Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.und Endpunktes, halb sieben und halb zwei oder sechs und ein Uhr, ist zu¬ In den Erläuterungen des Herrn Regierungspräsidenten -- wir haben Nun kommt der Herr Landrat: Die Herren Amtsvorsteher haben sich Der Herr Amtsvorsteher "veranlaßt" nnn -- als ob er die vorgesetzte Darauf fassen die Gemeindekirchenräte Beschluß, meist des Inhalts, daß Darauf "erfolgt" die Antwort "seitens" des Herrn Amtsvorstehers: und Endpunktes, halb sieben und halb zwei oder sechs und ein Uhr, ist zu¬ In den Erläuterungen des Herrn Regierungspräsidenten — wir haben Nun kommt der Herr Landrat: Die Herren Amtsvorsteher haben sich Der Herr Amtsvorsteher „veranlaßt" nnn — als ob er die vorgesetzte Darauf fassen die Gemeindekirchenräte Beschluß, meist des Inhalts, daß Darauf „erfolgt" die Antwort „seitens" des Herrn Amtsvorstehers: <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0350" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212826"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_1178" prev="#ID_1177"> und Endpunktes, halb sieben und halb zwei oder sechs und ein Uhr, ist zu¬<lb/> lässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor sieben Uhr vor¬<lb/> mittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungslos ist. Hier ist also für<lb/> die verschiednen Bedürfnisse noch Raum gelassen. Die als zulässig bezeichneten<lb/> Zeiten von sechs bis ein Uhr dürften ziemlich allgemein den Gewohnheiten<lb/> des platten Landes, die Zeiten von sieben bis zwei Uhr denen der Städte<lb/> entsprechen. Wenn in den erwähnten Ausführungsbestimmungen weiter gesagt<lb/> wird, die Regierungspräsidenten hätten dahin zu wirken, daß an denselben<lb/> Orten alle Gottesdienste auf dieselben Zeiten verlegt würden und, wo dies<lb/> nicht zu erreichen sei, „nach Besonderheit der obwaltenden Verhältnisse über<lb/> die Festsetzung der für den Hcmptgottesdienst freizulassenden Pause nähere<lb/> Bestimmungen zu treffen," so handelt es sich doch offenbar um die Bestim¬<lb/> mung der Arbeitspause, nicht um die der Zeit für den Gottesdienst.</p><lb/> <p xml:id="ID_1179"> In den Erläuterungen des Herrn Regierungspräsidenten — wir haben<lb/> hier einen bestimmten Regierungsbezirk im Auge — klingt aber die Sache<lb/> schon anders. Da heißt es: Die gesetzliche Veschäftignngszeit fällt mit Aus¬<lb/> nahme der Zeit für den Hauptgottesdienst (von neun bis elf Uhr) auf die<lb/> Stunden von sieben bis zwei Uhr. Die Ortspolizei hat nach „Benehmen"<lb/> mit den kirchlichen Behörden die Stunden für den Nachmittagsgottesdienst fest¬<lb/> zusetzen. Diese Zeit wird nicht vor zwei Uhr beginnen dürfen. (!) Also von<lb/> der Zeit von sechs bis ein Uhr ist gar nicht mehr die Rede.</p><lb/> <p xml:id="ID_1180"> Nun kommt der Herr Landrat: Die Herren Amtsvorsteher haben sich<lb/> schleunigst — denn es waren bis zum 1. Juli nur noch ein paar Tage übrig —<lb/> mit den pp. Gemeindekirchenräten ins „Benehmen" zu setzen, zu „veranlassen,"<lb/> daß der Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten entsprechend Beschluß<lb/> gefaßt werde, und die in dem fraglichen Erlasse bestimmten „gottesdienstlichen<lb/> Zeiten" bekannt zu machen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1181"> Der Herr Amtsvorsteher „veranlaßt" nnn — als ob er die vorgesetzte<lb/> Behörde wäre! — die Gemeindekirchenräte seines Bezirks, zu beschließen, daß<lb/> nach den Verfügungen des Ministers vom 10. Juni und des Oberprüsidenten<lb/> vom 1». Juni der Frühgottesdienst von nenn bis elf Uhr stattzufinden habe.<lb/> Der Nachmittagsgottesdienst dürfe (!) vor zwei Uhr nicht beginnen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1182"> Darauf fassen die Gemeindekirchenräte Beschluß, meist des Inhalts, daß<lb/> die Novelle zum Gewerbcgesetze sür ländliche Bezirke ohne Bedeutung sei, daß<lb/> sich die gottesdienstlichen Zeiten der Tagesordnung des Landes anzupassen<lb/> Hütten, daß die bisherige»: Zeiten altherkömmlich seien, und daß eine Änderung<lb/> den Kirchenbesuch schädigen würde. Man wünsche also die bisher üblichen<lb/> Zeiten beizubehalten und beschließe dem entsprechend.</p><lb/> <p xml:id="ID_1183" next="#ID_1184"> Darauf „erfolgt" die Antwort „seitens" des Herrn Amtsvorstehers:<lb/> Nein, die Zeiten müßten so gewühlt werden, wie der Herr Regierungspräsident<lb/> angeordnet habe. Endlich wird ausgeklingelt: Die gottesdienstlichen Zeiten sind</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0350]
und Endpunktes, halb sieben und halb zwei oder sechs und ein Uhr, ist zu¬
lässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor sieben Uhr vor¬
mittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungslos ist. Hier ist also für
die verschiednen Bedürfnisse noch Raum gelassen. Die als zulässig bezeichneten
Zeiten von sechs bis ein Uhr dürften ziemlich allgemein den Gewohnheiten
des platten Landes, die Zeiten von sieben bis zwei Uhr denen der Städte
entsprechen. Wenn in den erwähnten Ausführungsbestimmungen weiter gesagt
wird, die Regierungspräsidenten hätten dahin zu wirken, daß an denselben
Orten alle Gottesdienste auf dieselben Zeiten verlegt würden und, wo dies
nicht zu erreichen sei, „nach Besonderheit der obwaltenden Verhältnisse über
die Festsetzung der für den Hcmptgottesdienst freizulassenden Pause nähere
Bestimmungen zu treffen," so handelt es sich doch offenbar um die Bestim¬
mung der Arbeitspause, nicht um die der Zeit für den Gottesdienst.
In den Erläuterungen des Herrn Regierungspräsidenten — wir haben
hier einen bestimmten Regierungsbezirk im Auge — klingt aber die Sache
schon anders. Da heißt es: Die gesetzliche Veschäftignngszeit fällt mit Aus¬
nahme der Zeit für den Hauptgottesdienst (von neun bis elf Uhr) auf die
Stunden von sieben bis zwei Uhr. Die Ortspolizei hat nach „Benehmen"
mit den kirchlichen Behörden die Stunden für den Nachmittagsgottesdienst fest¬
zusetzen. Diese Zeit wird nicht vor zwei Uhr beginnen dürfen. (!) Also von
der Zeit von sechs bis ein Uhr ist gar nicht mehr die Rede.
Nun kommt der Herr Landrat: Die Herren Amtsvorsteher haben sich
schleunigst — denn es waren bis zum 1. Juli nur noch ein paar Tage übrig —
mit den pp. Gemeindekirchenräten ins „Benehmen" zu setzen, zu „veranlassen,"
daß der Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten entsprechend Beschluß
gefaßt werde, und die in dem fraglichen Erlasse bestimmten „gottesdienstlichen
Zeiten" bekannt zu machen.
Der Herr Amtsvorsteher „veranlaßt" nnn — als ob er die vorgesetzte
Behörde wäre! — die Gemeindekirchenräte seines Bezirks, zu beschließen, daß
nach den Verfügungen des Ministers vom 10. Juni und des Oberprüsidenten
vom 1». Juni der Frühgottesdienst von nenn bis elf Uhr stattzufinden habe.
Der Nachmittagsgottesdienst dürfe (!) vor zwei Uhr nicht beginnen.
Darauf fassen die Gemeindekirchenräte Beschluß, meist des Inhalts, daß
die Novelle zum Gewerbcgesetze sür ländliche Bezirke ohne Bedeutung sei, daß
sich die gottesdienstlichen Zeiten der Tagesordnung des Landes anzupassen
Hütten, daß die bisherige»: Zeiten altherkömmlich seien, und daß eine Änderung
den Kirchenbesuch schädigen würde. Man wünsche also die bisher üblichen
Zeiten beizubehalten und beschließe dem entsprechend.
Darauf „erfolgt" die Antwort „seitens" des Herrn Amtsvorstehers:
Nein, die Zeiten müßten so gewühlt werden, wie der Herr Regierungspräsident
angeordnet habe. Endlich wird ausgeklingelt: Die gottesdienstlichen Zeiten sind
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