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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Erstes Vierteljahr.

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letzten Jahren die Neugestaltung der Erbpacht verlangt worden, überhaupt aber
Schaffung eines bäuerlichen Güterrechts, Preußen hat in einigen Provinzen die
Hvfervllen eingeführt und für Posen das Gesetz über die Nentengüter zweckmäßig
abgeändert; in Frankreich, wo niam noch vor wenigen Jahren die Pachtforni
des sogenannten ur"!tÄ^g.g" als ein Überbleibsel aus der Zeit der rohesten
Naturalwirtschaft bezeichnet hatte, hat man der fortwährend wachsenden Neigung
der Eigentümer wie der Pächter für diese Pachtform Rechnung tragen müssen
und in jüngster Zeit durch das Gesetz vom 18. Juli 1389 Zur Is halt Z. volormt,
VMtliüro den onÄo rurul abgeändert. Überall macht sich die Erkenntnis geltend,
daß das Recht, wie Montesquieu sagte, sich aus der Natur der Dinge selbst
ergiebt, und daß die uulvandelbaren^Schulmeinungen vor der elementaren Kraft
der wandelbaren wirtschaftlichen oder politischen Bedürfnisse hie und da den
Rückzug antrete" müssen. Auf dem Wachstum dieser Erkenntnis und keines¬
wegs aus einer Bethörung der öffentlichen Meinung beruhen die gegenwärtigen
Mißerfolge des Freisinns und des Fortschritts in Deutschland. Es ist sehr
bedauerlich, daß der Entwurf zu unserm deutschen bürgerlichen Gesetzbuche die
Regelung von Rechtsverhältnissen, die, wenn auch nur teilweise und entfernt,
das Gebiet des öffentlichen Rechtes streifen, abgelehnt und diese Aufgabe den
Landesgesetzgebnngen überlassen hat- Die Motive sagen hierzu- "Bei dem Lehn-
rechte, der Emphyteusis, dem Erbzinsrechte und dem Erbpachtrechte handelt es
sich nur Einrichtungen, welche einer längst vergangnen Gestaltung der politischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Entstehung verdanken. In den meisten
Staaten ist die Gesetzgebung auf die Beseitigung dieser Institute bedacht gewesen.
Die verbliebenen Reste derselben sind dem Absterben verfallen und deshalb zur
Aufnahme in das bürgerliche Gesetzbuch nicht geeignet. Soweit sie nicht schon
jetzt aus dem Rechtssysteme vollständig entfernt werden können, muß die Aufgabe,
u>it ihnen sich abzufinden, den Landesgesetzgebungen überlassen werden." Nun
stehen aber hie und da die Lnndesgesetzgebnugen vor der Aufgabe, dem Bedürf¬
nis nach Neugestaltung solcher veralteten Einrichtungen zu entsprechen, statt sie
vollends zu zerstören. So ist in Preußen längst der Wunsch ausgesprochen
Worden, daß man bei Verpachtung von Domänen über die achtzehnjährige Pacht¬
dauer hinausgehen und den Pächtern Sicherung des Genusses der durch Verbesse-
Uiungeu erhöhten Gutsrente auf Lebenszeit schaffen möchte; man ist auf diesem
Wege zu dem Wunsche gekommen, daß die Erbpacht wieder eingeführt und
daß aus den Domänen Bauerngüter und kleine Arbeiterstellen geschaffen werden
nit'edlen, um den Arbeiterstand seßhaft zu machen. So hat man auch in Preußen
durch das Ansiedelungsgesetz vom 2U. April 1836 die Bestimmung des Gesetzes
bon 2. Mürz 1850 über die Ablösung der Reallasten, daß die Kündigung einer
Geldrente, die auf einem Rentengute ruht, für einen Zeitraum von dreißig Jahren
ausgeschlossen sei, dahin geändert, daß der Staat als Reuteuempfänger sich
i^gen die Ablösung der Rente überhaupt sicher", Veräußerung, Teilung und


Greuzbote" I, 1M0 "3

letzten Jahren die Neugestaltung der Erbpacht verlangt worden, überhaupt aber
Schaffung eines bäuerlichen Güterrechts, Preußen hat in einigen Provinzen die
Hvfervllen eingeführt und für Posen das Gesetz über die Nentengüter zweckmäßig
abgeändert; in Frankreich, wo niam noch vor wenigen Jahren die Pachtforni
des sogenannten ur«!tÄ^g.g» als ein Überbleibsel aus der Zeit der rohesten
Naturalwirtschaft bezeichnet hatte, hat man der fortwährend wachsenden Neigung
der Eigentümer wie der Pächter für diese Pachtform Rechnung tragen müssen
und in jüngster Zeit durch das Gesetz vom 18. Juli 1389 Zur Is halt Z. volormt,
VMtliüro den onÄo rurul abgeändert. Überall macht sich die Erkenntnis geltend,
daß das Recht, wie Montesquieu sagte, sich aus der Natur der Dinge selbst
ergiebt, und daß die uulvandelbaren^Schulmeinungen vor der elementaren Kraft
der wandelbaren wirtschaftlichen oder politischen Bedürfnisse hie und da den
Rückzug antrete» müssen. Auf dem Wachstum dieser Erkenntnis und keines¬
wegs aus einer Bethörung der öffentlichen Meinung beruhen die gegenwärtigen
Mißerfolge des Freisinns und des Fortschritts in Deutschland. Es ist sehr
bedauerlich, daß der Entwurf zu unserm deutschen bürgerlichen Gesetzbuche die
Regelung von Rechtsverhältnissen, die, wenn auch nur teilweise und entfernt,
das Gebiet des öffentlichen Rechtes streifen, abgelehnt und diese Aufgabe den
Landesgesetzgebnngen überlassen hat- Die Motive sagen hierzu- „Bei dem Lehn-
rechte, der Emphyteusis, dem Erbzinsrechte und dem Erbpachtrechte handelt es
sich nur Einrichtungen, welche einer längst vergangnen Gestaltung der politischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Entstehung verdanken. In den meisten
Staaten ist die Gesetzgebung auf die Beseitigung dieser Institute bedacht gewesen.
Die verbliebenen Reste derselben sind dem Absterben verfallen und deshalb zur
Aufnahme in das bürgerliche Gesetzbuch nicht geeignet. Soweit sie nicht schon
jetzt aus dem Rechtssysteme vollständig entfernt werden können, muß die Aufgabe,
u>it ihnen sich abzufinden, den Landesgesetzgebungen überlassen werden." Nun
stehen aber hie und da die Lnndesgesetzgebnugen vor der Aufgabe, dem Bedürf¬
nis nach Neugestaltung solcher veralteten Einrichtungen zu entsprechen, statt sie
vollends zu zerstören. So ist in Preußen längst der Wunsch ausgesprochen
Worden, daß man bei Verpachtung von Domänen über die achtzehnjährige Pacht¬
dauer hinausgehen und den Pächtern Sicherung des Genusses der durch Verbesse-
Uiungeu erhöhten Gutsrente auf Lebenszeit schaffen möchte; man ist auf diesem
Wege zu dem Wunsche gekommen, daß die Erbpacht wieder eingeführt und
daß aus den Domänen Bauerngüter und kleine Arbeiterstellen geschaffen werden
nit'edlen, um den Arbeiterstand seßhaft zu machen. So hat man auch in Preußen
durch das Ansiedelungsgesetz vom 2U. April 1836 die Bestimmung des Gesetzes
bon 2. Mürz 1850 über die Ablösung der Reallasten, daß die Kündigung einer
Geldrente, die auf einem Rentengute ruht, für einen Zeitraum von dreißig Jahren
ausgeschlossen sei, dahin geändert, daß der Staat als Reuteuempfänger sich
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Greuzbote» I, 1M0 »3
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[0265] letzten Jahren die Neugestaltung der Erbpacht verlangt worden, überhaupt aber Schaffung eines bäuerlichen Güterrechts, Preußen hat in einigen Provinzen die Hvfervllen eingeführt und für Posen das Gesetz über die Nentengüter zweckmäßig abgeändert; in Frankreich, wo niam noch vor wenigen Jahren die Pachtforni des sogenannten ur«!tÄ^g.g» als ein Überbleibsel aus der Zeit der rohesten Naturalwirtschaft bezeichnet hatte, hat man der fortwährend wachsenden Neigung der Eigentümer wie der Pächter für diese Pachtform Rechnung tragen müssen und in jüngster Zeit durch das Gesetz vom 18. Juli 1389 Zur Is halt Z. volormt, VMtliüro den onÄo rurul abgeändert. Überall macht sich die Erkenntnis geltend, daß das Recht, wie Montesquieu sagte, sich aus der Natur der Dinge selbst ergiebt, und daß die uulvandelbaren^Schulmeinungen vor der elementaren Kraft der wandelbaren wirtschaftlichen oder politischen Bedürfnisse hie und da den Rückzug antrete» müssen. Auf dem Wachstum dieser Erkenntnis und keines¬ wegs aus einer Bethörung der öffentlichen Meinung beruhen die gegenwärtigen Mißerfolge des Freisinns und des Fortschritts in Deutschland. Es ist sehr bedauerlich, daß der Entwurf zu unserm deutschen bürgerlichen Gesetzbuche die Regelung von Rechtsverhältnissen, die, wenn auch nur teilweise und entfernt, das Gebiet des öffentlichen Rechtes streifen, abgelehnt und diese Aufgabe den Landesgesetzgebnngen überlassen hat- Die Motive sagen hierzu- „Bei dem Lehn- rechte, der Emphyteusis, dem Erbzinsrechte und dem Erbpachtrechte handelt es sich nur Einrichtungen, welche einer längst vergangnen Gestaltung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Entstehung verdanken. In den meisten Staaten ist die Gesetzgebung auf die Beseitigung dieser Institute bedacht gewesen. Die verbliebenen Reste derselben sind dem Absterben verfallen und deshalb zur Aufnahme in das bürgerliche Gesetzbuch nicht geeignet. Soweit sie nicht schon jetzt aus dem Rechtssysteme vollständig entfernt werden können, muß die Aufgabe, u>it ihnen sich abzufinden, den Landesgesetzgebungen überlassen werden." Nun stehen aber hie und da die Lnndesgesetzgebnugen vor der Aufgabe, dem Bedürf¬ nis nach Neugestaltung solcher veralteten Einrichtungen zu entsprechen, statt sie vollends zu zerstören. So ist in Preußen längst der Wunsch ausgesprochen Worden, daß man bei Verpachtung von Domänen über die achtzehnjährige Pacht¬ dauer hinausgehen und den Pächtern Sicherung des Genusses der durch Verbesse- Uiungeu erhöhten Gutsrente auf Lebenszeit schaffen möchte; man ist auf diesem Wege zu dem Wunsche gekommen, daß die Erbpacht wieder eingeführt und daß aus den Domänen Bauerngüter und kleine Arbeiterstellen geschaffen werden nit'edlen, um den Arbeiterstand seßhaft zu machen. So hat man auch in Preußen durch das Ansiedelungsgesetz vom 2U. April 1836 die Bestimmung des Gesetzes bon 2. Mürz 1850 über die Ablösung der Reallasten, daß die Kündigung einer Geldrente, die auf einem Rentengute ruht, für einen Zeitraum von dreißig Jahren ausgeschlossen sei, dahin geändert, daß der Staat als Reuteuempfänger sich i^gen die Ablösung der Rente überhaupt sicher», Veräußerung, Teilung und Greuzbote» I, 1M0 »3

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_206644/265>, abgerufen am 23.07.2024.