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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr.

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sie sich auf das Vereins- oder Versammluugsrecht, besonders auf die Ausführung
^r Verordnung vom 11. März 1850 und der erwähnten Bestiiumungen des
Strafgesetzbuches bezieht, revidire sie durch den Regierungspräsidenten oder
erfahrne Regierungsräte an der Hand der betreffenden Vereinsakten und Ver-
saminlungsberichte an Ort und Stelle.

Bei dein voraussichtlichen Ablauf der Giltigkeit des Sozialistengesetzes
^lrd ohnehin eine allgemeine Kontrole der Ortspolizeibehörden durch Landrat
und Regierung zum Zweck einer gleichmäßigen nud kräftigen Handhabung der
^rtspolizei nicht mehr zu vermeiden sein. In Preußen sind solche örtliche
Visitationen längst vorgeschrieben. Eine ministerielle Verfügung vom 16. Februar
lautet, wie folgt:

In einigen Regierungsbezirken besteht schou die Anordnung, daß von Zeit zu
i^le die Lokalpolizeibehorden einer regelmäßigen Visitation unterworfen werden, so-
^ß alle Gegenstände der Polizei, wie ich sie zur Verdeutlichung meiner Absicht
der Anlage u, habe zusammenstellen lassen, dabei ins Auge gefaßt werden und
"ber jede solchergestalt visitirte Behörde der Kommissarius ein kurzes Protokoll,
Elches bestimmt die Resultate der Lvkalrevisiou und die von ihm getroffenen
'Uordnuugen enthalten muß, aufnimmt und zum Vortrag in der betreffenden
^vleilnng der Regierung befördert. Es ergiebt sich von selbst, daß dergleichen
^sitatiouen nicht jeden Orts alljährlich vorgenommen werden könne", sondern es
^uß ein gewisser tnrnnL festgestellt und nur im allgemeinen darauf gesehen werden,
^" darnach jede solche Behörde in je drei, vier oder fünf Jahren wieder um die
,^>he kommt. Die königliche Regierung möge darauf Bedacht nehmen, eine cihn-
Einrichtung, insoferir es noch nicht geschehen, anch in ihrem Departement zu
^sse", u>obei ihr jedoch überlasten bleibt, auch andre polizeiliche Gegenstände an' ^ und Stelle revidiren zu lassen. Die Resultate der polizeiliche" Lokalrevisionen,
'"mit i,,^ laufenden Jahre der Anfang zu machen ist, haben die Herren Regierungs-
^^sideuteu in ihren jährlichen Verwaltnugsberichteu anzuzeigen und zugleich darin
'e O^^ ^, benennen, wo dergleichen Revisionen im Laufe des Jahres stattgefunden

Fernerbestimmt eine ministerielle Verfügung vom 22. April 1831:

^ ^Durch die vo" der königlichen Regierung nach dein Berichte vom 6. d. Mes.
^ Betreff der Visitationen der Lokalpolizeibehörden getroffene" Anordnungen wird
^^^'ludeutuugeu der Verfügung vom 16. d. I. uicht vollständig geuiigt. Es ist
."esteils darin die vorgeschriebene Lokalrevisiou uicht, wie die königliche Negierunglznuehmen scheint, auf die städtischen Polizeibehörden beschränkt, andernteils aber
sciri ^neswegs meine Absicht, daß nur geueraliter die Laudräte mit diesem Ge¬
be, ^ beauftragen, vielmehr die, daß solches von dem Polizeidepartementsrat
d ieiner Bereisung oder, wenn derselbe darau behindert wird, von einem andern
soll ^'"^"^'reuden Mitgliede der königlichen Regierung selbst ausgeführt werden
P..'. nur zu der Überzeugung zu gelangen, daß die Landräte in Absicht auf die
^'sUzeive
) die Sache in dieser Art in Ausführung zu bringen.^Verwaltung ihrer Obliegenheit genügen. Die königliche Regierung hat daher
d'

^U'h möge noch eine ministerielle Verfügung vom 21. Mai 1831 erwähnt
Diese lautet:werden


sie sich auf das Vereins- oder Versammluugsrecht, besonders auf die Ausführung
^r Verordnung vom 11. März 1850 und der erwähnten Bestiiumungen des
Strafgesetzbuches bezieht, revidire sie durch den Regierungspräsidenten oder
erfahrne Regierungsräte an der Hand der betreffenden Vereinsakten und Ver-
saminlungsberichte an Ort und Stelle.

Bei dein voraussichtlichen Ablauf der Giltigkeit des Sozialistengesetzes
^lrd ohnehin eine allgemeine Kontrole der Ortspolizeibehörden durch Landrat
und Regierung zum Zweck einer gleichmäßigen nud kräftigen Handhabung der
^rtspolizei nicht mehr zu vermeiden sein. In Preußen sind solche örtliche
Visitationen längst vorgeschrieben. Eine ministerielle Verfügung vom 16. Februar
lautet, wie folgt:

In einigen Regierungsbezirken besteht schou die Anordnung, daß von Zeit zu
i^le die Lokalpolizeibehorden einer regelmäßigen Visitation unterworfen werden, so-
^ß alle Gegenstände der Polizei, wie ich sie zur Verdeutlichung meiner Absicht
der Anlage u, habe zusammenstellen lassen, dabei ins Auge gefaßt werden und
"ber jede solchergestalt visitirte Behörde der Kommissarius ein kurzes Protokoll,
Elches bestimmt die Resultate der Lvkalrevisiou und die von ihm getroffenen
'Uordnuugen enthalten muß, aufnimmt und zum Vortrag in der betreffenden
^vleilnng der Regierung befördert. Es ergiebt sich von selbst, daß dergleichen
^sitatiouen nicht jeden Orts alljährlich vorgenommen werden könne», sondern es
^uß ein gewisser tnrnnL festgestellt und nur im allgemeinen darauf gesehen werden,
^» darnach jede solche Behörde in je drei, vier oder fünf Jahren wieder um die
,^>he kommt. Die königliche Regierung möge darauf Bedacht nehmen, eine cihn-
Einrichtung, insoferir es noch nicht geschehen, anch in ihrem Departement zu
^sse», u>obei ihr jedoch überlasten bleibt, auch andre polizeiliche Gegenstände an' ^ und Stelle revidiren zu lassen. Die Resultate der polizeiliche» Lokalrevisionen,
'"mit i,,^ laufenden Jahre der Anfang zu machen ist, haben die Herren Regierungs-
^^sideuteu in ihren jährlichen Verwaltnugsberichteu anzuzeigen und zugleich darin
'e O^^ ^, benennen, wo dergleichen Revisionen im Laufe des Jahres stattgefunden

Fernerbestimmt eine ministerielle Verfügung vom 22. April 1831:

^ ^Durch die vo« der königlichen Regierung nach dein Berichte vom 6. d. Mes.
^ Betreff der Visitationen der Lokalpolizeibehörden getroffene« Anordnungen wird
^^^'ludeutuugeu der Verfügung vom 16. d. I. uicht vollständig geuiigt. Es ist
."esteils darin die vorgeschriebene Lokalrevisiou uicht, wie die königliche Negierunglznuehmen scheint, auf die städtischen Polizeibehörden beschränkt, andernteils aber
sciri ^neswegs meine Absicht, daß nur geueraliter die Laudräte mit diesem Ge¬
be, ^ beauftragen, vielmehr die, daß solches von dem Polizeidepartementsrat
d ieiner Bereisung oder, wenn derselbe darau behindert wird, von einem andern
soll ^'"^"^'reuden Mitgliede der königlichen Regierung selbst ausgeführt werden
P..'. nur zu der Überzeugung zu gelangen, daß die Landräte in Absicht auf die
^'sUzeive
) die Sache in dieser Art in Ausführung zu bringen.^Verwaltung ihrer Obliegenheit genügen. Die königliche Regierung hat daher
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^U'h möge noch eine ministerielle Verfügung vom 21. Mai 1831 erwähnt
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_207294/155>, abgerufen am 28.12.2024.