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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.

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Der Entwurf eines deutschen Checkgesetzes

Präsentationsfrist für alle innerhalb des deutschen Reichsgebiets ausgestellten
und zahlbaren Checks gleichmäßig auf fünf Tage festzusetzen.

Es ist ja richtig, daß in einzelnen ausländischen Gesetzen noch längere
Präsentationsfristen gelten, daß z. B. Frankreich und die Schweiz eine Frist
von fünf Tagen für Platzchecks und von acht Tagen für Distanzchccks, Italien
sogar Fristen von acht und fünfzehn Tagen hat. Aber gerade die Erfahrung
dieser Länder hat gelehrt, wie durch eine derartige Ausdehnung der Präsen-
tativnsfrist die dem Check eigentümlichen wirtschaftlichen Vorteile verloren gehn,
seine ursprüngliche Bestimmung, als Zahlungsmittel für einen einzelnen Fall
zu dienen, mehr und mehr in Vergessenheit gerät, seine Benutzung auf un¬
solide Bahnen gedrängt wird und er, von Hand zu Hand wandernd, mit der
Banknote und dem Wechsel in Konkurrenz tritt. Für Distauzchecks mag
aus praktischen Rücksichten eine vier- oder fünftägige Präsentationsfrist bei¬
behalten werden, da durch die Beförderung von einem Orte zum andern
immerhin zwei bis drei Tage verloren gehen können. Für Platzchecks aber
liegt keine Nötigung vor, ihre Präsentation über den nach dem Ausstellungs¬
datum folgenden Werktag auszudehnen. Diese Meinung hat auch mit Ent¬
schiedenheit der Neichsbankpräsideut Ur. Koch (Bedürfnis und Inhalt eines
Checkgesetzes) wie der Neichsbankgesetzentwurf vertreten.

Die notwendige materielle Basis des Checks ist ein Guthaben, gleichviel
welcher Art, das dem Aussteller bei dem Vezogncn jederzeit zur freien Ver¬
fügung stehn muß, dies im wesentlichen Unterschiede von der gewöhnlichen An¬
weisung, dem Wechsel und ähnlichen wirtschaftlichen Gebilden. Bei der Aus¬
arbeitung des Gesetzentwurfs ist denn auch ein besondres Gewicht darauf ge¬
legt worden, das Vorhandensein eines ausreichenden Guthabens durch strenge
zivilrechtliche -- und leider auch strafrechtliche -- Normen sicher zu stellen.

Zunächst ist die Beziehung auf ein Guthaben unter die formellen und
notwendigen Erfordernisse des Checks aufgenommen worden,*) eine Vorschrift,
die zu der Sicherung des Verkehrs insofern ihr Teil beiträgt, als sich der
Aussteller, der behufs Willigkeit des Checks eine ausdrückliche Angabe über
ein Guthaben in der zu vollziehenden Urkunde machen muß, sich durch unrich¬
tige Zusicherung, ungeachtet der sonstigen ihn treffenden Nachteile, der Strafe
des Betrugs aussetzen würde. Sodann aber macht der Entwurf den Aus¬
steller eines ungedeckten Checks für jeden entstehenden Schaden haftbar.

Als Zeitpunkt, wo das Guthaben vorhanden sein muß, hatte der erste Ent¬
wurf die Zeit der Begehung des Checks festgesetzt, 20 machte den Aussteller
eines Checks, der diesen begab, obwohl er wußte oder ohne grobes Verschul¬
den wissen mußte, daß ihm zur Zeit der Begehung ein ausreichendes Guthaben



*) Allerdings in so unklarer Weise, daß es im Anfange von dielen Kritikern, auch
vom Verfasser dieses Aufsatzes, übersetzn wurde.
Der Entwurf eines deutschen Checkgesetzes

Präsentationsfrist für alle innerhalb des deutschen Reichsgebiets ausgestellten
und zahlbaren Checks gleichmäßig auf fünf Tage festzusetzen.

Es ist ja richtig, daß in einzelnen ausländischen Gesetzen noch längere
Präsentationsfristen gelten, daß z. B. Frankreich und die Schweiz eine Frist
von fünf Tagen für Platzchecks und von acht Tagen für Distanzchccks, Italien
sogar Fristen von acht und fünfzehn Tagen hat. Aber gerade die Erfahrung
dieser Länder hat gelehrt, wie durch eine derartige Ausdehnung der Präsen-
tativnsfrist die dem Check eigentümlichen wirtschaftlichen Vorteile verloren gehn,
seine ursprüngliche Bestimmung, als Zahlungsmittel für einen einzelnen Fall
zu dienen, mehr und mehr in Vergessenheit gerät, seine Benutzung auf un¬
solide Bahnen gedrängt wird und er, von Hand zu Hand wandernd, mit der
Banknote und dem Wechsel in Konkurrenz tritt. Für Distauzchecks mag
aus praktischen Rücksichten eine vier- oder fünftägige Präsentationsfrist bei¬
behalten werden, da durch die Beförderung von einem Orte zum andern
immerhin zwei bis drei Tage verloren gehen können. Für Platzchecks aber
liegt keine Nötigung vor, ihre Präsentation über den nach dem Ausstellungs¬
datum folgenden Werktag auszudehnen. Diese Meinung hat auch mit Ent¬
schiedenheit der Neichsbankpräsideut Ur. Koch (Bedürfnis und Inhalt eines
Checkgesetzes) wie der Neichsbankgesetzentwurf vertreten.

Die notwendige materielle Basis des Checks ist ein Guthaben, gleichviel
welcher Art, das dem Aussteller bei dem Vezogncn jederzeit zur freien Ver¬
fügung stehn muß, dies im wesentlichen Unterschiede von der gewöhnlichen An¬
weisung, dem Wechsel und ähnlichen wirtschaftlichen Gebilden. Bei der Aus¬
arbeitung des Gesetzentwurfs ist denn auch ein besondres Gewicht darauf ge¬
legt worden, das Vorhandensein eines ausreichenden Guthabens durch strenge
zivilrechtliche — und leider auch strafrechtliche — Normen sicher zu stellen.

Zunächst ist die Beziehung auf ein Guthaben unter die formellen und
notwendigen Erfordernisse des Checks aufgenommen worden,*) eine Vorschrift,
die zu der Sicherung des Verkehrs insofern ihr Teil beiträgt, als sich der
Aussteller, der behufs Willigkeit des Checks eine ausdrückliche Angabe über
ein Guthaben in der zu vollziehenden Urkunde machen muß, sich durch unrich¬
tige Zusicherung, ungeachtet der sonstigen ihn treffenden Nachteile, der Strafe
des Betrugs aussetzen würde. Sodann aber macht der Entwurf den Aus¬
steller eines ungedeckten Checks für jeden entstehenden Schaden haftbar.

Als Zeitpunkt, wo das Guthaben vorhanden sein muß, hatte der erste Ent¬
wurf die Zeit der Begehung des Checks festgesetzt, 20 machte den Aussteller
eines Checks, der diesen begab, obwohl er wußte oder ohne grobes Verschul¬
den wissen mußte, daß ihm zur Zeit der Begehung ein ausreichendes Guthaben



*) Allerdings in so unklarer Weise, daß es im Anfange von dielen Kritikern, auch
vom Verfasser dieses Aufsatzes, übersetzn wurde.
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[0319] Der Entwurf eines deutschen Checkgesetzes Präsentationsfrist für alle innerhalb des deutschen Reichsgebiets ausgestellten und zahlbaren Checks gleichmäßig auf fünf Tage festzusetzen. Es ist ja richtig, daß in einzelnen ausländischen Gesetzen noch längere Präsentationsfristen gelten, daß z. B. Frankreich und die Schweiz eine Frist von fünf Tagen für Platzchecks und von acht Tagen für Distanzchccks, Italien sogar Fristen von acht und fünfzehn Tagen hat. Aber gerade die Erfahrung dieser Länder hat gelehrt, wie durch eine derartige Ausdehnung der Präsen- tativnsfrist die dem Check eigentümlichen wirtschaftlichen Vorteile verloren gehn, seine ursprüngliche Bestimmung, als Zahlungsmittel für einen einzelnen Fall zu dienen, mehr und mehr in Vergessenheit gerät, seine Benutzung auf un¬ solide Bahnen gedrängt wird und er, von Hand zu Hand wandernd, mit der Banknote und dem Wechsel in Konkurrenz tritt. Für Distauzchecks mag aus praktischen Rücksichten eine vier- oder fünftägige Präsentationsfrist bei¬ behalten werden, da durch die Beförderung von einem Orte zum andern immerhin zwei bis drei Tage verloren gehen können. Für Platzchecks aber liegt keine Nötigung vor, ihre Präsentation über den nach dem Ausstellungs¬ datum folgenden Werktag auszudehnen. Diese Meinung hat auch mit Ent¬ schiedenheit der Neichsbankpräsideut Ur. Koch (Bedürfnis und Inhalt eines Checkgesetzes) wie der Neichsbankgesetzentwurf vertreten. Die notwendige materielle Basis des Checks ist ein Guthaben, gleichviel welcher Art, das dem Aussteller bei dem Vezogncn jederzeit zur freien Ver¬ fügung stehn muß, dies im wesentlichen Unterschiede von der gewöhnlichen An¬ weisung, dem Wechsel und ähnlichen wirtschaftlichen Gebilden. Bei der Aus¬ arbeitung des Gesetzentwurfs ist denn auch ein besondres Gewicht darauf ge¬ legt worden, das Vorhandensein eines ausreichenden Guthabens durch strenge zivilrechtliche — und leider auch strafrechtliche — Normen sicher zu stellen. Zunächst ist die Beziehung auf ein Guthaben unter die formellen und notwendigen Erfordernisse des Checks aufgenommen worden,*) eine Vorschrift, die zu der Sicherung des Verkehrs insofern ihr Teil beiträgt, als sich der Aussteller, der behufs Willigkeit des Checks eine ausdrückliche Angabe über ein Guthaben in der zu vollziehenden Urkunde machen muß, sich durch unrich¬ tige Zusicherung, ungeachtet der sonstigen ihn treffenden Nachteile, der Strafe des Betrugs aussetzen würde. Sodann aber macht der Entwurf den Aus¬ steller eines ungedeckten Checks für jeden entstehenden Schaden haftbar. Als Zeitpunkt, wo das Guthaben vorhanden sein muß, hatte der erste Ent¬ wurf die Zeit der Begehung des Checks festgesetzt, 20 machte den Aussteller eines Checks, der diesen begab, obwohl er wußte oder ohne grobes Verschul¬ den wissen mußte, daß ihm zur Zeit der Begehung ein ausreichendes Guthaben *) Allerdings in so unklarer Weise, daß es im Anfange von dielen Kritikern, auch vom Verfasser dieses Aufsatzes, übersetzn wurde.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_212475/319>, abgerufen am 08.01.2025.