Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.bringe" würde, sollte nicht in dein Maße von der Hand gewiesen werden, Nach des preußischen Ausfühniugsgesetzes zu"! Gerichtsverfassuugs- Daß bei den kleinern -- zumal bei den nur mit einem oder zwei Richtern bringe» würde, sollte nicht in dein Maße von der Hand gewiesen werden, Nach des preußischen Ausfühniugsgesetzes zu»! Gerichtsverfassuugs- Daß bei den kleinern — zumal bei den nur mit einem oder zwei Richtern <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0236" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/211404"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_737" prev="#ID_736"> bringe» würde, sollte nicht in dein Maße von der Hand gewiesen werden,<lb/> wie es thatsächlich in der preußischen Justizverwaltung in großem Umfange<lb/> geschieht; es sei nur an die „ständigen Hilfsarbeiter" erinnert, deren es bei<lb/> den Staatsanwaltschaften eine recht erkleckliche Zahl giebt, und an die auch<lb/> nicht ganz verschwindende Zahl kommissarischer Hilfsarbeiter, die bei Staats¬<lb/> anwaltschaften und Landgerichten vorhanden sind und immer wieder „auf ein<lb/> weiteres Jahr" bewilligt werde». In allen solchen Fällen, vor allem bei den<lb/> „ständigen Hilfsarbeitern" der Staatsanwaltschaften, ist es ganz klar, daß es<lb/> sich un! ein dauerndes Bedürfnis handelt, das durch Schaffung der ent¬<lb/> sprechenden etatsmäßigen Stellen befriedigt werden sollte. Die hierdurch ent¬<lb/> stehende Abhilfe würde aber nur geringfügig sein und das Problem da¬<lb/> durch nicht befriedigend gelöst werde». Der Vorschlag, der hier gemacht<lb/> werden soll, ist vielmehr folgender.</p><lb/> <p xml:id="ID_738"> Nach des preußischen Ausfühniugsgesetzes zu»! Gerichtsverfassuugs-<lb/> gesetze können die Geschäfte des Amtscmwalts von dem Justizminister außer<lb/> einem Staatsanwalt auch einem Gerichtsassessor oder einem Referendar über¬<lb/> tragen werden, und nur „insoweit diese Befugnis nicht zur Anwendung<lb/> kommt," wird durch den Oberstaatsanwalt ein Amtsanwalt ernannt. In der<lb/> Praxis hat sich nun schon seit dem t. Oktober 1879 die Sache so gestaltet,<lb/> daß der Justizminister von seiner Befugnis nur äußerst selten Gebrauch macht,<lb/> daß also fast in allen Fällen der Oberstaatsanwalt den Amtsanwalt ernennt,<lb/> dessen Person keinerlei bestimmten gesetzlichen Erfordernissen zu genügen braucht.<lb/> In der großen Mehrzahl der Fälle wird überdies vou der Möglichkeit Gebrauch<lb/> gemacht, das Amt des Amtsanwalts nach § 64 a. a. O. den Vorstehern der<lb/> Gemeindeverwaltungen zu übertragen. Wenn nun die Übertragung der Aiuts-<lb/> auwaltsgeschäfte an einen Gerichtsassessor die Regel bildete (man könnte nach<lb/> der Fassung des Gesetzes sogar vermuten, daß sich der Gesetzgeber die Er¬<lb/> nennung des AmtSanwalts durch den Oberstaatsanwalt als den Ausnahmefall<lb/> gedacht habe), so würde dadurch die Möglichkeit gegeben sein, eine sehr große<lb/> Menge von Gcrichtsasscssorcn gegen Bezahlung im Staatsdienste zu beschäftigen.<lb/> In Zeiten des Mangels an Gerichtsassesforen würde die Möglichkeit der<lb/> Bestellung von Referendaren in geeigneten Füllen helfen können, nötigenfalls<lb/> aber das Zurückgreifen auf die „Vorsteher der Gemeindeverwaltungen." Dieses<lb/> nach der Gesetzgebung zweifellos mögliche Verfahren soll nun daraufhin geprüft<lb/> werden, ob es dazu dienen könnte, die Erscheinung des unbesoldeten Assessors<lb/> in, großen und ganzen zu beseitigen, ohne an dem Fehler zu leiden. daß der<lb/> besoldete Assessor zu wenig beschäftigt wäre, und ohne auch dem Staatssäckel<lb/> zu große finanzielle Opfer aufzuerlegen. Selbstverständlich wird auch erwogen<lb/> werden müssen, ob für die Amtsanwaltschaft die vorgeschlagene Einrichtung<lb/> nützlich oder schädlich wirken wiirde.</p><lb/> <p xml:id="ID_739" next="#ID_740"> Daß bei den kleinern — zumal bei den nur mit einem oder zwei Richtern</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0236]
bringe» würde, sollte nicht in dein Maße von der Hand gewiesen werden,
wie es thatsächlich in der preußischen Justizverwaltung in großem Umfange
geschieht; es sei nur an die „ständigen Hilfsarbeiter" erinnert, deren es bei
den Staatsanwaltschaften eine recht erkleckliche Zahl giebt, und an die auch
nicht ganz verschwindende Zahl kommissarischer Hilfsarbeiter, die bei Staats¬
anwaltschaften und Landgerichten vorhanden sind und immer wieder „auf ein
weiteres Jahr" bewilligt werde». In allen solchen Fällen, vor allem bei den
„ständigen Hilfsarbeitern" der Staatsanwaltschaften, ist es ganz klar, daß es
sich un! ein dauerndes Bedürfnis handelt, das durch Schaffung der ent¬
sprechenden etatsmäßigen Stellen befriedigt werden sollte. Die hierdurch ent¬
stehende Abhilfe würde aber nur geringfügig sein und das Problem da¬
durch nicht befriedigend gelöst werde». Der Vorschlag, der hier gemacht
werden soll, ist vielmehr folgender.
Nach des preußischen Ausfühniugsgesetzes zu»! Gerichtsverfassuugs-
gesetze können die Geschäfte des Amtscmwalts von dem Justizminister außer
einem Staatsanwalt auch einem Gerichtsassessor oder einem Referendar über¬
tragen werden, und nur „insoweit diese Befugnis nicht zur Anwendung
kommt," wird durch den Oberstaatsanwalt ein Amtsanwalt ernannt. In der
Praxis hat sich nun schon seit dem t. Oktober 1879 die Sache so gestaltet,
daß der Justizminister von seiner Befugnis nur äußerst selten Gebrauch macht,
daß also fast in allen Fällen der Oberstaatsanwalt den Amtsanwalt ernennt,
dessen Person keinerlei bestimmten gesetzlichen Erfordernissen zu genügen braucht.
In der großen Mehrzahl der Fälle wird überdies vou der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, das Amt des Amtsanwalts nach § 64 a. a. O. den Vorstehern der
Gemeindeverwaltungen zu übertragen. Wenn nun die Übertragung der Aiuts-
auwaltsgeschäfte an einen Gerichtsassessor die Regel bildete (man könnte nach
der Fassung des Gesetzes sogar vermuten, daß sich der Gesetzgeber die Er¬
nennung des AmtSanwalts durch den Oberstaatsanwalt als den Ausnahmefall
gedacht habe), so würde dadurch die Möglichkeit gegeben sein, eine sehr große
Menge von Gcrichtsasscssorcn gegen Bezahlung im Staatsdienste zu beschäftigen.
In Zeiten des Mangels an Gerichtsassesforen würde die Möglichkeit der
Bestellung von Referendaren in geeigneten Füllen helfen können, nötigenfalls
aber das Zurückgreifen auf die „Vorsteher der Gemeindeverwaltungen." Dieses
nach der Gesetzgebung zweifellos mögliche Verfahren soll nun daraufhin geprüft
werden, ob es dazu dienen könnte, die Erscheinung des unbesoldeten Assessors
in, großen und ganzen zu beseitigen, ohne an dem Fehler zu leiden. daß der
besoldete Assessor zu wenig beschäftigt wäre, und ohne auch dem Staatssäckel
zu große finanzielle Opfer aufzuerlegen. Selbstverständlich wird auch erwogen
werden müssen, ob für die Amtsanwaltschaft die vorgeschlagene Einrichtung
nützlich oder schädlich wirken wiirde.
Daß bei den kleinern — zumal bei den nur mit einem oder zwei Richtern
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