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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.

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Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen mitändern Mitbewerb

hinweist, daß seine Leistung vor der Leistung eines andern den Vorzug ver¬
diene. In Frankreich ist folgender Fall vorgekommen. Ein Fabrikant lieferte
ein Cigarettcnpapier, das er unter dem Namen -tod verkaufte. Ein andrer
Fabrikant machte ein ähnliches Papier, dem er den Namen Ap.srrL ^ -tat gab,
wobei er bekannt machte: er sei gewiß, eins su. msranö Znorrs ü. ,7od "ur^
disntüt ig. xrvlsrsnvö. Das Gericht verbot die Marke und die Anpreisung
und verurteilte den Fabrikanten zum Schadenersatz. Meiner Ansicht nach mit
Unrecht. Der Fabrikant hatte eine Ware geschaffen, mit der er der Ware des
andern Konkurrenz machen und diese Ware ausstechen wollte. Das durfte er,
und deshalb durfte er es auch aussprechen.

Unser Ziel würde erreicht werden, wenn den oben vorgeschlagnen Straf¬
bestimmungen folgender Satz angeschlossen würde:

Gegen unwahre öffentliche Kundgebungen, durch die ein Gewcrbtreibcnder zur
Förderung des eignen Absatzes die Waren oder Leistungen eines andern Gewerb-
treibenden herabsetzt, steht diesem ein klagbarer Anspruch auf öffentliche Berich¬
tigung und auf Schadenersatz zu.

Neben der Schädigung eines fremden Gewerbebetriebes durch unwahre
Kundgebungen giebt es aber noch eine andre Art, diesem die Kundschaft zu
entziehen. Sie wird dadurch geübt, daß man eine Verwechslung mit dem gut¬
gehenden Geschäfte eines andern herbeizuführen sucht. Dahin gehört vor allem
der mit Firma und Warenzeichen getriebne Mißbrauch; beide haben daher in
erster Linie Schutz durch die Gesetzgebung gefunden. Aber es giebt noch viele
andre Mittel, die geeignet sind, ein Konkurrenzgeschäft einem andern Geschäfte
ähnlich erscheinen zu lassen und dadurch dessen Kundschaft an sich zu ziehen.
Man wählt für das Koukurrenzgeschüft einen ähnlich klingenden Namen, ein
ähnlich lautendes Schild, eine gleiche Einrichtung des Ladens. Oder man
versieht die Verpackung der Waren, die Ankündigungen, Geschäftsbriefe u. s. w.
mit derselben eigentümlichen Ausstattung, die bei dem andern Geschäfte bereits
im Gebrauch ist. Kurz, es lassen sich hundert Mittel ersinnen, durch die man
eine Verwechslung der Geschäfte erreichen kann.

Nun kann man ja sagen, daß auf alle solche Einrichtungen der, der zuerst
von ihnen Gebrauch macht, kein eigentliches Recht erwerbe, und daß deshalb
auch einem andern deren Gebrauch nicht verwehrt werden könne. Es kommt
aber doch in Betracht, daß solche Äußerlichkeiten des Geschäftsbetriebs -- denn
nnr um solche handelt es sich -- durchaus willkürlich sind, und daß dafür ein
sehr weites Feld der Erfindung zu Gebote steht. Bei dieser Sachlage ent¬
spricht es durchaus der Billigkeit, wenn man von dem, der ein Konkurrenz¬
geschäft betreibt, verlangt, daß er sich nicht die Einrichtungen eines andern an¬
eigne und dadurch diesem die Kundschaft abwendig mache.

Auch diesen Gedanken hat der dem Reichstage vorgelegte Gesetzentwurf
bereits erfaßt und ihm in 8 14 Ausdruck zu geben versucht:


Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen mitändern Mitbewerb

hinweist, daß seine Leistung vor der Leistung eines andern den Vorzug ver¬
diene. In Frankreich ist folgender Fall vorgekommen. Ein Fabrikant lieferte
ein Cigarettcnpapier, das er unter dem Namen -tod verkaufte. Ein andrer
Fabrikant machte ein ähnliches Papier, dem er den Namen Ap.srrL ^ -tat gab,
wobei er bekannt machte: er sei gewiß, eins su. msranö Znorrs ü. ,7od »ur^
disntüt ig. xrvlsrsnvö. Das Gericht verbot die Marke und die Anpreisung
und verurteilte den Fabrikanten zum Schadenersatz. Meiner Ansicht nach mit
Unrecht. Der Fabrikant hatte eine Ware geschaffen, mit der er der Ware des
andern Konkurrenz machen und diese Ware ausstechen wollte. Das durfte er,
und deshalb durfte er es auch aussprechen.

Unser Ziel würde erreicht werden, wenn den oben vorgeschlagnen Straf¬
bestimmungen folgender Satz angeschlossen würde:

Gegen unwahre öffentliche Kundgebungen, durch die ein Gewcrbtreibcnder zur
Förderung des eignen Absatzes die Waren oder Leistungen eines andern Gewerb-
treibenden herabsetzt, steht diesem ein klagbarer Anspruch auf öffentliche Berich¬
tigung und auf Schadenersatz zu.

Neben der Schädigung eines fremden Gewerbebetriebes durch unwahre
Kundgebungen giebt es aber noch eine andre Art, diesem die Kundschaft zu
entziehen. Sie wird dadurch geübt, daß man eine Verwechslung mit dem gut¬
gehenden Geschäfte eines andern herbeizuführen sucht. Dahin gehört vor allem
der mit Firma und Warenzeichen getriebne Mißbrauch; beide haben daher in
erster Linie Schutz durch die Gesetzgebung gefunden. Aber es giebt noch viele
andre Mittel, die geeignet sind, ein Konkurrenzgeschäft einem andern Geschäfte
ähnlich erscheinen zu lassen und dadurch dessen Kundschaft an sich zu ziehen.
Man wählt für das Koukurrenzgeschüft einen ähnlich klingenden Namen, ein
ähnlich lautendes Schild, eine gleiche Einrichtung des Ladens. Oder man
versieht die Verpackung der Waren, die Ankündigungen, Geschäftsbriefe u. s. w.
mit derselben eigentümlichen Ausstattung, die bei dem andern Geschäfte bereits
im Gebrauch ist. Kurz, es lassen sich hundert Mittel ersinnen, durch die man
eine Verwechslung der Geschäfte erreichen kann.

Nun kann man ja sagen, daß auf alle solche Einrichtungen der, der zuerst
von ihnen Gebrauch macht, kein eigentliches Recht erwerbe, und daß deshalb
auch einem andern deren Gebrauch nicht verwehrt werden könne. Es kommt
aber doch in Betracht, daß solche Äußerlichkeiten des Geschäftsbetriebs — denn
nnr um solche handelt es sich — durchaus willkürlich sind, und daß dafür ein
sehr weites Feld der Erfindung zu Gebote steht. Bei dieser Sachlage ent¬
spricht es durchaus der Billigkeit, wenn man von dem, der ein Konkurrenz¬
geschäft betreibt, verlangt, daß er sich nicht die Einrichtungen eines andern an¬
eigne und dadurch diesem die Kundschaft abwendig mache.

Auch diesen Gedanken hat der dem Reichstage vorgelegte Gesetzentwurf
bereits erfaßt und ihm in 8 14 Ausdruck zu geben versucht:


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[0256] Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen mitändern Mitbewerb hinweist, daß seine Leistung vor der Leistung eines andern den Vorzug ver¬ diene. In Frankreich ist folgender Fall vorgekommen. Ein Fabrikant lieferte ein Cigarettcnpapier, das er unter dem Namen -tod verkaufte. Ein andrer Fabrikant machte ein ähnliches Papier, dem er den Namen Ap.srrL ^ -tat gab, wobei er bekannt machte: er sei gewiß, eins su. msranö Znorrs ü. ,7od »ur^ disntüt ig. xrvlsrsnvö. Das Gericht verbot die Marke und die Anpreisung und verurteilte den Fabrikanten zum Schadenersatz. Meiner Ansicht nach mit Unrecht. Der Fabrikant hatte eine Ware geschaffen, mit der er der Ware des andern Konkurrenz machen und diese Ware ausstechen wollte. Das durfte er, und deshalb durfte er es auch aussprechen. Unser Ziel würde erreicht werden, wenn den oben vorgeschlagnen Straf¬ bestimmungen folgender Satz angeschlossen würde: Gegen unwahre öffentliche Kundgebungen, durch die ein Gewcrbtreibcnder zur Förderung des eignen Absatzes die Waren oder Leistungen eines andern Gewerb- treibenden herabsetzt, steht diesem ein klagbarer Anspruch auf öffentliche Berich¬ tigung und auf Schadenersatz zu. Neben der Schädigung eines fremden Gewerbebetriebes durch unwahre Kundgebungen giebt es aber noch eine andre Art, diesem die Kundschaft zu entziehen. Sie wird dadurch geübt, daß man eine Verwechslung mit dem gut¬ gehenden Geschäfte eines andern herbeizuführen sucht. Dahin gehört vor allem der mit Firma und Warenzeichen getriebne Mißbrauch; beide haben daher in erster Linie Schutz durch die Gesetzgebung gefunden. Aber es giebt noch viele andre Mittel, die geeignet sind, ein Konkurrenzgeschäft einem andern Geschäfte ähnlich erscheinen zu lassen und dadurch dessen Kundschaft an sich zu ziehen. Man wählt für das Koukurrenzgeschüft einen ähnlich klingenden Namen, ein ähnlich lautendes Schild, eine gleiche Einrichtung des Ladens. Oder man versieht die Verpackung der Waren, die Ankündigungen, Geschäftsbriefe u. s. w. mit derselben eigentümlichen Ausstattung, die bei dem andern Geschäfte bereits im Gebrauch ist. Kurz, es lassen sich hundert Mittel ersinnen, durch die man eine Verwechslung der Geschäfte erreichen kann. Nun kann man ja sagen, daß auf alle solche Einrichtungen der, der zuerst von ihnen Gebrauch macht, kein eigentliches Recht erwerbe, und daß deshalb auch einem andern deren Gebrauch nicht verwehrt werden könne. Es kommt aber doch in Betracht, daß solche Äußerlichkeiten des Geschäftsbetriebs — denn nnr um solche handelt es sich — durchaus willkürlich sind, und daß dafür ein sehr weites Feld der Erfindung zu Gebote steht. Bei dieser Sachlage ent¬ spricht es durchaus der Billigkeit, wenn man von dem, der ein Konkurrenz¬ geschäft betreibt, verlangt, daß er sich nicht die Einrichtungen eines andern an¬ eigne und dadurch diesem die Kundschaft abwendig mache. Auch diesen Gedanken hat der dem Reichstage vorgelegte Gesetzentwurf bereits erfaßt und ihm in 8 14 Ausdruck zu geben versucht:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215089/256>, abgerufen am 28.07.2024.