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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr.

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Die Arbeitsordnung und der Arbeitsvertrag

Arbeitgeber nicht mehr berechtigt sein soll, innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen
seine dem Arbeitsverträge zu Grunde liegenden Bedingungen nach eignem freiem
Ermessen zu stellen, sondern er soll sie der Begutachtung der Arbeiter unter¬
breiten. Während bisher eine Vereinbarung insofern stattfand, als jeder Teil die
von dem andern Teile vollkommen frei gestellten Bedingungen annehmen oder ab¬
lehnen konnte, soll jetzt der Arbeitgeber gehalten sein, zunächst über seine von ihm
als notwendig erachteten Grundlagen und Bedingungen des Arbeitsvertrages eine
Vereinbarung mit den Arbeitern herbeizuführen, worauf dann erst, gewissermaßen
als zweiter Akt, die Arbeiter sich zu entscheide" haben, ob sie auf Grund dieser
Bedingungen den Arbeitsvertrag schließen "vollen oder nicht. Hierin liegt un-
verkennbar eine Umgestaltung des bisherigen persönlichem Verhältnisses zwischen
Arbeitgeber und Arbeiter. Das, was bisher als das selbstverständliche gute Recht
des Arbeitgebers betrachtet wurde, wird ihm entzogen und dem Arbeiter zu¬
gewendet, indem diesem die Berechtigung zuerkannt wird, über die Bedingungen
des Arbeitgebers zu verhandeln, gewissermaßen zu Gericht zu sitzen. Dadurch wird
das Verhältnis, das bisher nach erfolgten Abschluß des Nrbeitsvertrages eintrat
und als selbstverständlich erachtet wurde, geändert. Der Arbeiter ist nicht mehr
der Untergebene des Arbeitgebers, dem er Gehorsam schuldet, dessen Anordnungen
er sich zu fügen hat, dessen Strafgewalt er anerkannt hat, alles dies kraft des
Arbeitsvertrages, denn es soll ihm das Recht eingeräumt werden, über die Be¬
dingungen zu beraten und doch auch nach seinem Gutdünken Beschlüsse zu fassen,
die der Arbeitgeber in seinem eigensten Interesse zu stellen für notwendig erachtet.
Kurz, der Arbeiter soll durch dieses ihm gewährte Recht dem Arbeitgeber gegen¬
über auf die Stufe der Gleichberechtigung gestellt werden, die vor Abschluß des
Arbeitsvertrages auch bisher vollkommen vorhanden und anerkannt war, die aber
nach Thätigungs?) jenes Vertrages unzulässig und nur als eine Ehrung derjenigen
Wege zu betrachten ist, auf deuen die Sozialdemokratie zur Umgestaltung der
gesamten Prodnktions- und Wirtschaftsverhältnisse in ihrem Sinne zu gelangen hofft.

Es wird dann weiter angeführt, daß sich in England infolge der dortigen
Arbeiterorganisationen bereits ein derartiges Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeiter gebildet, aber dort auch zu dem Geiste der Unbotmäßigkeit ge¬
führt habe, der alle Kreise der englischen Bevölkerung durchdringe.

Auch Tagesblätter, die die gewerblichen Verhältnisse zum Gegenstand ihrer
Betrachtungen machen, haben diesen Punkt mehrfach erörtert. Sie stellen
namentlich die Frage, welchen Zweck die Anhörung der Arbeiter über die
Arbeitsordnung haben könne, wenn man ihnen doch kein Widerspruchsrecht
dagegen gestatte. Auch weisen sie darauf hin, daß regelmäßig bei einer
solchen Anhörung der Arbeiter wenigstens ein Teil der neuen Ordnung
widersprechen werde und dann ein Konflikt zwischen Fabrikherrn und Arbeitern
gegeben sei.

Wir wollen versuchen, einiges zur Aufklärung der Sachlage beizutragen.

Man legt, wie wir glauben, den fraglichen Bestimmungen eine übertriebene
Bedeutung bei, wenn man glaubt, daß sich dadurch die ganze Natur des Arbeits¬
vertrages ändere. Dieser bleibt auch nach den Bestimmungen des Entwurfs
auf der unwandelbaren Grundlage der freien Vereinbarung beruhen. Es giebt


Die Arbeitsordnung und der Arbeitsvertrag

Arbeitgeber nicht mehr berechtigt sein soll, innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen
seine dem Arbeitsverträge zu Grunde liegenden Bedingungen nach eignem freiem
Ermessen zu stellen, sondern er soll sie der Begutachtung der Arbeiter unter¬
breiten. Während bisher eine Vereinbarung insofern stattfand, als jeder Teil die
von dem andern Teile vollkommen frei gestellten Bedingungen annehmen oder ab¬
lehnen konnte, soll jetzt der Arbeitgeber gehalten sein, zunächst über seine von ihm
als notwendig erachteten Grundlagen und Bedingungen des Arbeitsvertrages eine
Vereinbarung mit den Arbeitern herbeizuführen, worauf dann erst, gewissermaßen
als zweiter Akt, die Arbeiter sich zu entscheide» haben, ob sie auf Grund dieser
Bedingungen den Arbeitsvertrag schließen »vollen oder nicht. Hierin liegt un-
verkennbar eine Umgestaltung des bisherigen persönlichem Verhältnisses zwischen
Arbeitgeber und Arbeiter. Das, was bisher als das selbstverständliche gute Recht
des Arbeitgebers betrachtet wurde, wird ihm entzogen und dem Arbeiter zu¬
gewendet, indem diesem die Berechtigung zuerkannt wird, über die Bedingungen
des Arbeitgebers zu verhandeln, gewissermaßen zu Gericht zu sitzen. Dadurch wird
das Verhältnis, das bisher nach erfolgten Abschluß des Nrbeitsvertrages eintrat
und als selbstverständlich erachtet wurde, geändert. Der Arbeiter ist nicht mehr
der Untergebene des Arbeitgebers, dem er Gehorsam schuldet, dessen Anordnungen
er sich zu fügen hat, dessen Strafgewalt er anerkannt hat, alles dies kraft des
Arbeitsvertrages, denn es soll ihm das Recht eingeräumt werden, über die Be¬
dingungen zu beraten und doch auch nach seinem Gutdünken Beschlüsse zu fassen,
die der Arbeitgeber in seinem eigensten Interesse zu stellen für notwendig erachtet.
Kurz, der Arbeiter soll durch dieses ihm gewährte Recht dem Arbeitgeber gegen¬
über auf die Stufe der Gleichberechtigung gestellt werden, die vor Abschluß des
Arbeitsvertrages auch bisher vollkommen vorhanden und anerkannt war, die aber
nach Thätigungs?) jenes Vertrages unzulässig und nur als eine Ehrung derjenigen
Wege zu betrachten ist, auf deuen die Sozialdemokratie zur Umgestaltung der
gesamten Prodnktions- und Wirtschaftsverhältnisse in ihrem Sinne zu gelangen hofft.

Es wird dann weiter angeführt, daß sich in England infolge der dortigen
Arbeiterorganisationen bereits ein derartiges Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeiter gebildet, aber dort auch zu dem Geiste der Unbotmäßigkeit ge¬
führt habe, der alle Kreise der englischen Bevölkerung durchdringe.

Auch Tagesblätter, die die gewerblichen Verhältnisse zum Gegenstand ihrer
Betrachtungen machen, haben diesen Punkt mehrfach erörtert. Sie stellen
namentlich die Frage, welchen Zweck die Anhörung der Arbeiter über die
Arbeitsordnung haben könne, wenn man ihnen doch kein Widerspruchsrecht
dagegen gestatte. Auch weisen sie darauf hin, daß regelmäßig bei einer
solchen Anhörung der Arbeiter wenigstens ein Teil der neuen Ordnung
widersprechen werde und dann ein Konflikt zwischen Fabrikherrn und Arbeitern
gegeben sei.

Wir wollen versuchen, einiges zur Aufklärung der Sachlage beizutragen.

Man legt, wie wir glauben, den fraglichen Bestimmungen eine übertriebene
Bedeutung bei, wenn man glaubt, daß sich dadurch die ganze Natur des Arbeits¬
vertrages ändere. Dieser bleibt auch nach den Bestimmungen des Entwurfs
auf der unwandelbaren Grundlage der freien Vereinbarung beruhen. Es giebt


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[0394] Die Arbeitsordnung und der Arbeitsvertrag Arbeitgeber nicht mehr berechtigt sein soll, innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen seine dem Arbeitsverträge zu Grunde liegenden Bedingungen nach eignem freiem Ermessen zu stellen, sondern er soll sie der Begutachtung der Arbeiter unter¬ breiten. Während bisher eine Vereinbarung insofern stattfand, als jeder Teil die von dem andern Teile vollkommen frei gestellten Bedingungen annehmen oder ab¬ lehnen konnte, soll jetzt der Arbeitgeber gehalten sein, zunächst über seine von ihm als notwendig erachteten Grundlagen und Bedingungen des Arbeitsvertrages eine Vereinbarung mit den Arbeitern herbeizuführen, worauf dann erst, gewissermaßen als zweiter Akt, die Arbeiter sich zu entscheide» haben, ob sie auf Grund dieser Bedingungen den Arbeitsvertrag schließen »vollen oder nicht. Hierin liegt un- verkennbar eine Umgestaltung des bisherigen persönlichem Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeiter. Das, was bisher als das selbstverständliche gute Recht des Arbeitgebers betrachtet wurde, wird ihm entzogen und dem Arbeiter zu¬ gewendet, indem diesem die Berechtigung zuerkannt wird, über die Bedingungen des Arbeitgebers zu verhandeln, gewissermaßen zu Gericht zu sitzen. Dadurch wird das Verhältnis, das bisher nach erfolgten Abschluß des Nrbeitsvertrages eintrat und als selbstverständlich erachtet wurde, geändert. Der Arbeiter ist nicht mehr der Untergebene des Arbeitgebers, dem er Gehorsam schuldet, dessen Anordnungen er sich zu fügen hat, dessen Strafgewalt er anerkannt hat, alles dies kraft des Arbeitsvertrages, denn es soll ihm das Recht eingeräumt werden, über die Be¬ dingungen zu beraten und doch auch nach seinem Gutdünken Beschlüsse zu fassen, die der Arbeitgeber in seinem eigensten Interesse zu stellen für notwendig erachtet. Kurz, der Arbeiter soll durch dieses ihm gewährte Recht dem Arbeitgeber gegen¬ über auf die Stufe der Gleichberechtigung gestellt werden, die vor Abschluß des Arbeitsvertrages auch bisher vollkommen vorhanden und anerkannt war, die aber nach Thätigungs?) jenes Vertrages unzulässig und nur als eine Ehrung derjenigen Wege zu betrachten ist, auf deuen die Sozialdemokratie zur Umgestaltung der gesamten Prodnktions- und Wirtschaftsverhältnisse in ihrem Sinne zu gelangen hofft. Es wird dann weiter angeführt, daß sich in England infolge der dortigen Arbeiterorganisationen bereits ein derartiges Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter gebildet, aber dort auch zu dem Geiste der Unbotmäßigkeit ge¬ führt habe, der alle Kreise der englischen Bevölkerung durchdringe. Auch Tagesblätter, die die gewerblichen Verhältnisse zum Gegenstand ihrer Betrachtungen machen, haben diesen Punkt mehrfach erörtert. Sie stellen namentlich die Frage, welchen Zweck die Anhörung der Arbeiter über die Arbeitsordnung haben könne, wenn man ihnen doch kein Widerspruchsrecht dagegen gestatte. Auch weisen sie darauf hin, daß regelmäßig bei einer solchen Anhörung der Arbeiter wenigstens ein Teil der neuen Ordnung widersprechen werde und dann ein Konflikt zwischen Fabrikherrn und Arbeitern gegeben sei. Wir wollen versuchen, einiges zur Aufklärung der Sachlage beizutragen. Man legt, wie wir glauben, den fraglichen Bestimmungen eine übertriebene Bedeutung bei, wenn man glaubt, daß sich dadurch die ganze Natur des Arbeits¬ vertrages ändere. Dieser bleibt auch nach den Bestimmungen des Entwurfs auf der unwandelbaren Grundlage der freien Vereinbarung beruhen. Es giebt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_207936/394>, abgerufen am 25.07.2024.