Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.Bundesstaat und Staatenbund; Volk und Land das Buch von Trieps (232 Seiten) seinem Umfange nach mit dem ausführ¬ Das deutsche Reich stellt bekanntlich mit der Schweiz und den Vereinigten deutschen Staates und die Reichsgewalt. Leipzig, Duncker und Humblot, 1392. (Erschienen
als ein Teil von Bindings Handbuche der deutschen Rechtswissenschaft.) -- Das deutsche Reich und die deutschen Bundesstaaten in ihren rechtlichen Beziehungen. Von Dr. >i. August Trieps, Herzogl. Braunschweig. Finanzrat. Berlin, Puttkammer und Mühlbrecht, 1890. Bundesstaat und Staatenbund; Volk und Land das Buch von Trieps (232 Seiten) seinem Umfange nach mit dem ausführ¬ Das deutsche Reich stellt bekanntlich mit der Schweiz und den Vereinigten deutschen Staates und die Reichsgewalt. Leipzig, Duncker und Humblot, 1392. (Erschienen
als ein Teil von Bindings Handbuche der deutschen Rechtswissenschaft.) — Das deutsche Reich und die deutschen Bundesstaaten in ihren rechtlichen Beziehungen. Von Dr. >i. August Trieps, Herzogl. Braunschweig. Finanzrat. Berlin, Puttkammer und Mühlbrecht, 1890. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0462" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212938"/> <fw type="header" place="top"> Bundesstaat und Staatenbund; Volk und Land</fw><lb/> <p xml:id="ID_1553" prev="#ID_1552"> das Buch von Trieps (232 Seiten) seinem Umfange nach mit dem ausführ¬<lb/> lichen Werke Hnnels (856 Seiten Lexikonoktav), so könnte man das erste als<lb/> ein Kompendium bezeichnen, wenn ihm nicht zum kurz gefaßten Lehrbuche die<lb/> sehr wesentlichen Eigenschaften der Klarheit und Leichtverständlichkeit fehlten.<lb/> Da es, was ihm hieran fehlt, durch philosophischen Tiefsinn ersetzt, so werden<lb/> wir es eher eine Studie nennen können. Hänel schreibt klarer und befriedigt<lb/> durch die Vollständigkeit seines Werkes sowohl das wissenschaftliche wie das<lb/> praktische Bedürfnis. Die Kritik solcher Bücher gehört in Fachzeitschriften.<lb/> Hier wollen wir unsre Leser nur einladen, ein paar Gedankenreihen fortzu-<lb/> spinnen, zu denen uns beide Vorlagen mit sonderbarer Übereinstimmung an¬<lb/> geregt haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1554" next="#ID_1555"> Das deutsche Reich stellt bekanntlich mit der Schweiz und den Vereinigten<lb/> Staaten eine eigne Klasse von Staatengebilden dar. Allerdings wären auch<lb/> noch die südamerikanischen Staatenbünde dahin zu rechnen, allein „ihrer Ein¬<lb/> reihung in irgend einen Typus der Staatenverbindungen, sagt Huret, stellt<lb/> sich die Unzulänglichkeit des Materials entgegen," und ihre Unfertigkeit, dürfen<lb/> wir wohl hinzufügen. Jene drei aber haben kurz nach einander die Ent¬<lb/> wicklung vom Staatenbunde zum Bundesstaate durchgemacht, nnter dem Zwange<lb/> derselben Notwendigkeit, insofern sich zeigte, daß der lockre und namentlich<lb/> nach außen hin ohnmächtige Bundesverband den Aufgaben nicht gewachsen<lb/> war, die ihm das Bedürfnis der Bürger seiner kleinen unzulänglichen Glieder¬<lb/> staaten stellte. Daß auch bei uns die strammere Zusammenfassung aus dem<lb/> wirklichen Bedürfnis aller Deutschen und nicht etwa bloß aus den Macht-<lb/> erweiterungsgelüsten Preußens hervorgegangen ist, braucht ja wohl heute<lb/> nicht mehr bewiesen zu werden, aber ganz besonders deutlich wird es einem,<lb/> wenn man sich bei Huret (S. 198 ff.) davon überzeugt, wie die Verfassungen<lb/> des Norddeutschen Bundes und des deutschen Reichs „an den entscheidenden<lb/> Punkten und in den Grundzügen Reproduktionen der deutschen Reichsverfassung<lb/> von 1849" sind. Wenn bei uns das den Umständen nach Mögliche und all¬<lb/> gemein als notwendig Erkannte nur durch einen Krieg verwirklicht werden<lb/> konnte, so lag das doch nur daran, daß zwei Großmächte vorhanden waren,<lb/> die beide auf die Führerschaft Anspruch machten; übrigens haben die Schweiz<lb/> und die große Union ihre schon fertige Einheit nachträglich auch noch gegen<lb/> Sonderbuuds- und Sezessionsbestrebungen mit den Waffen verteidigen müssen.<lb/> Das Merkwürdige ist nun, wie der Drang und Zwang äußerer Umstände eine<lb/> so genau übereinstimmende Entwicklung und Gestaltung auf so völlig ver-<lb/> schiedner Grundlage zu Wege bringen konnte. Nur in Deutschland haben wir</p><lb/> <note xml:id="FID_43" prev="#FID_42" place="foot"> deutschen Staates und die Reichsgewalt. Leipzig, Duncker und Humblot, 1392. (Erschienen<lb/> als ein Teil von Bindings Handbuche der deutschen Rechtswissenschaft.) — Das deutsche<lb/> Reich und die deutschen Bundesstaaten in ihren rechtlichen Beziehungen. Von Dr. >i. August<lb/> Trieps, Herzogl. Braunschweig. Finanzrat. Berlin, Puttkammer und Mühlbrecht, 1890.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0462]
Bundesstaat und Staatenbund; Volk und Land
das Buch von Trieps (232 Seiten) seinem Umfange nach mit dem ausführ¬
lichen Werke Hnnels (856 Seiten Lexikonoktav), so könnte man das erste als
ein Kompendium bezeichnen, wenn ihm nicht zum kurz gefaßten Lehrbuche die
sehr wesentlichen Eigenschaften der Klarheit und Leichtverständlichkeit fehlten.
Da es, was ihm hieran fehlt, durch philosophischen Tiefsinn ersetzt, so werden
wir es eher eine Studie nennen können. Hänel schreibt klarer und befriedigt
durch die Vollständigkeit seines Werkes sowohl das wissenschaftliche wie das
praktische Bedürfnis. Die Kritik solcher Bücher gehört in Fachzeitschriften.
Hier wollen wir unsre Leser nur einladen, ein paar Gedankenreihen fortzu-
spinnen, zu denen uns beide Vorlagen mit sonderbarer Übereinstimmung an¬
geregt haben.
Das deutsche Reich stellt bekanntlich mit der Schweiz und den Vereinigten
Staaten eine eigne Klasse von Staatengebilden dar. Allerdings wären auch
noch die südamerikanischen Staatenbünde dahin zu rechnen, allein „ihrer Ein¬
reihung in irgend einen Typus der Staatenverbindungen, sagt Huret, stellt
sich die Unzulänglichkeit des Materials entgegen," und ihre Unfertigkeit, dürfen
wir wohl hinzufügen. Jene drei aber haben kurz nach einander die Ent¬
wicklung vom Staatenbunde zum Bundesstaate durchgemacht, nnter dem Zwange
derselben Notwendigkeit, insofern sich zeigte, daß der lockre und namentlich
nach außen hin ohnmächtige Bundesverband den Aufgaben nicht gewachsen
war, die ihm das Bedürfnis der Bürger seiner kleinen unzulänglichen Glieder¬
staaten stellte. Daß auch bei uns die strammere Zusammenfassung aus dem
wirklichen Bedürfnis aller Deutschen und nicht etwa bloß aus den Macht-
erweiterungsgelüsten Preußens hervorgegangen ist, braucht ja wohl heute
nicht mehr bewiesen zu werden, aber ganz besonders deutlich wird es einem,
wenn man sich bei Huret (S. 198 ff.) davon überzeugt, wie die Verfassungen
des Norddeutschen Bundes und des deutschen Reichs „an den entscheidenden
Punkten und in den Grundzügen Reproduktionen der deutschen Reichsverfassung
von 1849" sind. Wenn bei uns das den Umständen nach Mögliche und all¬
gemein als notwendig Erkannte nur durch einen Krieg verwirklicht werden
konnte, so lag das doch nur daran, daß zwei Großmächte vorhanden waren,
die beide auf die Führerschaft Anspruch machten; übrigens haben die Schweiz
und die große Union ihre schon fertige Einheit nachträglich auch noch gegen
Sonderbuuds- und Sezessionsbestrebungen mit den Waffen verteidigen müssen.
Das Merkwürdige ist nun, wie der Drang und Zwang äußerer Umstände eine
so genau übereinstimmende Entwicklung und Gestaltung auf so völlig ver-
schiedner Grundlage zu Wege bringen konnte. Nur in Deutschland haben wir
deutschen Staates und die Reichsgewalt. Leipzig, Duncker und Humblot, 1392. (Erschienen
als ein Teil von Bindings Handbuche der deutschen Rechtswissenschaft.) — Das deutsche
Reich und die deutschen Bundesstaaten in ihren rechtlichen Beziehungen. Von Dr. >i. August
Trieps, Herzogl. Braunschweig. Finanzrat. Berlin, Puttkammer und Mühlbrecht, 1890.
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