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Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Drittes Vierteljahr.

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Der Richterstand und die öffentliche Meinung

Tischgesellschaft ist, namentlich wenn sie, wie in dem Hildesheimer Fall, nicht
ausschließlich ans Angehörigen des einen Standes besteht.

Leider ist ja aber die Kritik bei Zulassung zum Justizvvrbereitungsdienst
als Referendar, wie jeder Einsichtige weiß, durchaus uicht so streng, daß sie
die zukünftigen Kollegen des Aufgenommenen der Notwendigkeit einer Nach¬
prüfung überhöbe, wenn es sich um nähern persönlichen Umgang handelt, das;
sie ihn gewissermaßen unbesehen auch zu vertraulichern Verkehr zulassen
könnten. Daß es sehr schwer ist, bei der Zulassung die richtige Linie inne¬
zuhalten, soll nicht verkannt werden, aber ebenso zweifellos ist es, daß sich
trotz aller Verschärfungen der Ausnahmebedingungen, die im Laufe der letzten
Jahre getroffen worden sind, doch noch immer Elemente einzuschleichen wissen,
die zur Hebung des Ansehens des Standes nach innen und außen kaum ge¬
eignet sein dürften. Es kann z. B. doch kaum dazu beitragen, wenn, wie es
vor einigen Jahren in einer mittlern Proviuzialstndt geschah, als Referendar
ein junger Mann zugelassen wurde, dessen Vater in derselben Stadt ein all¬
gemein bekannter, nicht besonders günstig beleumundeter und bereits gerichtlich
bestrafter Winkeladvokat war, der auch, während sein Sohn seine Laufbahn
verfolgte, diese Thätigkeit fortsetzte. Mancher findet es vielleicht anerkennens¬
wert, daß ein solcher Mann seinen Sohn soweit gebracht hat, und darum
hart, diesem die juristische Laufbahn zu verschließen."') Wir gehören nicht zu
denen. Die Ehre und das Ansehen des Nichtcrstcmdes erfordern unsers Tr¬
achtens mehr Rücksicht als die Eitelkeit eines Vaters und das Strebertum
seines Sprößlings. Der junge Mann brauchte aber noch uicht einmal von
der juristischen Laufbahn ausgeschlossen zu werden, er mochte ja immerhin in
einem andern, entfernten Bezirk Anstellung finden; aber ihn in derselben Stadt
als Referendar und dann als Assessor zu beschäftigen, wo sich das dunkle
Treiben seines Vaters abspielte, das war gewiß nicht geeignet, den Stand
in den Augen des Volkes besonders achtungswert erscheinen zu lassen.

Wie die Verquickung mit solchen Elementen auf den Richterstand zurück¬
wirken muß, bedars keiner Darlegung. Unter solchen Umständen kann es nicht
Wunder nehmen, wenn sich die bessern Kreise, ans denen bisher der Stand
seinen hauptsächlichsten nud tüchtigsten Zuwachs erhielt, von ihm abwenden
und andre Berufsarten aufsuchen. Ebenso wenig kann es zweifelhaft sein, daß



Es ist das ein Zeichen der Zeit, wie man überhaupt der Rücksicht auf die subjektive"
Umstände gegenüber den objektiven zu viel Spielraum läßt, eine Weichlichkeit, die auch in der
Strafrechtspflege schwere Schäden anrichtet. Bei der Beurteilung der Roheitsverbrechen z. B.
verschwindet in den Erwägungen vieler Gerichte die Rücksicht auf das gemeine Wohl und deu
Schutz des ruhigen Bürgers völlig vor der Rücksicht auf den Verbrecher, den hart anzufassen,
mit Strenge zu behandeln man sich ängstlich scheut, so sehr auch die eiserne Not der Zeit dazu
drängt. Es wäre der Mühe wert, einmal eine Feststellung darüber herbeizuführen, ob wohl
jemals bei Vergehen gegen Z 223 und namentlich gegen F gJZn. des Strafgesetzbuches auf
das höchste zulässige Strafmaß (drei und fünf Jahre Gefängnis) erkannt worden ist.
Der Richterstand und die öffentliche Meinung

Tischgesellschaft ist, namentlich wenn sie, wie in dem Hildesheimer Fall, nicht
ausschließlich ans Angehörigen des einen Standes besteht.

Leider ist ja aber die Kritik bei Zulassung zum Justizvvrbereitungsdienst
als Referendar, wie jeder Einsichtige weiß, durchaus uicht so streng, daß sie
die zukünftigen Kollegen des Aufgenommenen der Notwendigkeit einer Nach¬
prüfung überhöbe, wenn es sich um nähern persönlichen Umgang handelt, das;
sie ihn gewissermaßen unbesehen auch zu vertraulichern Verkehr zulassen
könnten. Daß es sehr schwer ist, bei der Zulassung die richtige Linie inne¬
zuhalten, soll nicht verkannt werden, aber ebenso zweifellos ist es, daß sich
trotz aller Verschärfungen der Ausnahmebedingungen, die im Laufe der letzten
Jahre getroffen worden sind, doch noch immer Elemente einzuschleichen wissen,
die zur Hebung des Ansehens des Standes nach innen und außen kaum ge¬
eignet sein dürften. Es kann z. B. doch kaum dazu beitragen, wenn, wie es
vor einigen Jahren in einer mittlern Proviuzialstndt geschah, als Referendar
ein junger Mann zugelassen wurde, dessen Vater in derselben Stadt ein all¬
gemein bekannter, nicht besonders günstig beleumundeter und bereits gerichtlich
bestrafter Winkeladvokat war, der auch, während sein Sohn seine Laufbahn
verfolgte, diese Thätigkeit fortsetzte. Mancher findet es vielleicht anerkennens¬
wert, daß ein solcher Mann seinen Sohn soweit gebracht hat, und darum
hart, diesem die juristische Laufbahn zu verschließen."') Wir gehören nicht zu
denen. Die Ehre und das Ansehen des Nichtcrstcmdes erfordern unsers Tr¬
achtens mehr Rücksicht als die Eitelkeit eines Vaters und das Strebertum
seines Sprößlings. Der junge Mann brauchte aber noch uicht einmal von
der juristischen Laufbahn ausgeschlossen zu werden, er mochte ja immerhin in
einem andern, entfernten Bezirk Anstellung finden; aber ihn in derselben Stadt
als Referendar und dann als Assessor zu beschäftigen, wo sich das dunkle
Treiben seines Vaters abspielte, das war gewiß nicht geeignet, den Stand
in den Augen des Volkes besonders achtungswert erscheinen zu lassen.

Wie die Verquickung mit solchen Elementen auf den Richterstand zurück¬
wirken muß, bedars keiner Darlegung. Unter solchen Umständen kann es nicht
Wunder nehmen, wenn sich die bessern Kreise, ans denen bisher der Stand
seinen hauptsächlichsten nud tüchtigsten Zuwachs erhielt, von ihm abwenden
und andre Berufsarten aufsuchen. Ebenso wenig kann es zweifelhaft sein, daß



Es ist das ein Zeichen der Zeit, wie man überhaupt der Rücksicht auf die subjektive»
Umstände gegenüber den objektiven zu viel Spielraum läßt, eine Weichlichkeit, die auch in der
Strafrechtspflege schwere Schäden anrichtet. Bei der Beurteilung der Roheitsverbrechen z. B.
verschwindet in den Erwägungen vieler Gerichte die Rücksicht auf das gemeine Wohl und deu
Schutz des ruhigen Bürgers völlig vor der Rücksicht auf den Verbrecher, den hart anzufassen,
mit Strenge zu behandeln man sich ängstlich scheut, so sehr auch die eiserne Not der Zeit dazu
drängt. Es wäre der Mühe wert, einmal eine Feststellung darüber herbeizuführen, ob wohl
jemals bei Vergehen gegen Z 223 und namentlich gegen F gJZn. des Strafgesetzbuches auf
das höchste zulässige Strafmaß (drei und fünf Jahre Gefängnis) erkannt worden ist.
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[0558] Der Richterstand und die öffentliche Meinung Tischgesellschaft ist, namentlich wenn sie, wie in dem Hildesheimer Fall, nicht ausschließlich ans Angehörigen des einen Standes besteht. Leider ist ja aber die Kritik bei Zulassung zum Justizvvrbereitungsdienst als Referendar, wie jeder Einsichtige weiß, durchaus uicht so streng, daß sie die zukünftigen Kollegen des Aufgenommenen der Notwendigkeit einer Nach¬ prüfung überhöbe, wenn es sich um nähern persönlichen Umgang handelt, das; sie ihn gewissermaßen unbesehen auch zu vertraulichern Verkehr zulassen könnten. Daß es sehr schwer ist, bei der Zulassung die richtige Linie inne¬ zuhalten, soll nicht verkannt werden, aber ebenso zweifellos ist es, daß sich trotz aller Verschärfungen der Ausnahmebedingungen, die im Laufe der letzten Jahre getroffen worden sind, doch noch immer Elemente einzuschleichen wissen, die zur Hebung des Ansehens des Standes nach innen und außen kaum ge¬ eignet sein dürften. Es kann z. B. doch kaum dazu beitragen, wenn, wie es vor einigen Jahren in einer mittlern Proviuzialstndt geschah, als Referendar ein junger Mann zugelassen wurde, dessen Vater in derselben Stadt ein all¬ gemein bekannter, nicht besonders günstig beleumundeter und bereits gerichtlich bestrafter Winkeladvokat war, der auch, während sein Sohn seine Laufbahn verfolgte, diese Thätigkeit fortsetzte. Mancher findet es vielleicht anerkennens¬ wert, daß ein solcher Mann seinen Sohn soweit gebracht hat, und darum hart, diesem die juristische Laufbahn zu verschließen."') Wir gehören nicht zu denen. Die Ehre und das Ansehen des Nichtcrstcmdes erfordern unsers Tr¬ achtens mehr Rücksicht als die Eitelkeit eines Vaters und das Strebertum seines Sprößlings. Der junge Mann brauchte aber noch uicht einmal von der juristischen Laufbahn ausgeschlossen zu werden, er mochte ja immerhin in einem andern, entfernten Bezirk Anstellung finden; aber ihn in derselben Stadt als Referendar und dann als Assessor zu beschäftigen, wo sich das dunkle Treiben seines Vaters abspielte, das war gewiß nicht geeignet, den Stand in den Augen des Volkes besonders achtungswert erscheinen zu lassen. Wie die Verquickung mit solchen Elementen auf den Richterstand zurück¬ wirken muß, bedars keiner Darlegung. Unter solchen Umständen kann es nicht Wunder nehmen, wenn sich die bessern Kreise, ans denen bisher der Stand seinen hauptsächlichsten nud tüchtigsten Zuwachs erhielt, von ihm abwenden und andre Berufsarten aufsuchen. Ebenso wenig kann es zweifelhaft sein, daß Es ist das ein Zeichen der Zeit, wie man überhaupt der Rücksicht auf die subjektive» Umstände gegenüber den objektiven zu viel Spielraum läßt, eine Weichlichkeit, die auch in der Strafrechtspflege schwere Schäden anrichtet. Bei der Beurteilung der Roheitsverbrechen z. B. verschwindet in den Erwägungen vieler Gerichte die Rücksicht auf das gemeine Wohl und deu Schutz des ruhigen Bürgers völlig vor der Rücksicht auf den Verbrecher, den hart anzufassen, mit Strenge zu behandeln man sich ängstlich scheut, so sehr auch die eiserne Not der Zeit dazu drängt. Es wäre der Mühe wert, einmal eine Feststellung darüber herbeizuführen, ob wohl jemals bei Vergehen gegen Z 223 und namentlich gegen F gJZn. des Strafgesetzbuches auf das höchste zulässige Strafmaß (drei und fünf Jahre Gefängnis) erkannt worden ist.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341853_289767/558>, abgerufen am 23.07.2024.