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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr.

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Lüi Bankdepotgesetz

muß. Bedeutende Kommissionshäuser Pflegen in der Erwartung künftiger
Eiulnufsaufträge günstige Kanfgelegcnheiten zu benutzen und große An¬
schaffungen von Waren ans Vorrat zu machen, um sie dünn nach und nach
an ihre Kommittenten abzusetzen, die so die Gelegenheit erhalten, wohlfeiler
einzukaufen. Und erfahrungsmäßig wendet sich die Handelswelt mit Vorliebe
an solche Kommissionäre, die einen bedeutenden Eigenhandel betreiben, anch
deshalb, weil sie oft vermeiden wollen, daß der Kommissionär, um einen dritten
zur Ausführung des Auftrags aufzusuchen, in jedem Falle erst die Börse
besuchen und durch sem Erscheinen als Kauflustiger, durch Vermehrung des
Angebots ein Sinken, durch Vermehrung der Nachfrage ein Steigen der Preise,
somit eine Preisschwankung herbeiführen muß, die auf die Interessen und beab¬
sichtigten Operationen des Kommittenten leicht ungünstig zurückwirken kann.')
Der Kommittent ist ferner in der Lage, entsprechende Verkaufs- und Einknnfs-
aufträge gegen einander auszugleichen und durch Abschluß beider in sich selbst
den Warenumsatz wesentlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. In noch er¬
höhtem Maße tritt dieses Bedürfnis zu Tage bei Aufträgen, die von auswärts,
namentlich mit begrenztem Preise, anlangen. Auswärtige Geschäftshäuser senden
in der Regel ihre Aufträge an ihre am Börfenorte befindlichen Kvmmissions-
hänser, verlangen aber natürlich von diesen sofort Nachricht, ob das angetragne
Geschäft in der verlangten Weise, zu dem vorgeschriebnen Preise zustande kommen
könne. Kauf- und Verkaufslustige sind aber nicht immer bei der Hand. Eine
Verzögerung des Entschlusses zieht die Gefahr einer Kursänderung nach sich,
wobei wieder für den Kommissionär die Schwierigkeit entsteht, von dem Auf¬
traggeber sofort Kunde zu erhalten, ob er seinen Entschluß auch noch nach dem
eingetretnen Wechsel aufrecht erhalten wolle. Um also den berechtigten Inter¬
essen seines Kommittenten wie seinen eignen gerecht werden zu können, muß
der Kommissionär in die Lage gesetzt sein, das Geschäft jeder Zeit selbst zu
erfüllen, d. h. zu festem Preise selbst zu übernehmen.

Nimmt man zu diesen wirtschaftlichen Grundsätzen nnn noch die praktische
Erwägung hinzu, daß das Verbot des Selbsteintritts nur ein unzureichender
Schutz gegen eine etwaige Gefahr wäre, da es von dein Kommissionär mit
Leichtigkeit dadurch umgangen werden kann, daß er bei der Einkaufskoininission
an einen vorgeschobneu dritten verkauft und von diesem sofort zum Mnrkt-
vder Börsenpreise zurücklauft, bei der Verknufskommission für einen vorge¬
schobenen dritten kauft und von diesem sofort zurücknimmt, so ist die Verbindung
von Kommissions- und Eigeuhaudel sehr wohl zu billigen und seine Bei-
behaltung zu empfehlen, wenn nur die bisherigen gesetzlichen Schranken ver¬
stärkt werden.

Diese Verstärkung wird sich namentlich darauf richten müssen, daß der



') Vergl. Lepa, Das Eintrittsrecht des Kommissionärs, S. 278.
Lüi Bankdepotgesetz

muß. Bedeutende Kommissionshäuser Pflegen in der Erwartung künftiger
Eiulnufsaufträge günstige Kanfgelegcnheiten zu benutzen und große An¬
schaffungen von Waren ans Vorrat zu machen, um sie dünn nach und nach
an ihre Kommittenten abzusetzen, die so die Gelegenheit erhalten, wohlfeiler
einzukaufen. Und erfahrungsmäßig wendet sich die Handelswelt mit Vorliebe
an solche Kommissionäre, die einen bedeutenden Eigenhandel betreiben, anch
deshalb, weil sie oft vermeiden wollen, daß der Kommissionär, um einen dritten
zur Ausführung des Auftrags aufzusuchen, in jedem Falle erst die Börse
besuchen und durch sem Erscheinen als Kauflustiger, durch Vermehrung des
Angebots ein Sinken, durch Vermehrung der Nachfrage ein Steigen der Preise,
somit eine Preisschwankung herbeiführen muß, die auf die Interessen und beab¬
sichtigten Operationen des Kommittenten leicht ungünstig zurückwirken kann.')
Der Kommittent ist ferner in der Lage, entsprechende Verkaufs- und Einknnfs-
aufträge gegen einander auszugleichen und durch Abschluß beider in sich selbst
den Warenumsatz wesentlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. In noch er¬
höhtem Maße tritt dieses Bedürfnis zu Tage bei Aufträgen, die von auswärts,
namentlich mit begrenztem Preise, anlangen. Auswärtige Geschäftshäuser senden
in der Regel ihre Aufträge an ihre am Börfenorte befindlichen Kvmmissions-
hänser, verlangen aber natürlich von diesen sofort Nachricht, ob das angetragne
Geschäft in der verlangten Weise, zu dem vorgeschriebnen Preise zustande kommen
könne. Kauf- und Verkaufslustige sind aber nicht immer bei der Hand. Eine
Verzögerung des Entschlusses zieht die Gefahr einer Kursänderung nach sich,
wobei wieder für den Kommissionär die Schwierigkeit entsteht, von dem Auf¬
traggeber sofort Kunde zu erhalten, ob er seinen Entschluß auch noch nach dem
eingetretnen Wechsel aufrecht erhalten wolle. Um also den berechtigten Inter¬
essen seines Kommittenten wie seinen eignen gerecht werden zu können, muß
der Kommissionär in die Lage gesetzt sein, das Geschäft jeder Zeit selbst zu
erfüllen, d. h. zu festem Preise selbst zu übernehmen.

Nimmt man zu diesen wirtschaftlichen Grundsätzen nnn noch die praktische
Erwägung hinzu, daß das Verbot des Selbsteintritts nur ein unzureichender
Schutz gegen eine etwaige Gefahr wäre, da es von dein Kommissionär mit
Leichtigkeit dadurch umgangen werden kann, daß er bei der Einkaufskoininission
an einen vorgeschobneu dritten verkauft und von diesem sofort zum Mnrkt-
vder Börsenpreise zurücklauft, bei der Verknufskommission für einen vorge¬
schobenen dritten kauft und von diesem sofort zurücknimmt, so ist die Verbindung
von Kommissions- und Eigeuhaudel sehr wohl zu billigen und seine Bei-
behaltung zu empfehlen, wenn nur die bisherigen gesetzlichen Schranken ver¬
stärkt werden.

Diese Verstärkung wird sich namentlich darauf richten müssen, daß der



') Vergl. Lepa, Das Eintrittsrecht des Kommissionärs, S. 278.
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[0303] Lüi Bankdepotgesetz muß. Bedeutende Kommissionshäuser Pflegen in der Erwartung künftiger Eiulnufsaufträge günstige Kanfgelegcnheiten zu benutzen und große An¬ schaffungen von Waren ans Vorrat zu machen, um sie dünn nach und nach an ihre Kommittenten abzusetzen, die so die Gelegenheit erhalten, wohlfeiler einzukaufen. Und erfahrungsmäßig wendet sich die Handelswelt mit Vorliebe an solche Kommissionäre, die einen bedeutenden Eigenhandel betreiben, anch deshalb, weil sie oft vermeiden wollen, daß der Kommissionär, um einen dritten zur Ausführung des Auftrags aufzusuchen, in jedem Falle erst die Börse besuchen und durch sem Erscheinen als Kauflustiger, durch Vermehrung des Angebots ein Sinken, durch Vermehrung der Nachfrage ein Steigen der Preise, somit eine Preisschwankung herbeiführen muß, die auf die Interessen und beab¬ sichtigten Operationen des Kommittenten leicht ungünstig zurückwirken kann.') Der Kommittent ist ferner in der Lage, entsprechende Verkaufs- und Einknnfs- aufträge gegen einander auszugleichen und durch Abschluß beider in sich selbst den Warenumsatz wesentlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. In noch er¬ höhtem Maße tritt dieses Bedürfnis zu Tage bei Aufträgen, die von auswärts, namentlich mit begrenztem Preise, anlangen. Auswärtige Geschäftshäuser senden in der Regel ihre Aufträge an ihre am Börfenorte befindlichen Kvmmissions- hänser, verlangen aber natürlich von diesen sofort Nachricht, ob das angetragne Geschäft in der verlangten Weise, zu dem vorgeschriebnen Preise zustande kommen könne. Kauf- und Verkaufslustige sind aber nicht immer bei der Hand. Eine Verzögerung des Entschlusses zieht die Gefahr einer Kursänderung nach sich, wobei wieder für den Kommissionär die Schwierigkeit entsteht, von dem Auf¬ traggeber sofort Kunde zu erhalten, ob er seinen Entschluß auch noch nach dem eingetretnen Wechsel aufrecht erhalten wolle. Um also den berechtigten Inter¬ essen seines Kommittenten wie seinen eignen gerecht werden zu können, muß der Kommissionär in die Lage gesetzt sein, das Geschäft jeder Zeit selbst zu erfüllen, d. h. zu festem Preise selbst zu übernehmen. Nimmt man zu diesen wirtschaftlichen Grundsätzen nnn noch die praktische Erwägung hinzu, daß das Verbot des Selbsteintritts nur ein unzureichender Schutz gegen eine etwaige Gefahr wäre, da es von dein Kommissionär mit Leichtigkeit dadurch umgangen werden kann, daß er bei der Einkaufskoininission an einen vorgeschobneu dritten verkauft und von diesem sofort zum Mnrkt- vder Börsenpreise zurücklauft, bei der Verknufskommission für einen vorge¬ schobenen dritten kauft und von diesem sofort zurücknimmt, so ist die Verbindung von Kommissions- und Eigeuhaudel sehr wohl zu billigen und seine Bei- behaltung zu empfehlen, wenn nur die bisherigen gesetzlichen Schranken ver¬ stärkt werden. Diese Verstärkung wird sich namentlich darauf richten müssen, daß der ') Vergl. Lepa, Das Eintrittsrecht des Kommissionärs, S. 278.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_213113/303>, abgerufen am 23.07.2024.