Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite

wogncn wirtschaftlichen Mcißnahmcn zu suchen, die denn auch schon in der Ein¬
richtung von Arbciterkolouien n. s. w. ins Leben getreten sind, weit weniger dagegen
in der vielfach überschätzten Bekämpfung dnrch Gefängnis und Arbeitshaus. Denn
soweit die Berhängnng dieser Strafen nicht wirkliche Arbeitsscheu trifft, richtet sie
sich ebeu uur gegen Anzeichen eines weit tiefer liegenden wirtschaftlichen Schadens.
Und sie ist um so bedenklicher, als nach den neuern Forschungen der Jrrenheil-
kundc unter den von einem Gerichtsgefängnisse ins andre geschobnen Landstreichern
an dreißig Prozent geistesschwach sein sollen, daher in Wahrheit der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit entbehren würden. Da aber die Vertauschung des Gefängnisses
oder Arbeitshauses mit der Irrenanstalt bei der jetzigen Lage der Gesetzgebung,
wie jeder Richter und Staatsanwalt weiß, an Unmöglichkeit grenzt und vielleicht
von den betroffnen kaum als Wohlthat und Gerechtigkeit empfunden werden würde,
so gilt für unsre Gefängnisse noch immer der Spruch, den ein im vorigen Jahr¬
hundert erbautes Zuchthaus über seiner Eingangspforte zeigt! ^um'emals taeinorosis
eustoiljenäiZ kuiiasis alle^es, äomus, eine Verbindung zweier Zwecke, ans die unsre
heutige stolze Wissenschaft verächtlich herabzublicken Pflegt. Für einen zweckmäßigen
Ausbau unsrer Gesetze wäre -- zur Beseitigung der Brandschatzung des Landes
durch die gefährlichen Bettler und zur Verminderung der Kosten, die deren poli¬
zeiliche und gerichtliche Verfolgung verursacht -- endlich einmal ernstlich in Er¬
wägung zu ziehen, ob man nicht die geistig defekten Landstreicher in Arbeiter¬
kolonien ein- für allemal festsetzen sollte, die etwa unter der Mitverwaltung von
Irrenanstalten stünde", ähnlich wie jetzt schon die von der Irrenanstalt zu Hildes¬
heim abgezweigte ländliche Jrrenkolonie Einuni. Und weiter, ob man nicht die
Scheu vor dem Kostenaufwand überwinden sollte, nicht bloß Arbeitsgelegenheit
nachzuweisen, sondern auch zu schaffen. Es ist doch ein eignes Ding um die Be¬
strafung von Meuschen, die nur der Mangel an Arbeit, die Notlage und die ewig
ungenügende Unterstützung der Pflichtigen Gemeinden zur Verletzung der Rechts¬
ordnung zwingt. Das Wort Goethes wird dabei zur bittern Wahrheit: "Ihr laßt
den Armen schuldig werden, dann überlaßt ihr ihn der Pein!" Hier wäre wirk¬
lich, wie man auf dem internationalen Wohlthätigkeitskongresse zu Frankfurt 1857
viel zu allgemein meinte, die "Freigabe der Arbeitsgelegenheit die beste Wohl¬
thätigkeit." Auch das mag noch bemerkt sein, daß selbst vom rein finanziellen
Standpunkt eine derartige gründliche Reform, die dem verurteilenden Richter den
Hinweis ermöglichte: "Nur die verschuldete Nichtbenutzung von Arbeitsgelegenheit
versetzte dich in Not," sich sehr empfehlen würde.

Man beachte nur einmal folgendes Beispiel, das sich häufig vor den Gerichts¬
schranken wiederholt. Ein in Not geratner Familienvater stiehlt zur Winterszeit
einige Scheit Brennholz; ist er im "Rückfalle," so erhält er dafür mindestens drei
Monate Gefängnis. Der Staat bezahlt diesen Aufwand, die Familie fällt während
der Zeit der Gemeinde zur Last, und die Kinder verlumpen und verkommen noch
mehr und werden schließlich geradezu zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Und das alles hätte abgewandt werden können durch rechtzeitige Unterstützung mit
dem wenigen Holz zur Feuerung! Mag das in vielen Fällen, zumal wo es sich
um sittlich niedrig stehende handelt, nichts fruchten und leicht daraus die Gefahr
einer zick- und grenzenlosen Unterstützungspflicht erwachsen, es verlohnt sich doch,
die Sache anch einmal von dieser Seite anzusehen. Eine Vergleichung z. B. der
Kosten, die in dem preußischen Justizausgabeetat für 1893/91 mit seinen vieruud-
neunzig Millionen und dem Verwaltungsaufwand für die Strafanstalten mit weitern
neun Millionen stecken und auf Bestrafung solcher Gesetzesverletzuugen zu rechnen


wogncn wirtschaftlichen Mcißnahmcn zu suchen, die denn auch schon in der Ein¬
richtung von Arbciterkolouien n. s. w. ins Leben getreten sind, weit weniger dagegen
in der vielfach überschätzten Bekämpfung dnrch Gefängnis und Arbeitshaus. Denn
soweit die Berhängnng dieser Strafen nicht wirkliche Arbeitsscheu trifft, richtet sie
sich ebeu uur gegen Anzeichen eines weit tiefer liegenden wirtschaftlichen Schadens.
Und sie ist um so bedenklicher, als nach den neuern Forschungen der Jrrenheil-
kundc unter den von einem Gerichtsgefängnisse ins andre geschobnen Landstreichern
an dreißig Prozent geistesschwach sein sollen, daher in Wahrheit der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit entbehren würden. Da aber die Vertauschung des Gefängnisses
oder Arbeitshauses mit der Irrenanstalt bei der jetzigen Lage der Gesetzgebung,
wie jeder Richter und Staatsanwalt weiß, an Unmöglichkeit grenzt und vielleicht
von den betroffnen kaum als Wohlthat und Gerechtigkeit empfunden werden würde,
so gilt für unsre Gefängnisse noch immer der Spruch, den ein im vorigen Jahr¬
hundert erbautes Zuchthaus über seiner Eingangspforte zeigt! ^um'emals taeinorosis
eustoiljenäiZ kuiiasis alle^es, äomus, eine Verbindung zweier Zwecke, ans die unsre
heutige stolze Wissenschaft verächtlich herabzublicken Pflegt. Für einen zweckmäßigen
Ausbau unsrer Gesetze wäre — zur Beseitigung der Brandschatzung des Landes
durch die gefährlichen Bettler und zur Verminderung der Kosten, die deren poli¬
zeiliche und gerichtliche Verfolgung verursacht — endlich einmal ernstlich in Er¬
wägung zu ziehen, ob man nicht die geistig defekten Landstreicher in Arbeiter¬
kolonien ein- für allemal festsetzen sollte, die etwa unter der Mitverwaltung von
Irrenanstalten stünde», ähnlich wie jetzt schon die von der Irrenanstalt zu Hildes¬
heim abgezweigte ländliche Jrrenkolonie Einuni. Und weiter, ob man nicht die
Scheu vor dem Kostenaufwand überwinden sollte, nicht bloß Arbeitsgelegenheit
nachzuweisen, sondern auch zu schaffen. Es ist doch ein eignes Ding um die Be¬
strafung von Meuschen, die nur der Mangel an Arbeit, die Notlage und die ewig
ungenügende Unterstützung der Pflichtigen Gemeinden zur Verletzung der Rechts¬
ordnung zwingt. Das Wort Goethes wird dabei zur bittern Wahrheit: „Ihr laßt
den Armen schuldig werden, dann überlaßt ihr ihn der Pein!" Hier wäre wirk¬
lich, wie man auf dem internationalen Wohlthätigkeitskongresse zu Frankfurt 1857
viel zu allgemein meinte, die „Freigabe der Arbeitsgelegenheit die beste Wohl¬
thätigkeit." Auch das mag noch bemerkt sein, daß selbst vom rein finanziellen
Standpunkt eine derartige gründliche Reform, die dem verurteilenden Richter den
Hinweis ermöglichte: „Nur die verschuldete Nichtbenutzung von Arbeitsgelegenheit
versetzte dich in Not," sich sehr empfehlen würde.

Man beachte nur einmal folgendes Beispiel, das sich häufig vor den Gerichts¬
schranken wiederholt. Ein in Not geratner Familienvater stiehlt zur Winterszeit
einige Scheit Brennholz; ist er im „Rückfalle," so erhält er dafür mindestens drei
Monate Gefängnis. Der Staat bezahlt diesen Aufwand, die Familie fällt während
der Zeit der Gemeinde zur Last, und die Kinder verlumpen und verkommen noch
mehr und werden schließlich geradezu zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Und das alles hätte abgewandt werden können durch rechtzeitige Unterstützung mit
dem wenigen Holz zur Feuerung! Mag das in vielen Fällen, zumal wo es sich
um sittlich niedrig stehende handelt, nichts fruchten und leicht daraus die Gefahr
einer zick- und grenzenlosen Unterstützungspflicht erwachsen, es verlohnt sich doch,
die Sache anch einmal von dieser Seite anzusehen. Eine Vergleichung z. B. der
Kosten, die in dem preußischen Justizausgabeetat für 1893/91 mit seinen vieruud-
neunzig Millionen und dem Verwaltungsaufwand für die Strafanstalten mit weitern
neun Millionen stecken und auf Bestrafung solcher Gesetzesverletzuugen zu rechnen


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0151" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/215241"/>
            <fw type="header" place="top"/><lb/>
            <p xml:id="ID_493" prev="#ID_492"> wogncn wirtschaftlichen Mcißnahmcn zu suchen, die denn auch schon in der Ein¬<lb/>
richtung von Arbciterkolouien n. s. w. ins Leben getreten sind, weit weniger dagegen<lb/>
in der vielfach überschätzten Bekämpfung dnrch Gefängnis und Arbeitshaus. Denn<lb/>
soweit die Berhängnng dieser Strafen nicht wirkliche Arbeitsscheu trifft, richtet sie<lb/>
sich ebeu uur gegen Anzeichen eines weit tiefer liegenden wirtschaftlichen Schadens.<lb/>
Und sie ist um so bedenklicher, als nach den neuern Forschungen der Jrrenheil-<lb/>
kundc unter den von einem Gerichtsgefängnisse ins andre geschobnen Landstreichern<lb/>
an dreißig Prozent geistesschwach sein sollen, daher in Wahrheit der strafrechtlichen<lb/>
Verantwortlichkeit entbehren würden. Da aber die Vertauschung des Gefängnisses<lb/>
oder Arbeitshauses mit der Irrenanstalt bei der jetzigen Lage der Gesetzgebung,<lb/>
wie jeder Richter und Staatsanwalt weiß, an Unmöglichkeit grenzt und vielleicht<lb/>
von den betroffnen kaum als Wohlthat und Gerechtigkeit empfunden werden würde,<lb/>
so gilt für unsre Gefängnisse noch immer der Spruch, den ein im vorigen Jahr¬<lb/>
hundert erbautes Zuchthaus über seiner Eingangspforte zeigt! ^um'emals taeinorosis<lb/>
eustoiljenäiZ kuiiasis alle^es, äomus, eine Verbindung zweier Zwecke, ans die unsre<lb/>
heutige stolze Wissenschaft verächtlich herabzublicken Pflegt. Für einen zweckmäßigen<lb/>
Ausbau unsrer Gesetze wäre &#x2014; zur Beseitigung der Brandschatzung des Landes<lb/>
durch die gefährlichen Bettler und zur Verminderung der Kosten, die deren poli¬<lb/>
zeiliche und gerichtliche Verfolgung verursacht &#x2014; endlich einmal ernstlich in Er¬<lb/>
wägung zu ziehen, ob man nicht die geistig defekten Landstreicher in Arbeiter¬<lb/>
kolonien ein- für allemal festsetzen sollte, die etwa unter der Mitverwaltung von<lb/>
Irrenanstalten stünde», ähnlich wie jetzt schon die von der Irrenanstalt zu Hildes¬<lb/>
heim abgezweigte ländliche Jrrenkolonie Einuni. Und weiter, ob man nicht die<lb/>
Scheu vor dem Kostenaufwand überwinden sollte, nicht bloß Arbeitsgelegenheit<lb/>
nachzuweisen, sondern auch zu schaffen. Es ist doch ein eignes Ding um die Be¬<lb/>
strafung von Meuschen, die nur der Mangel an Arbeit, die Notlage und die ewig<lb/>
ungenügende Unterstützung der Pflichtigen Gemeinden zur Verletzung der Rechts¬<lb/>
ordnung zwingt. Das Wort Goethes wird dabei zur bittern Wahrheit: &#x201E;Ihr laßt<lb/>
den Armen schuldig werden, dann überlaßt ihr ihn der Pein!" Hier wäre wirk¬<lb/>
lich, wie man auf dem internationalen Wohlthätigkeitskongresse zu Frankfurt 1857<lb/>
viel zu allgemein meinte, die &#x201E;Freigabe der Arbeitsgelegenheit die beste Wohl¬<lb/>
thätigkeit." Auch das mag noch bemerkt sein, daß selbst vom rein finanziellen<lb/>
Standpunkt eine derartige gründliche Reform, die dem verurteilenden Richter den<lb/>
Hinweis ermöglichte: &#x201E;Nur die verschuldete Nichtbenutzung von Arbeitsgelegenheit<lb/>
versetzte dich in Not," sich sehr empfehlen würde.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_494" next="#ID_495"> Man beachte nur einmal folgendes Beispiel, das sich häufig vor den Gerichts¬<lb/>
schranken wiederholt. Ein in Not geratner Familienvater stiehlt zur Winterszeit<lb/>
einige Scheit Brennholz; ist er im &#x201E;Rückfalle," so erhält er dafür mindestens drei<lb/>
Monate Gefängnis. Der Staat bezahlt diesen Aufwand, die Familie fällt während<lb/>
der Zeit der Gemeinde zur Last, und die Kinder verlumpen und verkommen noch<lb/>
mehr und werden schließlich geradezu zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung.<lb/>
Und das alles hätte abgewandt werden können durch rechtzeitige Unterstützung mit<lb/>
dem wenigen Holz zur Feuerung! Mag das in vielen Fällen, zumal wo es sich<lb/>
um sittlich niedrig stehende handelt, nichts fruchten und leicht daraus die Gefahr<lb/>
einer zick- und grenzenlosen Unterstützungspflicht erwachsen, es verlohnt sich doch,<lb/>
die Sache anch einmal von dieser Seite anzusehen. Eine Vergleichung z. B. der<lb/>
Kosten, die in dem preußischen Justizausgabeetat für 1893/91 mit seinen vieruud-<lb/>
neunzig Millionen und dem Verwaltungsaufwand für die Strafanstalten mit weitern<lb/>
neun Millionen stecken und auf Bestrafung solcher Gesetzesverletzuugen zu rechnen</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0151] wogncn wirtschaftlichen Mcißnahmcn zu suchen, die denn auch schon in der Ein¬ richtung von Arbciterkolouien n. s. w. ins Leben getreten sind, weit weniger dagegen in der vielfach überschätzten Bekämpfung dnrch Gefängnis und Arbeitshaus. Denn soweit die Berhängnng dieser Strafen nicht wirkliche Arbeitsscheu trifft, richtet sie sich ebeu uur gegen Anzeichen eines weit tiefer liegenden wirtschaftlichen Schadens. Und sie ist um so bedenklicher, als nach den neuern Forschungen der Jrrenheil- kundc unter den von einem Gerichtsgefängnisse ins andre geschobnen Landstreichern an dreißig Prozent geistesschwach sein sollen, daher in Wahrheit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entbehren würden. Da aber die Vertauschung des Gefängnisses oder Arbeitshauses mit der Irrenanstalt bei der jetzigen Lage der Gesetzgebung, wie jeder Richter und Staatsanwalt weiß, an Unmöglichkeit grenzt und vielleicht von den betroffnen kaum als Wohlthat und Gerechtigkeit empfunden werden würde, so gilt für unsre Gefängnisse noch immer der Spruch, den ein im vorigen Jahr¬ hundert erbautes Zuchthaus über seiner Eingangspforte zeigt! ^um'emals taeinorosis eustoiljenäiZ kuiiasis alle^es, äomus, eine Verbindung zweier Zwecke, ans die unsre heutige stolze Wissenschaft verächtlich herabzublicken Pflegt. Für einen zweckmäßigen Ausbau unsrer Gesetze wäre — zur Beseitigung der Brandschatzung des Landes durch die gefährlichen Bettler und zur Verminderung der Kosten, die deren poli¬ zeiliche und gerichtliche Verfolgung verursacht — endlich einmal ernstlich in Er¬ wägung zu ziehen, ob man nicht die geistig defekten Landstreicher in Arbeiter¬ kolonien ein- für allemal festsetzen sollte, die etwa unter der Mitverwaltung von Irrenanstalten stünde», ähnlich wie jetzt schon die von der Irrenanstalt zu Hildes¬ heim abgezweigte ländliche Jrrenkolonie Einuni. Und weiter, ob man nicht die Scheu vor dem Kostenaufwand überwinden sollte, nicht bloß Arbeitsgelegenheit nachzuweisen, sondern auch zu schaffen. Es ist doch ein eignes Ding um die Be¬ strafung von Meuschen, die nur der Mangel an Arbeit, die Notlage und die ewig ungenügende Unterstützung der Pflichtigen Gemeinden zur Verletzung der Rechts¬ ordnung zwingt. Das Wort Goethes wird dabei zur bittern Wahrheit: „Ihr laßt den Armen schuldig werden, dann überlaßt ihr ihn der Pein!" Hier wäre wirk¬ lich, wie man auf dem internationalen Wohlthätigkeitskongresse zu Frankfurt 1857 viel zu allgemein meinte, die „Freigabe der Arbeitsgelegenheit die beste Wohl¬ thätigkeit." Auch das mag noch bemerkt sein, daß selbst vom rein finanziellen Standpunkt eine derartige gründliche Reform, die dem verurteilenden Richter den Hinweis ermöglichte: „Nur die verschuldete Nichtbenutzung von Arbeitsgelegenheit versetzte dich in Not," sich sehr empfehlen würde. Man beachte nur einmal folgendes Beispiel, das sich häufig vor den Gerichts¬ schranken wiederholt. Ein in Not geratner Familienvater stiehlt zur Winterszeit einige Scheit Brennholz; ist er im „Rückfalle," so erhält er dafür mindestens drei Monate Gefängnis. Der Staat bezahlt diesen Aufwand, die Familie fällt während der Zeit der Gemeinde zur Last, und die Kinder verlumpen und verkommen noch mehr und werden schließlich geradezu zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung. Und das alles hätte abgewandt werden können durch rechtzeitige Unterstützung mit dem wenigen Holz zur Feuerung! Mag das in vielen Fällen, zumal wo es sich um sittlich niedrig stehende handelt, nichts fruchten und leicht daraus die Gefahr einer zick- und grenzenlosen Unterstützungspflicht erwachsen, es verlohnt sich doch, die Sache anch einmal von dieser Seite anzusehen. Eine Vergleichung z. B. der Kosten, die in dem preußischen Justizausgabeetat für 1893/91 mit seinen vieruud- neunzig Millionen und dem Verwaltungsaufwand für die Strafanstalten mit weitern neun Millionen stecken und auf Bestrafung solcher Gesetzesverletzuugen zu rechnen

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215089
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215089/151
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215089/151>, abgerufen am 23.11.2024.