Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr.Der Giltwurf des prensjischeu Einkommensteuergesetzes verfällt durch die verschiednen Überweisungen von Geldmitteln Vonseiten einer Wir begründen noch kurz unsre Forderung, daß gesetzlich höhere Zu¬ Wir kommen zum Schluß. Unsre Ausführungen gipfeln in folgenden Der Giltwurf des prensjischeu Einkommensteuergesetzes verfällt durch die verschiednen Überweisungen von Geldmitteln Vonseiten einer Wir begründen noch kurz unsre Forderung, daß gesetzlich höhere Zu¬ Wir kommen zum Schluß. Unsre Ausführungen gipfeln in folgenden <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0462" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/209041"/> <fw type="header" place="top"> Der Giltwurf des prensjischeu Einkommensteuergesetzes</fw><lb/> <p xml:id="ID_1345" prev="#ID_1344"> verfällt durch die verschiednen Überweisungen von Geldmitteln Vonseiten einer<lb/> Verwaltung an die andre bereits einer solchen Unklarheit und Unsicherheit,<lb/> daß wir nur raten können, von fernern derartigen Überweisungen Abstand zu<lb/> nehmen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1346"> Wir begründen noch kurz unsre Forderung, daß gesetzlich höhere Zu¬<lb/> schlage als der einnndeinhalbfache Betrag zur Einkommensteuer verboten werden,<lb/> Bisher galt der Grundsatz, daß der Finanzminister die Höhe der Gemeinde-<lb/> zuschläge zu den Staatsstenern zu bestimmen habe. Jetzt, wo die Einkommen¬<lb/> steuer Eckstein der Finanzen werden, also beträchtliche Mehrerträge bringen<lb/> soll, erachten wir die gesetzliche Bestimmung eines Meistbctrages für die Zu¬<lb/> schlage für durchaus notwendig. Diese Zuschlage werden auch in viel geringern<lb/> Prvzentbeträgen künftig erforderlich sein, da sich der Betrag der Staats-<lb/> einkommeustener viel höher gestalten wird. Wenn aber in einzelnen Gemeinden<lb/> der einundeinhalbfache Zuschlag wider Erwarten zur Deckung aller Bedürfnisse<lb/> nicht ausreichen sollte, so möge mau auch hier zu der von uns empfohlenen<lb/> Vielheit der Steuern seine Zuflucht nehmen, zur Mietssteuer und zur indirekten<lb/> Besteuerung, vou denen aber die letztere selbstverständlich die ärmere Bevölke¬<lb/> rung nicht treffen darf.</p><lb/> <p xml:id="ID_1347"> Wir kommen zum Schluß. Unsre Ausführungen gipfeln in folgenden<lb/> Sätzen: l. Die jetzigen preußischen Klassen- und Einkommensteuergesetze sind<lb/> reformbedürftig, der neue Gesetzentwurf stellt sich als Fortschritt dar und muß<lb/> mit Einschluß der Bestimmungen über die Deklarativnspslicht von jedem<lb/> Patrioten angenommen werden, ist aber dahin zu verbessern, daß 2. die Steuer¬<lb/> sätze in alle» Klassen bis aufwärts zu einem Einkommen vou jährlich<lb/> 12(XX) Mark ermäßigt werden; 3. daß der Zuschlag von Gemeinde-, Krcis-<lb/> und Provinzialabgaben über 15)0 Prozent des Staatssteuerbetrages gesetzlich<lb/> verboten wird; 4. daß überall Fiuanzbemnte in großen, aus mehreren Kreisen<lb/> zusammengesetzten Veranlaguugsbezirken angestellt, diesen auch entsprechende<lb/> Hilfsarbeiter zugeordnet werden. Diesen Finanzbeamten könnten viele andre<lb/> fiskalische Geschäfte, z. B. gewisse Mitwirkungen bei der K'ntnsterverwaltuug,<lb/> ferner die Verwaltung der Erbfchafts- und Stempelsteuern, die Beaufsichtigung<lb/> und Revision der königlichen Kassen, sowie vieles andre übertragen werden.<lb/> Endlich 5). erachten wir die Überweisung der Grund- und Gebäudesteuer an<lb/> die Gemeinden für ungerechtfertigt und schlagen dafür eine verhältnismäßig<lb/> niedrigere Veranlagung der Grundbesitzer vor, eine Begünstigung, die dann<lb/> auch dein sogenannten unfuudirten Einkommen in annähernd gleichem Betrage<lb/> zuteil werden müßte.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0462]
Der Giltwurf des prensjischeu Einkommensteuergesetzes
verfällt durch die verschiednen Überweisungen von Geldmitteln Vonseiten einer
Verwaltung an die andre bereits einer solchen Unklarheit und Unsicherheit,
daß wir nur raten können, von fernern derartigen Überweisungen Abstand zu
nehmen.
Wir begründen noch kurz unsre Forderung, daß gesetzlich höhere Zu¬
schlage als der einnndeinhalbfache Betrag zur Einkommensteuer verboten werden,
Bisher galt der Grundsatz, daß der Finanzminister die Höhe der Gemeinde-
zuschläge zu den Staatsstenern zu bestimmen habe. Jetzt, wo die Einkommen¬
steuer Eckstein der Finanzen werden, also beträchtliche Mehrerträge bringen
soll, erachten wir die gesetzliche Bestimmung eines Meistbctrages für die Zu¬
schlage für durchaus notwendig. Diese Zuschlage werden auch in viel geringern
Prvzentbeträgen künftig erforderlich sein, da sich der Betrag der Staats-
einkommeustener viel höher gestalten wird. Wenn aber in einzelnen Gemeinden
der einundeinhalbfache Zuschlag wider Erwarten zur Deckung aller Bedürfnisse
nicht ausreichen sollte, so möge mau auch hier zu der von uns empfohlenen
Vielheit der Steuern seine Zuflucht nehmen, zur Mietssteuer und zur indirekten
Besteuerung, vou denen aber die letztere selbstverständlich die ärmere Bevölke¬
rung nicht treffen darf.
Wir kommen zum Schluß. Unsre Ausführungen gipfeln in folgenden
Sätzen: l. Die jetzigen preußischen Klassen- und Einkommensteuergesetze sind
reformbedürftig, der neue Gesetzentwurf stellt sich als Fortschritt dar und muß
mit Einschluß der Bestimmungen über die Deklarativnspslicht von jedem
Patrioten angenommen werden, ist aber dahin zu verbessern, daß 2. die Steuer¬
sätze in alle» Klassen bis aufwärts zu einem Einkommen vou jährlich
12(XX) Mark ermäßigt werden; 3. daß der Zuschlag von Gemeinde-, Krcis-
und Provinzialabgaben über 15)0 Prozent des Staatssteuerbetrages gesetzlich
verboten wird; 4. daß überall Fiuanzbemnte in großen, aus mehreren Kreisen
zusammengesetzten Veranlaguugsbezirken angestellt, diesen auch entsprechende
Hilfsarbeiter zugeordnet werden. Diesen Finanzbeamten könnten viele andre
fiskalische Geschäfte, z. B. gewisse Mitwirkungen bei der K'ntnsterverwaltuug,
ferner die Verwaltung der Erbfchafts- und Stempelsteuern, die Beaufsichtigung
und Revision der königlichen Kassen, sowie vieles andre übertragen werden.
Endlich 5). erachten wir die Überweisung der Grund- und Gebäudesteuer an
die Gemeinden für ungerechtfertigt und schlagen dafür eine verhältnismäßig
niedrigere Veranlagung der Grundbesitzer vor, eine Begünstigung, die dann
auch dein sogenannten unfuudirten Einkommen in annähernd gleichem Betrage
zuteil werden müßte.
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