Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.Arbeitseinstellungen und Linigungsämter als maßgebend anerkannt wird, kann zwar durch änßere Mittel nicht erzwungen Von der Regelung, die die Errichtung und die Thätigkeit von Einignngs- Arbeitseinstellungen und Linigungsämter als maßgebend anerkannt wird, kann zwar durch änßere Mittel nicht erzwungen Von der Regelung, die die Errichtung und die Thätigkeit von Einignngs- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0165" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/211333"/> <fw type="header" place="top"> Arbeitseinstellungen und Linigungsämter</fw><lb/> <p xml:id="ID_489" prev="#ID_488"> als maßgebend anerkannt wird, kann zwar durch änßere Mittel nicht erzwungen<lb/> werden, wird aber als Regel angenommen werden dürfen. Auch wenn eine Eini¬<lb/> gung zwischen den Vertretern beider Teile nicht erzielt wird, soll das Einigungs¬<lb/> amt seine Bemühungen, eine Beilegung der Streitigkeiten herbeizuführen, nicht ohne<lb/> weiteres einstellen, vielmehr den Versuch machen, über die Bedingungen, auf welche<lb/> hin eine Einigung billigerweise erwartet werden kann, seinerseits zu einem Be¬<lb/> schlusse zu gelangen, nud den auf Grund dieses Beschlusses abzugebenden Schieds¬<lb/> spruch den Vertretern beider Teile zur Erklärung vorzulegen. Das moralische<lb/> Gewicht, welches einem solchen Schiedssprüche beiwohnt, wird um so größer sein,<lb/> je sorgfältiger und objektiver das Einignngsmnt bei der Feststellung der Thatsachen<lb/> und bei den Einiguugsverhaudluugen vorgegangen ist, und es ist die Hoffnung<lb/> nicht ausgeschlossen, daß — namentlich wenn die neue Einrichtung erst länger in<lb/> Wirksamkeit gewesen ist — in nicht seltenen Fällen beide Teile sich schließlich<lb/> dem Schiedssprüche unterwerfen werden. Dies Wird allerdings in der Regel dann<lb/> uicht zu erwarten sein, wenn auch innerhalb des Einigungsnmtes die Ansicht sämt¬<lb/> licher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner derjenigen<lb/> sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber gestanden hat und der Schieds¬<lb/> spruch nnr durch die ausschlaggebende Stimme des Vorsitzenden zu stände gekommen<lb/> ist. Deshalb soll in solchen Fällen der Vorsitzende berechtigt sein, sich seiner<lb/> Stimme zu enthalten und zu konstatiren, daß ein Schiedsspruch nicht zu stände<lb/> gekommen ist. Auch in dem Falle, in welchem nur eine der beiden Parteien oder<lb/> keine von beiden sich dem Schiedsspruch unterworfen hat, soll eine Ver¬<lb/> öffentlichung des letztern stattfinden, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist,<lb/> daß trotzdem größere oder kleinere Kreise der Beteiligten auf beiden Seiten sich<lb/> entschließen, unter deu im Schiedsspruch augegebenen Bedingungen das Arbeits¬<lb/> verhältnis fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. Unter allen Umständen wird die<lb/> Veröffentlichung des Schiedsspruchs den Wert haben, daß sie ans die öffentliche<lb/> Meinung, deren Bedeutung für deu Ausgciug der in Frage stehenden Streitig¬<lb/> keit erfahrungsgemäß eine sehr erhebliche ist, aufklärend und berichtigend einzu¬<lb/> wirken geeignet ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_490" next="#ID_491"> Von der Regelung, die die Errichtung und die Thätigkeit von Einignngs-<lb/> ämtern durch die deutsche Gesetzgebung gefunden hat. versprechen wir uns<lb/> keinen Erfolg. Erstens halten wir die Verquickung von Einigungsämtern mit<lb/> Gewerbegerichten überhaupt uicht für glücklich, zweitens sind wir der Ansicht,<lb/> daß der nach dein Gesetz zum Vorsitzenden des Einignngsnmtes berufene, von<lb/> der zuständigen Behörde ernannte Vorsitzende des Gewerbegerichts keineswegs<lb/> in jedem einzelnen Falle von vornherein das Vertrauen der Mitglieder des<lb/> Einigungsamtes wie der streitenden Parteien genießen wird, wie es notwendig<lb/> Ware, wenn mau die Herbeiführung eines friedlichen Ausgleichs für aussichts-<lb/> voll und gesichert halten soll; drittens lehrt uns die Erfahrung, daß da, wo<lb/> die Rechtsverbindlichkeit und Vvllstreckbarkeit der Schiedssprüche der Eiuigungs-<lb/> ämter gesetzlich nicht eingeführt wurde, die Wirksamkeit der Einignngsümter<lb/> im großen und ganzen nnr gering gewesen ist. So hat auch in Belgien,<lb/> einem der wenigen Staaten, die sich eine Forderung der Eiuigungsämter durch<lb/> die Gesetzgebung als Aufgabe gestellt haben, das i» seinen Grundzügen dem<lb/> deutschen Gesetze vom ^9. Juni 1890 ähnliche Gesetz über die eousgils <le</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0165]
Arbeitseinstellungen und Linigungsämter
als maßgebend anerkannt wird, kann zwar durch änßere Mittel nicht erzwungen
werden, wird aber als Regel angenommen werden dürfen. Auch wenn eine Eini¬
gung zwischen den Vertretern beider Teile nicht erzielt wird, soll das Einigungs¬
amt seine Bemühungen, eine Beilegung der Streitigkeiten herbeizuführen, nicht ohne
weiteres einstellen, vielmehr den Versuch machen, über die Bedingungen, auf welche
hin eine Einigung billigerweise erwartet werden kann, seinerseits zu einem Be¬
schlusse zu gelangen, nud den auf Grund dieses Beschlusses abzugebenden Schieds¬
spruch den Vertretern beider Teile zur Erklärung vorzulegen. Das moralische
Gewicht, welches einem solchen Schiedssprüche beiwohnt, wird um so größer sein,
je sorgfältiger und objektiver das Einignngsmnt bei der Feststellung der Thatsachen
und bei den Einiguugsverhaudluugen vorgegangen ist, und es ist die Hoffnung
nicht ausgeschlossen, daß — namentlich wenn die neue Einrichtung erst länger in
Wirksamkeit gewesen ist — in nicht seltenen Fällen beide Teile sich schließlich
dem Schiedssprüche unterwerfen werden. Dies Wird allerdings in der Regel dann
uicht zu erwarten sein, wenn auch innerhalb des Einigungsnmtes die Ansicht sämt¬
licher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner derjenigen
sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber gestanden hat und der Schieds¬
spruch nnr durch die ausschlaggebende Stimme des Vorsitzenden zu stände gekommen
ist. Deshalb soll in solchen Fällen der Vorsitzende berechtigt sein, sich seiner
Stimme zu enthalten und zu konstatiren, daß ein Schiedsspruch nicht zu stände
gekommen ist. Auch in dem Falle, in welchem nur eine der beiden Parteien oder
keine von beiden sich dem Schiedsspruch unterworfen hat, soll eine Ver¬
öffentlichung des letztern stattfinden, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist,
daß trotzdem größere oder kleinere Kreise der Beteiligten auf beiden Seiten sich
entschließen, unter deu im Schiedsspruch augegebenen Bedingungen das Arbeits¬
verhältnis fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. Unter allen Umständen wird die
Veröffentlichung des Schiedsspruchs den Wert haben, daß sie ans die öffentliche
Meinung, deren Bedeutung für deu Ausgciug der in Frage stehenden Streitig¬
keit erfahrungsgemäß eine sehr erhebliche ist, aufklärend und berichtigend einzu¬
wirken geeignet ist.
Von der Regelung, die die Errichtung und die Thätigkeit von Einignngs-
ämtern durch die deutsche Gesetzgebung gefunden hat. versprechen wir uns
keinen Erfolg. Erstens halten wir die Verquickung von Einigungsämtern mit
Gewerbegerichten überhaupt uicht für glücklich, zweitens sind wir der Ansicht,
daß der nach dein Gesetz zum Vorsitzenden des Einignngsnmtes berufene, von
der zuständigen Behörde ernannte Vorsitzende des Gewerbegerichts keineswegs
in jedem einzelnen Falle von vornherein das Vertrauen der Mitglieder des
Einigungsamtes wie der streitenden Parteien genießen wird, wie es notwendig
Ware, wenn mau die Herbeiführung eines friedlichen Ausgleichs für aussichts-
voll und gesichert halten soll; drittens lehrt uns die Erfahrung, daß da, wo
die Rechtsverbindlichkeit und Vvllstreckbarkeit der Schiedssprüche der Eiuigungs-
ämter gesetzlich nicht eingeführt wurde, die Wirksamkeit der Einignngsümter
im großen und ganzen nnr gering gewesen ist. So hat auch in Belgien,
einem der wenigen Staaten, die sich eine Forderung der Eiuigungsämter durch
die Gesetzgebung als Aufgabe gestellt haben, das i» seinen Grundzügen dem
deutschen Gesetze vom ^9. Juni 1890 ähnliche Gesetz über die eousgils <le
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