Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes jüngsten Zeit eins ihrer Zurückhaltung. Es mußte daher immerhin einiger¬ Die Notwendigkeit eines deutschen Checkgesetzes steht außer Zweifel. Wie Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes jüngsten Zeit eins ihrer Zurückhaltung. Es mußte daher immerhin einiger¬ Die Notwendigkeit eines deutschen Checkgesetzes steht außer Zweifel. Wie <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0311" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212787"/> <fw type="header" place="top"> Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes</fw><lb/> <p xml:id="ID_1011" prev="#ID_1010"> jüngsten Zeit eins ihrer Zurückhaltung. Es mußte daher immerhin einiger¬<lb/> maßen überraschen, als in den ersten Tagen dieses Jahres die Nachricht von<lb/> der Vollendung eines amtlichen Entwurfs zu einem Chcckgesetze kam, umso-<lb/> mehr, als von dessen Bearbeitung weitere Kreise der Öffentlichkeit vorher nichts<lb/> erfahren hatten. Am 26. Januar 1892 wurde dann in Nummer 22 des<lb/> Reichs- und Staatsauzeigers der dem Bundesrate zur Genehmigung vorgelegte<lb/> Entwurf veröffentlicht. Mit einigen Abänderungen im einzelnen, aber mit<lb/> Festhaltung der Grundgedanken wurde darauf der vom Bundesrate durch¬<lb/> beratene Entwurf dem Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vor¬<lb/> gelegt. Der Schluß der Reichstagssession Ende Mürz dieses Jahres ver¬<lb/> hinderte die Dnrchberatung des Gesetzes. Doch ist zu erwarten, daß der Ent¬<lb/> wurf einen der ersten Beratuugsgegenstände der nächsten Session des Reichs¬<lb/> tags bilden wird. Aus diesem Grunde sind vielleicht einige Worte über den<lb/> Entwurf jetzt angebracht.</p><lb/> <p xml:id="ID_1012" next="#ID_1013"> Die Notwendigkeit eines deutschen Checkgesetzes steht außer Zweifel. Wie<lb/> in den übrigen Kulturländern, so hat auch in Deutschland der Aufschwung<lb/> des modernen wirtschaftlichen Nerkehrslebens das Znhlungs- und Kreditwesen<lb/> dahin ausgebildet, daß ein großer Teil aller Zahlungen nicht in barem Geld<lb/> oder in Banknoten geleistet wird, sondern in Anweisungen — Checks genannt —<lb/> auf einen Dritten, bei dem dem Anweisenden die für seine Zahlnngsgeschäftc<lb/> erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen. Zur Vollendung gekommen<lb/> ist diese Entwicklung des Geldverkehrs dadurch, daß sich nach dem Vorbilde<lb/> der englischen Ä«zg,rinS non«ö8 in neuerer Zeit die hervorragendsten Bankhäuser<lb/> zu sogenannten „Abrechnuugsstellen" — augenblicklich giebt es deren neun in<lb/> Deutschland — vereinigt haben, wo bei täglichen Zusammenkünften die massen¬<lb/> haft einlaufenden Checks, sowie andre Zahlungspapiere mit einander aus¬<lb/> getauscht und verrechnet werden. So betrugen z. B. die Checkumsätze bei der<lb/> Berliner Abrechnungsstelle, der „Bank des Berliner Kassenvereins," im Jahre 1884<lb/> etwa 4 580 000 000 Mark, eine Zahl, die in immer steigenden Ziffern im<lb/> Jahre 1890 ans etwa 5 620 000 000 Mark anwuchs. Von Einzelbauten hat<lb/> sich besonders bei der Neichsbank uuter der umsichtigen Leitung ihres jetzigen<lb/> Präsidenten der Checkverkehr in hervorragendem Maße entwickelt. Die Stück¬<lb/> zahl der allein bei der Reichsbank nud im Verkehr der Abrechnungsstellen ein¬<lb/> gelösten weißen (im Gegensatz zu den roten Giro-) Checks ist nach zuverlässigen<lb/> Berechnungen im Jahre 1891 auf 1Z52 234 geschätzt worden. Angesichts<lb/> dieser Zahlen mußte der Mangel eines das gesamte Checkwescn regelnden Ge¬<lb/> setzes von Jahr zu Jahr empfindlicher hervortreten, und eine in bedauerlichen<lb/> Maße um sich greifende unsolide Ausartung des Checkverkehrs war seine Folge.<lb/> Die einzige reichsgesetzliche Bestimmung, die bisher den Check unmittelbar trifft,<lb/> ist die in 'Z 24 Abs. 2 Ur. 1 des Wechselstempelsteuergesetzes vom 10. Juni 1869<lb/> enthaltne Vorschrift, wonach der nicht mit einem Aceept versehene Check von</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0311]
Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes
jüngsten Zeit eins ihrer Zurückhaltung. Es mußte daher immerhin einiger¬
maßen überraschen, als in den ersten Tagen dieses Jahres die Nachricht von
der Vollendung eines amtlichen Entwurfs zu einem Chcckgesetze kam, umso-
mehr, als von dessen Bearbeitung weitere Kreise der Öffentlichkeit vorher nichts
erfahren hatten. Am 26. Januar 1892 wurde dann in Nummer 22 des
Reichs- und Staatsauzeigers der dem Bundesrate zur Genehmigung vorgelegte
Entwurf veröffentlicht. Mit einigen Abänderungen im einzelnen, aber mit
Festhaltung der Grundgedanken wurde darauf der vom Bundesrate durch¬
beratene Entwurf dem Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vor¬
gelegt. Der Schluß der Reichstagssession Ende Mürz dieses Jahres ver¬
hinderte die Dnrchberatung des Gesetzes. Doch ist zu erwarten, daß der Ent¬
wurf einen der ersten Beratuugsgegenstände der nächsten Session des Reichs¬
tags bilden wird. Aus diesem Grunde sind vielleicht einige Worte über den
Entwurf jetzt angebracht.
Die Notwendigkeit eines deutschen Checkgesetzes steht außer Zweifel. Wie
in den übrigen Kulturländern, so hat auch in Deutschland der Aufschwung
des modernen wirtschaftlichen Nerkehrslebens das Znhlungs- und Kreditwesen
dahin ausgebildet, daß ein großer Teil aller Zahlungen nicht in barem Geld
oder in Banknoten geleistet wird, sondern in Anweisungen — Checks genannt —
auf einen Dritten, bei dem dem Anweisenden die für seine Zahlnngsgeschäftc
erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen. Zur Vollendung gekommen
ist diese Entwicklung des Geldverkehrs dadurch, daß sich nach dem Vorbilde
der englischen Ä«zg,rinS non«ö8 in neuerer Zeit die hervorragendsten Bankhäuser
zu sogenannten „Abrechnuugsstellen" — augenblicklich giebt es deren neun in
Deutschland — vereinigt haben, wo bei täglichen Zusammenkünften die massen¬
haft einlaufenden Checks, sowie andre Zahlungspapiere mit einander aus¬
getauscht und verrechnet werden. So betrugen z. B. die Checkumsätze bei der
Berliner Abrechnungsstelle, der „Bank des Berliner Kassenvereins," im Jahre 1884
etwa 4 580 000 000 Mark, eine Zahl, die in immer steigenden Ziffern im
Jahre 1890 ans etwa 5 620 000 000 Mark anwuchs. Von Einzelbauten hat
sich besonders bei der Neichsbank uuter der umsichtigen Leitung ihres jetzigen
Präsidenten der Checkverkehr in hervorragendem Maße entwickelt. Die Stück¬
zahl der allein bei der Reichsbank nud im Verkehr der Abrechnungsstellen ein¬
gelösten weißen (im Gegensatz zu den roten Giro-) Checks ist nach zuverlässigen
Berechnungen im Jahre 1891 auf 1Z52 234 geschätzt worden. Angesichts
dieser Zahlen mußte der Mangel eines das gesamte Checkwescn regelnden Ge¬
setzes von Jahr zu Jahr empfindlicher hervortreten, und eine in bedauerlichen
Maße um sich greifende unsolide Ausartung des Checkverkehrs war seine Folge.
Die einzige reichsgesetzliche Bestimmung, die bisher den Check unmittelbar trifft,
ist die in 'Z 24 Abs. 2 Ur. 1 des Wechselstempelsteuergesetzes vom 10. Juni 1869
enthaltne Vorschrift, wonach der nicht mit einem Aceept versehene Check von
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