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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr.

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Reformen auf dein Gebiete der Interessenvertretungen

Vorschlägen nicht fehlen lassen, weil wir dabei der bäuerlichen Kammern
gedenken mußten und schließlich doch etwas vollständiges geben wollten.
Was unsre Vorschläge für die Ausgestaltung der Interessenvertretung selbst
betrifft, so wiederholen wir, daß sie keinen andern Zweck haben, als zu zeigen,
in welcher Form wir eine derartige Gesamtgestaltung für durchführbar halten
würden; keineswegs erheben wir damit den Anspruch, daß gerade nur der
von uns in seinen Umrissen gezeichnete Aufbau, und zwar nur so, wie wir ihn
in seinen Einzelheiten angedeutet haben, die Bürgschaft der zweckmäßigsten
Durchführung gewähre. Nur mit diesem Vorbehalte schließen wir unsern Aus¬
führungen nachstehende Grundzüge an:

A

1. Für den Umfang der preußischen Monarchie werden Bezirkskammern errichtet:

1. a.) für Großindustrie und Großhandel, d) für Kleinhandel,
II. für Handwerk und Kleinindustrie,
III. für Gast- und Schankwirtschaft,
IV. n.) für ritterschaftliche Güter und Domänen, b) für Bauerngüter.,

Für jeden Regierungsbezirk wird je eine dieser Kammern gebildet.

2. Nach Anhörung der Beteiligten können innerhalb der Bezirkskammern auf
Anordnung des Handelsministers (bei den landwirtschaftlichen Kammern auf An¬
ordnung des Ministers für Landwirtschaft) besondre Abteilungen gebildet werden,
und zwar zunächst für folgende Erwcrbsgruppen:

für Kammer I a) Fabrikation, b) Bergbau und Hüttenbetrieb, o) Großhandel,
Versicherung und Verkehr, et) Schiffahrt, o) Kleinhandel,
für Kammer II n) Handwerk, b) Kleiniudustrie, es Hallsindustrie,
für Kammer III a-) Gastlvirtschaft, is Schankwirtschaft,
für Kammer I V n) Großgrundbesitz, d) bäuerlicher Besitz und Gärtnerei, o) Forst¬
wirtschaft, et) Fischerei.

3. Wo für eine Kammer besondre Abteilungen gebildet sind, ist die Mit¬
gliederzahl ans diese letztern in dem Verhältnis der von ihnen aufgebrachten
Steuersnmmen zu verteilen. Die Mitglieder der Abteilungen werden von ihren
Erwerbsgenossen selbständig gewählt.

4. Die bestehenden Handelskammern bleiben bestehen, soweit die Beteiligten
deren Aufhebung nicht selbst beantragen, werden aber umgestaltet. Ihr Verhältnis
zu der nenzubildenden Bezirkskammer I für Großindustrie und Großhandel wird
nach dem Muster der bairischen "Bezirksgremien" durch besondre Bestimmungen
geregelt.

B

Die vier Kammern jedes Negiernngsbezirks bilden ans ihrer Mitte einen
Gewerbemlsschnß, und zwar so, daß jede von ihnen im Verhältnis zu der von
ihnen aufgebrachten Steuerqnvte so viele Mitglieder abordnet, daß die Gesamt-
ziffer der Gewerbeausschnßmitglieder vierundzwanzig beträgt. Die Wahl der Ab¬
geordneten und ihrer Stellvertreter erfolgt auf drei Jahre und ist von den Kammern,
und wo diese in. Abteilungen zerfallen, unter Berücksichtigung dieser zu vollziehen.
Dem Gewerbeausschusse gehören kraft ihres Amts außerdem die Vorsitzenden und
mit beratender Stimme -- die leitenden Beamten der vier Kammern an. Dem
Präsidenten der Bezirksregierung steht außerdem das Recht zu, nach freiem Er-


Reformen auf dein Gebiete der Interessenvertretungen

Vorschlägen nicht fehlen lassen, weil wir dabei der bäuerlichen Kammern
gedenken mußten und schließlich doch etwas vollständiges geben wollten.
Was unsre Vorschläge für die Ausgestaltung der Interessenvertretung selbst
betrifft, so wiederholen wir, daß sie keinen andern Zweck haben, als zu zeigen,
in welcher Form wir eine derartige Gesamtgestaltung für durchführbar halten
würden; keineswegs erheben wir damit den Anspruch, daß gerade nur der
von uns in seinen Umrissen gezeichnete Aufbau, und zwar nur so, wie wir ihn
in seinen Einzelheiten angedeutet haben, die Bürgschaft der zweckmäßigsten
Durchführung gewähre. Nur mit diesem Vorbehalte schließen wir unsern Aus¬
führungen nachstehende Grundzüge an:

A

1. Für den Umfang der preußischen Monarchie werden Bezirkskammern errichtet:

1. a.) für Großindustrie und Großhandel, d) für Kleinhandel,
II. für Handwerk und Kleinindustrie,
III. für Gast- und Schankwirtschaft,
IV. n.) für ritterschaftliche Güter und Domänen, b) für Bauerngüter.,

Für jeden Regierungsbezirk wird je eine dieser Kammern gebildet.

2. Nach Anhörung der Beteiligten können innerhalb der Bezirkskammern auf
Anordnung des Handelsministers (bei den landwirtschaftlichen Kammern auf An¬
ordnung des Ministers für Landwirtschaft) besondre Abteilungen gebildet werden,
und zwar zunächst für folgende Erwcrbsgruppen:

für Kammer I a) Fabrikation, b) Bergbau und Hüttenbetrieb, o) Großhandel,
Versicherung und Verkehr, et) Schiffahrt, o) Kleinhandel,
für Kammer II n) Handwerk, b) Kleiniudustrie, es Hallsindustrie,
für Kammer III a-) Gastlvirtschaft, is Schankwirtschaft,
für Kammer I V n) Großgrundbesitz, d) bäuerlicher Besitz und Gärtnerei, o) Forst¬
wirtschaft, et) Fischerei.

3. Wo für eine Kammer besondre Abteilungen gebildet sind, ist die Mit¬
gliederzahl ans diese letztern in dem Verhältnis der von ihnen aufgebrachten
Steuersnmmen zu verteilen. Die Mitglieder der Abteilungen werden von ihren
Erwerbsgenossen selbständig gewählt.

4. Die bestehenden Handelskammern bleiben bestehen, soweit die Beteiligten
deren Aufhebung nicht selbst beantragen, werden aber umgestaltet. Ihr Verhältnis
zu der nenzubildenden Bezirkskammer I für Großindustrie und Großhandel wird
nach dem Muster der bairischen „Bezirksgremien" durch besondre Bestimmungen
geregelt.

B

Die vier Kammern jedes Negiernngsbezirks bilden ans ihrer Mitte einen
Gewerbemlsschnß, und zwar so, daß jede von ihnen im Verhältnis zu der von
ihnen aufgebrachten Steuerqnvte so viele Mitglieder abordnet, daß die Gesamt-
ziffer der Gewerbeausschnßmitglieder vierundzwanzig beträgt. Die Wahl der Ab¬
geordneten und ihrer Stellvertreter erfolgt auf drei Jahre und ist von den Kammern,
und wo diese in. Abteilungen zerfallen, unter Berücksichtigung dieser zu vollziehen.
Dem Gewerbeausschusse gehören kraft ihres Amts außerdem die Vorsitzenden und
mit beratender Stimme — die leitenden Beamten der vier Kammern an. Dem
Präsidenten der Bezirksregierung steht außerdem das Recht zu, nach freiem Er-


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[0066] Reformen auf dein Gebiete der Interessenvertretungen Vorschlägen nicht fehlen lassen, weil wir dabei der bäuerlichen Kammern gedenken mußten und schließlich doch etwas vollständiges geben wollten. Was unsre Vorschläge für die Ausgestaltung der Interessenvertretung selbst betrifft, so wiederholen wir, daß sie keinen andern Zweck haben, als zu zeigen, in welcher Form wir eine derartige Gesamtgestaltung für durchführbar halten würden; keineswegs erheben wir damit den Anspruch, daß gerade nur der von uns in seinen Umrissen gezeichnete Aufbau, und zwar nur so, wie wir ihn in seinen Einzelheiten angedeutet haben, die Bürgschaft der zweckmäßigsten Durchführung gewähre. Nur mit diesem Vorbehalte schließen wir unsern Aus¬ führungen nachstehende Grundzüge an: A 1. Für den Umfang der preußischen Monarchie werden Bezirkskammern errichtet: 1. a.) für Großindustrie und Großhandel, d) für Kleinhandel, II. für Handwerk und Kleinindustrie, III. für Gast- und Schankwirtschaft, IV. n.) für ritterschaftliche Güter und Domänen, b) für Bauerngüter., Für jeden Regierungsbezirk wird je eine dieser Kammern gebildet. 2. Nach Anhörung der Beteiligten können innerhalb der Bezirkskammern auf Anordnung des Handelsministers (bei den landwirtschaftlichen Kammern auf An¬ ordnung des Ministers für Landwirtschaft) besondre Abteilungen gebildet werden, und zwar zunächst für folgende Erwcrbsgruppen: für Kammer I a) Fabrikation, b) Bergbau und Hüttenbetrieb, o) Großhandel, Versicherung und Verkehr, et) Schiffahrt, o) Kleinhandel, für Kammer II n) Handwerk, b) Kleiniudustrie, es Hallsindustrie, für Kammer III a-) Gastlvirtschaft, is Schankwirtschaft, für Kammer I V n) Großgrundbesitz, d) bäuerlicher Besitz und Gärtnerei, o) Forst¬ wirtschaft, et) Fischerei. 3. Wo für eine Kammer besondre Abteilungen gebildet sind, ist die Mit¬ gliederzahl ans diese letztern in dem Verhältnis der von ihnen aufgebrachten Steuersnmmen zu verteilen. Die Mitglieder der Abteilungen werden von ihren Erwerbsgenossen selbständig gewählt. 4. Die bestehenden Handelskammern bleiben bestehen, soweit die Beteiligten deren Aufhebung nicht selbst beantragen, werden aber umgestaltet. Ihr Verhältnis zu der nenzubildenden Bezirkskammer I für Großindustrie und Großhandel wird nach dem Muster der bairischen „Bezirksgremien" durch besondre Bestimmungen geregelt. B Die vier Kammern jedes Negiernngsbezirks bilden ans ihrer Mitte einen Gewerbemlsschnß, und zwar so, daß jede von ihnen im Verhältnis zu der von ihnen aufgebrachten Steuerqnvte so viele Mitglieder abordnet, daß die Gesamt- ziffer der Gewerbeausschnßmitglieder vierundzwanzig beträgt. Die Wahl der Ab¬ geordneten und ihrer Stellvertreter erfolgt auf drei Jahre und ist von den Kammern, und wo diese in. Abteilungen zerfallen, unter Berücksichtigung dieser zu vollziehen. Dem Gewerbeausschusse gehören kraft ihres Amts außerdem die Vorsitzenden und mit beratender Stimme — die leitenden Beamten der vier Kammern an. Dem Präsidenten der Bezirksregierung steht außerdem das Recht zu, nach freiem Er-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_213113/66>, abgerufen am 22.12.2024.