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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr.

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Mißbräuchliche Geschäfte

sprechen, in Fällen dieser Art es dein Verkäufer möglich zu machen, an der
überlieferte!: Sache sich eine Sicherheit nusznbediugeu. Denn ohne eine solche
würde er wahrscheinlich dem ErWerber die Sache gnr nicht übertragen. Nimmt
mau nun an, daß in Fällen dieser Art ein überwiegendes wirtschaftliches Be¬
dürfnis für die Zulassung einer solchen Sicherheit spreche, dann würde doch
auch hier wieder das Nichtige sein, statt dem Verkäufer eine Sicherung durch
Eigentumsvorbehalt zu gestatte", die Pfändung zuzulassen, also von dem Verbot
der Hypothek um Mobilien eine Ausnahme zu machen. Ja es würde sich sogar
empfehlen, diese Art der Sicherung als die alleinige Form, worin eine Sicher¬
heit geleistet werden könne, hinzustellen. Denn das Recht der Hypothek ist
auch hier für den Schuldner weit günstiger, während ihn der Eigeutums¬
vorbehalt unter Umständen arg schädigt. /

Bekanntlich ist die gedachte Art des Verkehrs die durchweg übliche bei
den sogenannten Abzahlnngsgeschäften. Sie liefern ihren Abnehmern Sachen,
für die der Preis nach und nach bezahlt werden soll, behalten sich aber bis
zur vollen Abzahlung das Eigentum an der Sache vor. Darnach stellt sich
das Verhältnis nicht selten so. Die Räheriu hat auf ihre Nähmaschine viel¬
leicht schon drei Viertel des Preises bezahlt; nnn kommt sie in Not und
kann nicht weiter zahlen. Dann holt der Händler kruse seines vorbehaltenen
"Eigentums" ihr die Maschine wieder ab, und sie hat für das Vergnügen,
kurze Zeit im Besitze eiuer Nähmaschine gewesen zu sein, drei Viertel des
Preises derselben bezahlt und bekommt keinen Pfennig davon wieder. Daß
hierin ein arger, dem Wucher verwandter Mißbrauch liegt, ist klar; und es hat
nach Zeitungsberichten diese Art des Verkehrs auch bereits die Aufmerksamkeit
der Regierungsbehörden ans sich gezogen. Aber wie zu helfen? das ist die
Frage. Die einfachste Hilfe würde darin liegen, daß man von dein Verbot
einer Hypvthekbestellung um Mobilien hier eine Ausnahme machte, zugleich
aber auch diese Art der Sicherstellung für allein zulässig erklärte. Das
Recht der Hypothek würde von selbst in sich schließen, daß der Verkäufer nicht
die Sache einfach zurücknehmen könnte, fondern sie zum Verkaufe bringen müßte
und sich aus dem erlösten Preise nur für seinen Kaufgeldsrest bezahlt machen
könnte, während der Überschuß des Preises dein Käufer zufiele, also sür diese"
die Sache doch nicht ganz verloren ginge.

Das praktische Bedürfnis dürfte sich hiernach in folgender Weise herausstellen'
als Regel: Aufrechthaltung des Verbotes einer Hypothek an
Mobilien;
Ausdehnung dieses Verbotes ans Geschäfte, durch die zur Sicherung
eines Anspruchs das Eigentum an Mobilien unter Belassung deS
Besitzes bei dem Vcränßerer übertragen wird;
als Ausnahme: Zulassung der Hypvthekbestelluug an einer dem Käufer
übertragenen Mobilie zur Sicherung des rückständigen Kaufpreises;

Mißbräuchliche Geschäfte

sprechen, in Fällen dieser Art es dein Verkäufer möglich zu machen, an der
überlieferte!: Sache sich eine Sicherheit nusznbediugeu. Denn ohne eine solche
würde er wahrscheinlich dem ErWerber die Sache gnr nicht übertragen. Nimmt
mau nun an, daß in Fällen dieser Art ein überwiegendes wirtschaftliches Be¬
dürfnis für die Zulassung einer solchen Sicherheit spreche, dann würde doch
auch hier wieder das Nichtige sein, statt dem Verkäufer eine Sicherung durch
Eigentumsvorbehalt zu gestatte«, die Pfändung zuzulassen, also von dem Verbot
der Hypothek um Mobilien eine Ausnahme zu machen. Ja es würde sich sogar
empfehlen, diese Art der Sicherung als die alleinige Form, worin eine Sicher¬
heit geleistet werden könne, hinzustellen. Denn das Recht der Hypothek ist
auch hier für den Schuldner weit günstiger, während ihn der Eigeutums¬
vorbehalt unter Umständen arg schädigt. /

Bekanntlich ist die gedachte Art des Verkehrs die durchweg übliche bei
den sogenannten Abzahlnngsgeschäften. Sie liefern ihren Abnehmern Sachen,
für die der Preis nach und nach bezahlt werden soll, behalten sich aber bis
zur vollen Abzahlung das Eigentum an der Sache vor. Darnach stellt sich
das Verhältnis nicht selten so. Die Räheriu hat auf ihre Nähmaschine viel¬
leicht schon drei Viertel des Preises bezahlt; nnn kommt sie in Not und
kann nicht weiter zahlen. Dann holt der Händler kruse seines vorbehaltenen
„Eigentums" ihr die Maschine wieder ab, und sie hat für das Vergnügen,
kurze Zeit im Besitze eiuer Nähmaschine gewesen zu sein, drei Viertel des
Preises derselben bezahlt und bekommt keinen Pfennig davon wieder. Daß
hierin ein arger, dem Wucher verwandter Mißbrauch liegt, ist klar; und es hat
nach Zeitungsberichten diese Art des Verkehrs auch bereits die Aufmerksamkeit
der Regierungsbehörden ans sich gezogen. Aber wie zu helfen? das ist die
Frage. Die einfachste Hilfe würde darin liegen, daß man von dein Verbot
einer Hypvthekbestellung um Mobilien hier eine Ausnahme machte, zugleich
aber auch diese Art der Sicherstellung für allein zulässig erklärte. Das
Recht der Hypothek würde von selbst in sich schließen, daß der Verkäufer nicht
die Sache einfach zurücknehmen könnte, fondern sie zum Verkaufe bringen müßte
und sich aus dem erlösten Preise nur für seinen Kaufgeldsrest bezahlt machen
könnte, während der Überschuß des Preises dein Käufer zufiele, also sür diese»
die Sache doch nicht ganz verloren ginge.

Das praktische Bedürfnis dürfte sich hiernach in folgender Weise herausstellen'
als Regel: Aufrechthaltung des Verbotes einer Hypothek an
Mobilien;
Ausdehnung dieses Verbotes ans Geschäfte, durch die zur Sicherung
eines Anspruchs das Eigentum an Mobilien unter Belassung deS
Besitzes bei dem Vcränßerer übertragen wird;
als Ausnahme: Zulassung der Hypvthekbestelluug an einer dem Käufer
übertragenen Mobilie zur Sicherung des rückständigen Kaufpreises;

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_207294/70>, abgerufen am 29.06.2024.