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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr.

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<Lin englisches Urteil über die deutschen Bestrebungen in (>)stafrika

Der Aufsatz, der den Raum von achtzehn dopvelspaltigcu Seiten einnimmt,
enthält eine ununterbrochene Reihe von unrichtigen und tendenziös gefärbten
Ausführungen, die in dem Satze gipfeln, daß es keinen Vertrag, leine Über¬
einkunft und keine öffentliche Verbindlichkeit irgend welcher Art bezüglich Ost-
nfrikas gebe, die Deutschland in seiner England feindlichen Politik nicht ohne
Zandern durch Handlungen seiner Beamten und Vertreter verletzt habe. Daß
der ungenannte Verfasser mit seinen Darlegungen ans weitere Kreise Eindruck
machen sollte, ist bei der ruhigen und nüchternen Denkweise des englischen
Publikums kaum anznuehnien; da aber der Aufsatz in einer so angesehenen
Zeitschrift Aufnahme gefunden hat, wäre es kaum angemessen, wenn er von
deutscher Seite mit Stillschweige" Übergängen würde.

Der Verfasser geht bei seinen Ausführungen von dem zwischen
Dentschland und England über die Ausdehnung des Sultanats von
Sansibar und über die Abgrenzung der beiderseitigen Interessengebiete in
Ostafrika getroffenen Abkommen vom 2'.", Oktober/1. November 1886 aus.")



Dieses Abkommen, soweit es hier in Betracht kommt, lautet: "Nachdem die Regierung
Seiner Majestät des Kaisers und die Königlich Großbritannische Regierung übereingekommen
sind, im Wege freundschaftlicher Verständigung verschiedne das Sultanat von Sansibar und das
gegenüberliegende ostnfrikanische Festland betreffende Fragen zu regeln, haben zu diesem Zwecke
mündliche Berhandluugeu stattgefunden, bei welchen die nachstehenden Artikel vereinbart sind. 1. Deutschland "ud Groschritcmnieu erkennen die Souveränität des Sultans von Sansibar
über die Jnseln Sansibar und Panda, sowie über diejenigen kleineren Inseln an, welche in
der Nähe der ersteren innerhalb eine? Umkreises von zwölf Seemeilen liege", desgleichen über
die Inseln Bann und Mafia. Dieselben erkennen in gleicher Weise als Besitz des Sultans auf dem Festlande eine
Kiistenliuie an, welche ununterbrochen von der Mündung des Mininganiflusses am Ausgang
der Tnnghibucht bis Kipini reicht. Diese Linie beginnt im Süden deS Mininganiflnsses, folgt
dein Laufe desselben fünf Seemeilen und wird dann auf dem Breiteuparallel bis zu dem
Punkte verlängert, wo sie das rechte Ufer des Rovnmaflusses trifft, durchschneidet den Rovuma
und läuft weiter an dem linken Ufer entlang. Die Küstenliuie hat eine Tiefe landeinwärts von zehn Seemeilen, bemessen durch eine
gerade Linie ins Innere von der Küste aus bei dem höchsten Wasserstande zur Flutzeit. Die
nördliche Grenze schließt den Ort Kan ein. Im Norden von Kipini erkennen die genannten
Regierungen als dem Sultan gehörig an: die Stationen von Kismaju, Barnwa, Merkn,
Makoischn mit einem Umkreis landeinwärts von je zehn Seemeilen und Warscheik mit einem
Umkreis von fünf Seemeile". N. Beide Mächte komme" überein, eine Abgrenzung ihrer gegenseitigen Interessensphäre"
>n diesem Teile des ostafrikanischen Festlandes vorzunehmen, in gleicher Weise, wie dies früher
bei den Gebieten am Golf vou Guinea geschehen ist. Das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, soll begrenzt sein im
Süden durch den Rvvumafluß und im Norden durch eine Linie, welche, von der Mündung des
Tnnaflnsses ausgehend, dem Laufe dieses Flusses oder seiner Nebenflüsse bis zum Schueidc-
punkt des Äguators mit dem L8. Grad östlicher Länge folgt und dann in gerader Richtung
wrtgeführt wird bis zum Schneidepunkt des ersten Grades nördlicher Breite mit dem "7. Grad
östlicher Länge, wo die Linie ihr Ende erreicht.
<Lin englisches Urteil über die deutschen Bestrebungen in (>)stafrika

Der Aufsatz, der den Raum von achtzehn dopvelspaltigcu Seiten einnimmt,
enthält eine ununterbrochene Reihe von unrichtigen und tendenziös gefärbten
Ausführungen, die in dem Satze gipfeln, daß es keinen Vertrag, leine Über¬
einkunft und keine öffentliche Verbindlichkeit irgend welcher Art bezüglich Ost-
nfrikas gebe, die Deutschland in seiner England feindlichen Politik nicht ohne
Zandern durch Handlungen seiner Beamten und Vertreter verletzt habe. Daß
der ungenannte Verfasser mit seinen Darlegungen ans weitere Kreise Eindruck
machen sollte, ist bei der ruhigen und nüchternen Denkweise des englischen
Publikums kaum anznuehnien; da aber der Aufsatz in einer so angesehenen
Zeitschrift Aufnahme gefunden hat, wäre es kaum angemessen, wenn er von
deutscher Seite mit Stillschweige» Übergängen würde.

Der Verfasser geht bei seinen Ausführungen von dem zwischen
Dentschland und England über die Ausdehnung des Sultanats von
Sansibar und über die Abgrenzung der beiderseitigen Interessengebiete in
Ostafrika getroffenen Abkommen vom 2'.», Oktober/1. November 1886 aus.")



Dieses Abkommen, soweit es hier in Betracht kommt, lautet: „Nachdem die Regierung
Seiner Majestät des Kaisers und die Königlich Großbritannische Regierung übereingekommen
sind, im Wege freundschaftlicher Verständigung verschiedne das Sultanat von Sansibar und das
gegenüberliegende ostnfrikanische Festland betreffende Fragen zu regeln, haben zu diesem Zwecke
mündliche Berhandluugeu stattgefunden, bei welchen die nachstehenden Artikel vereinbart sind. 1. Deutschland »ud Groschritcmnieu erkennen die Souveränität des Sultans von Sansibar
über die Jnseln Sansibar und Panda, sowie über diejenigen kleineren Inseln an, welche in
der Nähe der ersteren innerhalb eine? Umkreises von zwölf Seemeilen liege», desgleichen über
die Inseln Bann und Mafia. Dieselben erkennen in gleicher Weise als Besitz des Sultans auf dem Festlande eine
Kiistenliuie an, welche ununterbrochen von der Mündung des Mininganiflusses am Ausgang
der Tnnghibucht bis Kipini reicht. Diese Linie beginnt im Süden deS Mininganiflnsses, folgt
dein Laufe desselben fünf Seemeilen und wird dann auf dem Breiteuparallel bis zu dem
Punkte verlängert, wo sie das rechte Ufer des Rovnmaflusses trifft, durchschneidet den Rovuma
und läuft weiter an dem linken Ufer entlang. Die Küstenliuie hat eine Tiefe landeinwärts von zehn Seemeilen, bemessen durch eine
gerade Linie ins Innere von der Küste aus bei dem höchsten Wasserstande zur Flutzeit. Die
nördliche Grenze schließt den Ort Kan ein. Im Norden von Kipini erkennen die genannten
Regierungen als dem Sultan gehörig an: die Stationen von Kismaju, Barnwa, Merkn,
Makoischn mit einem Umkreis landeinwärts von je zehn Seemeilen und Warscheik mit einem
Umkreis von fünf Seemeile». N. Beide Mächte komme» überein, eine Abgrenzung ihrer gegenseitigen Interessensphäre«
>n diesem Teile des ostafrikanischen Festlandes vorzunehmen, in gleicher Weise, wie dies früher
bei den Gebieten am Golf vou Guinea geschehen ist. Das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, soll begrenzt sein im
Süden durch den Rvvumafluß und im Norden durch eine Linie, welche, von der Mündung des
Tnnaflnsses ausgehend, dem Laufe dieses Flusses oder seiner Nebenflüsse bis zum Schueidc-
punkt des Äguators mit dem L8. Grad östlicher Länge folgt und dann in gerader Richtung
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östlicher Länge, wo die Linie ihr Ende erreicht.
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[0405] <Lin englisches Urteil über die deutschen Bestrebungen in (>)stafrika Der Aufsatz, der den Raum von achtzehn dopvelspaltigcu Seiten einnimmt, enthält eine ununterbrochene Reihe von unrichtigen und tendenziös gefärbten Ausführungen, die in dem Satze gipfeln, daß es keinen Vertrag, leine Über¬ einkunft und keine öffentliche Verbindlichkeit irgend welcher Art bezüglich Ost- nfrikas gebe, die Deutschland in seiner England feindlichen Politik nicht ohne Zandern durch Handlungen seiner Beamten und Vertreter verletzt habe. Daß der ungenannte Verfasser mit seinen Darlegungen ans weitere Kreise Eindruck machen sollte, ist bei der ruhigen und nüchternen Denkweise des englischen Publikums kaum anznuehnien; da aber der Aufsatz in einer so angesehenen Zeitschrift Aufnahme gefunden hat, wäre es kaum angemessen, wenn er von deutscher Seite mit Stillschweige» Übergängen würde. Der Verfasser geht bei seinen Ausführungen von dem zwischen Dentschland und England über die Ausdehnung des Sultanats von Sansibar und über die Abgrenzung der beiderseitigen Interessengebiete in Ostafrika getroffenen Abkommen vom 2'.», Oktober/1. November 1886 aus.") Dieses Abkommen, soweit es hier in Betracht kommt, lautet: „Nachdem die Regierung Seiner Majestät des Kaisers und die Königlich Großbritannische Regierung übereingekommen sind, im Wege freundschaftlicher Verständigung verschiedne das Sultanat von Sansibar und das gegenüberliegende ostnfrikanische Festland betreffende Fragen zu regeln, haben zu diesem Zwecke mündliche Berhandluugeu stattgefunden, bei welchen die nachstehenden Artikel vereinbart sind. 1. Deutschland »ud Groschritcmnieu erkennen die Souveränität des Sultans von Sansibar über die Jnseln Sansibar und Panda, sowie über diejenigen kleineren Inseln an, welche in der Nähe der ersteren innerhalb eine? Umkreises von zwölf Seemeilen liege», desgleichen über die Inseln Bann und Mafia. Dieselben erkennen in gleicher Weise als Besitz des Sultans auf dem Festlande eine Kiistenliuie an, welche ununterbrochen von der Mündung des Mininganiflusses am Ausgang der Tnnghibucht bis Kipini reicht. Diese Linie beginnt im Süden deS Mininganiflnsses, folgt dein Laufe desselben fünf Seemeilen und wird dann auf dem Breiteuparallel bis zu dem Punkte verlängert, wo sie das rechte Ufer des Rovnmaflusses trifft, durchschneidet den Rovuma und läuft weiter an dem linken Ufer entlang. Die Küstenliuie hat eine Tiefe landeinwärts von zehn Seemeilen, bemessen durch eine gerade Linie ins Innere von der Küste aus bei dem höchsten Wasserstande zur Flutzeit. Die nördliche Grenze schließt den Ort Kan ein. Im Norden von Kipini erkennen die genannten Regierungen als dem Sultan gehörig an: die Stationen von Kismaju, Barnwa, Merkn, Makoischn mit einem Umkreis landeinwärts von je zehn Seemeilen und Warscheik mit einem Umkreis von fünf Seemeile». N. Beide Mächte komme» überein, eine Abgrenzung ihrer gegenseitigen Interessensphäre« >n diesem Teile des ostafrikanischen Festlandes vorzunehmen, in gleicher Weise, wie dies früher bei den Gebieten am Golf vou Guinea geschehen ist. Das Gebiet, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, soll begrenzt sein im Süden durch den Rvvumafluß und im Norden durch eine Linie, welche, von der Mündung des Tnnaflnsses ausgehend, dem Laufe dieses Flusses oder seiner Nebenflüsse bis zum Schueidc- punkt des Äguators mit dem L8. Grad östlicher Länge folgt und dann in gerader Richtung wrtgeführt wird bis zum Schneidepunkt des ersten Grades nördlicher Breite mit dem "7. Grad östlicher Länge, wo die Linie ihr Ende erreicht.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_207294/405>, abgerufen am 29.06.2024.