeitgeschäften
schlimmer als Monte Carlo. An der Spielbank weiß jeder, wie groß sein
Wagnis ist; die Verluste an der Terminbörse kann niemand im voraus wissen.


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eine wesentliche Erhöhung der Börsensteuer dem gewiegten Spekulanten noch
genttgeudeu Raum bieten, auf Kosten minder tüchtiger Geschäftsleute durch das
Arbitragegeschäft einen Kursunterschied in seine Tasche zu leiten, nur daß ein
solches Geschäft erst bei einer etwas größern Preisschwankung als jetzt mit
Erfolg unternommen werden könnte. Wenn man von der gewiß unanfecht¬
baren Grundlage ausgeht, daß, je weniger eine Kapitalanlage den Preis- und
Wertschwankungen unterworfen ist, je solider und fester sie also ist, und je
weniger sie die Gefahr aufkommen läßt, daß das Kapital an das Ausland
verloren gehe, desto niedriger die Stempelabgnbe bemessen werden müsse, daß
also Geschäfte über Aktien und ausländische Schuldverschreibungen, ganz be¬
sonders aber Zeitgeschäfte einer höhern Vestenerung unterworfen werden müssen,
so müßte die sogenannte Börsensteuer — bei möglichster Anlehnung an das
jetzige Steuergesetz — etwa so festgesetzt werden, daß in Ur. 4 des Tarifs zum
Bvrsensteuergesetze vom 29. Mai 1885 (S. 193 des Reichsgesetzblattes) ge¬
sagt würde:

^. Zug um Zug, sofort zu erfüllende Kauf- und sonstige Anfthciffungs-
geschiifte über:

1. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten
vom Tausend (Geschäfte über Werte von 500 Mark oder weniger bleiben
hierbei stempelfrei);

2. Wertpapiere der unter 3 des Tarifs bezeichnete» Art (das sind insbesondre
inländische staatlich genehmigte Jnhaberschuldverschreibungen u, dergl.) -'/^> vom
Tausend;

3. Wertpapiere der unter 1a, 2->>, 2 V des Tarifs bezeichneten Art (also ins¬
besondre inländische Aktien, inländische nicht staatlich genehmigte Renten- und Schuld¬
verschreibungen, ausländische Renten- und Schuldverschreibungen) vom Tausend;

4. Wertpapiere der unter 1v des Tarifs bezeichneten Art (ausländische Aktien)
1 vom Tausend.

L. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, die unter Zugrundelegung von
Usaneen einer Börse geschlossen werden (Lolo-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien-
u. s. w. Geschäfte) über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden:

1. über Werte der oben unter ^ genaunten Art 2 vom Tausend;

2. über andre Werte der oben unter ^ 2, 3, 4 genannten Art 4 vom
Tausend.

Die Abstufungen hätten nach Beträgen von je 1000 Mark zu geschehe»,
und zwar so, daß überschießende Beträge bis zu 500 Mark gar nicht, über
500 Mark aber für voll gerechnet würden. Oder die Stufen könnten wie bei
der Wechselstempelstener bemessen werden. Eine solche Steuer könnte von allen
Beteiligten sehr wohl getragen werden, sodaß sie sich binnen kurzem eingelebt
hätte. Halse sie die Zeitgeschäfte, also die Spielgeschüfte einschränken, so würde
das nur eine segensreiche Folge des Gesetzes sein.

Denn leider ist jeder unsrer größern Börsenplätze mit seinen Zeitgeschäften
schlimmer als Monte Carlo. An der Spielbank weiß jeder, wie groß sein
Wagnis ist; die Verluste an der Terminbörse kann niemand im voraus wissen.


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[0405] Weiteres zur Steuerfrage und zur Fiucmzreform eine wesentliche Erhöhung der Börsensteuer dem gewiegten Spekulanten noch genttgeudeu Raum bieten, auf Kosten minder tüchtiger Geschäftsleute durch das Arbitragegeschäft einen Kursunterschied in seine Tasche zu leiten, nur daß ein solches Geschäft erst bei einer etwas größern Preisschwankung als jetzt mit Erfolg unternommen werden könnte. Wenn man von der gewiß unanfecht¬ baren Grundlage ausgeht, daß, je weniger eine Kapitalanlage den Preis- und Wertschwankungen unterworfen ist, je solider und fester sie also ist, und je weniger sie die Gefahr aufkommen läßt, daß das Kapital an das Ausland verloren gehe, desto niedriger die Stempelabgnbe bemessen werden müsse, daß also Geschäfte über Aktien und ausländische Schuldverschreibungen, ganz be¬ sonders aber Zeitgeschäfte einer höhern Vestenerung unterworfen werden müssen, so müßte die sogenannte Börsensteuer — bei möglichster Anlehnung an das jetzige Steuergesetz — etwa so festgesetzt werden, daß in Ur. 4 des Tarifs zum Bvrsensteuergesetze vom 29. Mai 1885 (S. 193 des Reichsgesetzblattes) ge¬ sagt würde: ^. Zug um Zug, sofort zu erfüllende Kauf- und sonstige Anfthciffungs- geschiifte über: 1. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten vom Tausend (Geschäfte über Werte von 500 Mark oder weniger bleiben hierbei stempelfrei); 2. Wertpapiere der unter 3 des Tarifs bezeichnete» Art (das sind insbesondre inländische staatlich genehmigte Jnhaberschuldverschreibungen u, dergl.) -'/^> vom Tausend; 3. Wertpapiere der unter 1a, 2->>, 2 V des Tarifs bezeichneten Art (also ins¬ besondre inländische Aktien, inländische nicht staatlich genehmigte Renten- und Schuld¬ verschreibungen, ausländische Renten- und Schuldverschreibungen) vom Tausend; 4. Wertpapiere der unter 1v des Tarifs bezeichneten Art (ausländische Aktien) 1 vom Tausend. L. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, die unter Zugrundelegung von Usaneen einer Börse geschlossen werden (Lolo-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien- u. s. w. Geschäfte) über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden: 1. über Werte der oben unter ^ genaunten Art 2 vom Tausend; 2. über andre Werte der oben unter ^ 2, 3, 4 genannten Art 4 vom Tausend. Die Abstufungen hätten nach Beträgen von je 1000 Mark zu geschehe», und zwar so, daß überschießende Beträge bis zu 500 Mark gar nicht, über 500 Mark aber für voll gerechnet würden. Oder die Stufen könnten wie bei der Wechselstempelstener bemessen werden. Eine solche Steuer könnte von allen Beteiligten sehr wohl getragen werden, sodaß sie sich binnen kurzem eingelebt hätte. Halse sie die Zeitgeschäfte, also die Spielgeschüfte einschränken, so würde das nur eine segensreiche Folge des Gesetzes sein. Denn leider ist jeder unsrer größern Börsenplätze mit seinen Zeitgeschäften schlimmer als Monte Carlo. An der Spielbank weiß jeder, wie groß sein Wagnis ist; die Verluste an der Terminbörse kann niemand im voraus wissen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723/405>, abgerufen am 04.07.2024.