Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.Lin neues Prozeßgesetz für (Österreich nosfen und nicht minder des Laienpublikums wollen wir deshalb hier einen Die dem Entwurf zu Grunde liegende Organisation ist der unsrigen ähn¬ Wie unsrer Prozeßordnung liegt auch dem österreichischen Entwurf das Das im EntWurfe vorgeschlagne Verfahren ist ein öffentliches und mündliches, Lin neues Prozeßgesetz für (Österreich nosfen und nicht minder des Laienpublikums wollen wir deshalb hier einen Die dem Entwurf zu Grunde liegende Organisation ist der unsrigen ähn¬ Wie unsrer Prozeßordnung liegt auch dem österreichischen Entwurf das Das im EntWurfe vorgeschlagne Verfahren ist ein öffentliches und mündliches, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0109" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/215200"/> <fw type="header" place="top"> Lin neues Prozeßgesetz für (Österreich</fw><lb/> <p xml:id="ID_375" prev="#ID_374"> nosfen und nicht minder des Laienpublikums wollen wir deshalb hier einen<lb/> kurzen Überblick über den österreichischen Entwurf geben.</p><lb/> <p xml:id="ID_376"> Die dem Entwurf zu Grunde liegende Organisation ist der unsrigen ähn¬<lb/> lich. Auch hier finden wir eine vierfache Gliederung der Gerichte. Es sollen<lb/> bestehen: Bezirksgerichte, in denen Einzelrichter urteilen (die also unsern Amts¬<lb/> gerichten entsprechen), Land- und Kreisgerichte als „Gerichtshöfe erster In¬<lb/> stanz" (entsprechend unsern Landgerichten), Oberlandesgerichte und ein oberster<lb/> Gerichtshof. Ähnlich wie bei uns, soll bei den Bezirksgerichten kein Anwalts¬<lb/> zwang stattfinden, wohl aber bei den höhern Gerichten. Nun aber kommt ein<lb/> gewaltiger Unterschied. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte geht bis<lb/> zu tausend Gulden, und insoweit sind also alle Sachen in erster Instanz vom<lb/> Anwaltszwange frei. (Bei uns geht die Zuständigkeit der Amtsgerichte und<lb/> die damit verbundne Freiheit vom Anwaltszwange bloß bis zu dreihundert<lb/> Mark, also kaum den sechsten Teil jener Summe.) Gegen jedes Urteil erster<lb/> Instanz findet die Berufung an das höhere Gericht, gegen jedes Urteil in der<lb/> Berufungsinstanz (auch das der Landgerichte) die Revision an den obersten<lb/> Gerichtshof statt. Nur in Bagatellsachen — Sachen bis zu fünfzig Gulden —<lb/> soll diese Revision ausgeschlossen sein. (Der Revision ist also, im Vergleich<lb/> mit der bei uns statthaften, eine größere Ausdehnung gegeben. Wir werden<lb/> sehen, mit welchen Mitteln das durchführbar gemacht werden soll.)</p><lb/> <p xml:id="ID_377"> Wie unsrer Prozeßordnung liegt auch dem österreichischen Entwurf das<lb/> Prinzip der „Mündlichkeit" zu Grunde. Aber wie anders ist es dort aufge¬<lb/> faßt! Die dem Entwurf beigefügte» „erläuternden Bemerkungen" äußern sich<lb/> über die bei dem Entwurf maßgebend gewesenen Grundsätze, wie folgt:</p><lb/> <p xml:id="ID_378" next="#ID_379"> Das im EntWurfe vorgeschlagne Verfahren ist ein öffentliches und mündliches,<lb/> in welchem das richterliche Urteil nicht mehr durch bindende Beweisregeln einge¬<lb/> engt wird; es entspricht also insofern zweifellos weitverbreiteten und oft gehörten<lb/> Wünschen und Erwartungen. Die Kraft und Ausschließlichkeit, mit der gerade<lb/> jene drei Eigenschaften betont werden, könnte zu dem Glauben verleiten, in<lb/> ihnen liege der Kern der Prozeßreform. Eine solche Meinung wäre irrig. Auch<lb/> ein öffentliches mündliches Verfahren kann wieder gut oder schlecht sein. Und bei<lb/> sonst zweckwidriger oder doch weniger zweckmäßiger Einrichtung desselben wäre es<lb/> leicht möglich, daß ungeachtet der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Prozesses und<lb/> ungeachtet der freien Beweisbeurteiluug in kurzem sich das meiste von dem wieder<lb/> einstellt, worüber jetzt mit Recht geklagt wird: namentlich die lauge Dauer und<lb/> die bedeutenden Kosten der Prozesse. Das übermäßige Hervorheben gerade jener<lb/> Eigenschaften hängt mit einer andern Erscheinung zusammen, die mit zu beachten<lb/> für das Glucken der Prozeßreform von größter Wichtigkeit ist. Man hat geraume<lb/> Zeit die Bedeutung gewisser Prozeßformen stark überschätzt. Mau legte ihnen einen<lb/> selbständigen Wert bei, den sie nicht besitzen, und ließ sich in diesem Glauben bei<lb/> der Ordnung des Verfahrens in erster Linie von der Logik dieser Formen leiten.<lb/> So erging es beispielsweise vor allem der Mündlichkeit. Ihr Nutzen für das<lb/> gerichtliche Verfahren kann nicht hoch genug angeschlagen werden. Aber diesen<lb/> Nutzen gewährt die Mündlichkeit nicht an und für sich, souderu nur, wenn und</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0109]
Lin neues Prozeßgesetz für (Österreich
nosfen und nicht minder des Laienpublikums wollen wir deshalb hier einen
kurzen Überblick über den österreichischen Entwurf geben.
Die dem Entwurf zu Grunde liegende Organisation ist der unsrigen ähn¬
lich. Auch hier finden wir eine vierfache Gliederung der Gerichte. Es sollen
bestehen: Bezirksgerichte, in denen Einzelrichter urteilen (die also unsern Amts¬
gerichten entsprechen), Land- und Kreisgerichte als „Gerichtshöfe erster In¬
stanz" (entsprechend unsern Landgerichten), Oberlandesgerichte und ein oberster
Gerichtshof. Ähnlich wie bei uns, soll bei den Bezirksgerichten kein Anwalts¬
zwang stattfinden, wohl aber bei den höhern Gerichten. Nun aber kommt ein
gewaltiger Unterschied. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte geht bis
zu tausend Gulden, und insoweit sind also alle Sachen in erster Instanz vom
Anwaltszwange frei. (Bei uns geht die Zuständigkeit der Amtsgerichte und
die damit verbundne Freiheit vom Anwaltszwange bloß bis zu dreihundert
Mark, also kaum den sechsten Teil jener Summe.) Gegen jedes Urteil erster
Instanz findet die Berufung an das höhere Gericht, gegen jedes Urteil in der
Berufungsinstanz (auch das der Landgerichte) die Revision an den obersten
Gerichtshof statt. Nur in Bagatellsachen — Sachen bis zu fünfzig Gulden —
soll diese Revision ausgeschlossen sein. (Der Revision ist also, im Vergleich
mit der bei uns statthaften, eine größere Ausdehnung gegeben. Wir werden
sehen, mit welchen Mitteln das durchführbar gemacht werden soll.)
Wie unsrer Prozeßordnung liegt auch dem österreichischen Entwurf das
Prinzip der „Mündlichkeit" zu Grunde. Aber wie anders ist es dort aufge¬
faßt! Die dem Entwurf beigefügte» „erläuternden Bemerkungen" äußern sich
über die bei dem Entwurf maßgebend gewesenen Grundsätze, wie folgt:
Das im EntWurfe vorgeschlagne Verfahren ist ein öffentliches und mündliches,
in welchem das richterliche Urteil nicht mehr durch bindende Beweisregeln einge¬
engt wird; es entspricht also insofern zweifellos weitverbreiteten und oft gehörten
Wünschen und Erwartungen. Die Kraft und Ausschließlichkeit, mit der gerade
jene drei Eigenschaften betont werden, könnte zu dem Glauben verleiten, in
ihnen liege der Kern der Prozeßreform. Eine solche Meinung wäre irrig. Auch
ein öffentliches mündliches Verfahren kann wieder gut oder schlecht sein. Und bei
sonst zweckwidriger oder doch weniger zweckmäßiger Einrichtung desselben wäre es
leicht möglich, daß ungeachtet der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Prozesses und
ungeachtet der freien Beweisbeurteiluug in kurzem sich das meiste von dem wieder
einstellt, worüber jetzt mit Recht geklagt wird: namentlich die lauge Dauer und
die bedeutenden Kosten der Prozesse. Das übermäßige Hervorheben gerade jener
Eigenschaften hängt mit einer andern Erscheinung zusammen, die mit zu beachten
für das Glucken der Prozeßreform von größter Wichtigkeit ist. Man hat geraume
Zeit die Bedeutung gewisser Prozeßformen stark überschätzt. Mau legte ihnen einen
selbständigen Wert bei, den sie nicht besitzen, und ließ sich in diesem Glauben bei
der Ordnung des Verfahrens in erster Linie von der Logik dieser Formen leiten.
So erging es beispielsweise vor allem der Mündlichkeit. Ihr Nutzen für das
gerichtliche Verfahren kann nicht hoch genug angeschlagen werden. Aber diesen
Nutzen gewährt die Mündlichkeit nicht an und für sich, souderu nur, wenn und
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