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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Recht des Baders oder der Mutter, die Religion, in ivelchcr ihre Kinder erzogen werden
sollen, zu bestimme", unangetastet läßt. Die Vorschrift, daß Verträge über die religiöse
Erziehung der Kinder rechtsnuverbiudlich sein sollen, ist wertlos, da der, der seine
Kinder in einem andern als seinem eignen Glauben erziehen lässt, meist hierzu
durch Umstände bewogen wird, die weit schwerer wiegen als irgend ein Bertrag,
und da er ja doch kraft seines Erziehuugsrechts jeden Augenblick von der ursprüng-
lichen Wahl des Glaubensbekenntnisses zurückzutreten das Recht hat. Die übrigen
Vorschläge sind zwar fein verklausulirt, aber sie geben zu vielerlei Zweifeln und
Streitigkeiten Anlaß, die namentlich die Frage nach den Umständen, ans denen geschlossen
werden soll, ob der Bnler nur ein Kind oder alle seine Kiuder in einer bestimmten
Religion habe erziehen lassen wollen, ungelöst lassen. Mau scheint diese Mängel auch
empfunden zu haben und glaubt deshalb deu Strafrichter zu Hilferufen zu sollen. Die
Zusahbestimmung zum § 166 des Strafgesetzbuchs dürfte aber ganz illusorisch bleibe",
da wohl kein propagandistisch gesinnter Geistlicher so plump sein wird, offenkundig mit
Versprechungen oder Drohungen zum Religionswechsel oder zur Erziehung der Kinder
in einem andern Glaubensbekenntnis als dem der Erziehuugsberechtigteu zu verleiten. Er
erteilt den seiner Seelsorge unterworfenen Personen oder solchen, die zu ihm kommen,
um Rat zu erhalte", Rat, "lag auch schließlich die Befolgung des Rats Vermögens-
vorteile nach sich ziehen; solche", Rat z" erteile", kann man aber keinem Geistlichen
verbieten. Will man ernstlich deu Streit um die religiöse Erziehung der Kinder
beseitigen, so giebt es nur ein Mittel, allerdings ein Mittel, das vielen nicht ge¬
fällt, weil es den Verzicht uns etwas "Freiheit" verlangt, nämlich die Freiheit des
Vaters und der Mutter, das Glaubensbekenntnis ihrer Kinder zu bestimme". Die
Abneigung gegen die Beschränkung dieses Bestimmungsrechts macht den Eindruck,
als wenn man eS zwar den Gliedern einer andern Religionsgemeinschaft verbieten
möchte, überzugreifen, sich selbst aber die? Recht gern vorbehalten möchte. Es muß
ein für allemal bestimmt werde", daß die eheliche" Kiuder in der Religion ihres
Vaters, uneheliche in der der Mitter, Findlinge in der ihres Erziehers oder ihrer
Erziehungsanstalt erzogen werden, und daß die Kinder selbst, nicht wie die hier
besprochenen Beschlüsse wolle", schon mit dem vollendeten Vierzehnten Lebensjahre,
sondern erst wenn sie sechzehn oder achtzehn Jahre alt geworden siud, eine andre
mis die angestammte Religion wählen dürfen; mit vierzehn Jahren sind sie gerade
im kritischsten Alter wegen der Konfirmation, sie müsse", ehe sie sich über ihre
Religion entscheide" können, erst reifer und selbständiger geworden sein. Will man
das hier vorgeschlagene Mittel, das allen Parteien Ruhe gebietet, nicht, dann
wundere mau, sich nicht, wenn trotz aller SichernngSvorschriften der Seelenschacher
weiter getrieben wird. Daß bei der Bestellung eiues Bormundes möglichst auf die
Religion der Mündel geachtet werden soll, ist zwar zutreffend, gehört ober uicht
in das bürgerliche Gesetzbuch, souderu in die Vormundschaflsordnuugeu, wie z. B.
die preußische Bormundschnftsordnuug vom S. Juli 1875 im H 1 Absatz 2 eine
solche Bestimmung enthält.




Maßgebliches und Unmaßgebliches

Recht des Baders oder der Mutter, die Religion, in ivelchcr ihre Kinder erzogen werden
sollen, zu bestimme», unangetastet läßt. Die Vorschrift, daß Verträge über die religiöse
Erziehung der Kinder rechtsnuverbiudlich sein sollen, ist wertlos, da der, der seine
Kinder in einem andern als seinem eignen Glauben erziehen lässt, meist hierzu
durch Umstände bewogen wird, die weit schwerer wiegen als irgend ein Bertrag,
und da er ja doch kraft seines Erziehuugsrechts jeden Augenblick von der ursprüng-
lichen Wahl des Glaubensbekenntnisses zurückzutreten das Recht hat. Die übrigen
Vorschläge sind zwar fein verklausulirt, aber sie geben zu vielerlei Zweifeln und
Streitigkeiten Anlaß, die namentlich die Frage nach den Umständen, ans denen geschlossen
werden soll, ob der Bnler nur ein Kind oder alle seine Kiuder in einer bestimmten
Religion habe erziehen lassen wollen, ungelöst lassen. Mau scheint diese Mängel auch
empfunden zu haben und glaubt deshalb deu Strafrichter zu Hilferufen zu sollen. Die
Zusahbestimmung zum § 166 des Strafgesetzbuchs dürfte aber ganz illusorisch bleibe»,
da wohl kein propagandistisch gesinnter Geistlicher so plump sein wird, offenkundig mit
Versprechungen oder Drohungen zum Religionswechsel oder zur Erziehung der Kinder
in einem andern Glaubensbekenntnis als dem der Erziehuugsberechtigteu zu verleiten. Er
erteilt den seiner Seelsorge unterworfenen Personen oder solchen, die zu ihm kommen,
um Rat zu erhalte«, Rat, »lag auch schließlich die Befolgung des Rats Vermögens-
vorteile nach sich ziehen; solche», Rat z» erteile», kann man aber keinem Geistlichen
verbieten. Will man ernstlich deu Streit um die religiöse Erziehung der Kinder
beseitigen, so giebt es nur ein Mittel, allerdings ein Mittel, das vielen nicht ge¬
fällt, weil es den Verzicht uns etwas „Freiheit" verlangt, nämlich die Freiheit des
Vaters und der Mutter, das Glaubensbekenntnis ihrer Kinder zu bestimme». Die
Abneigung gegen die Beschränkung dieses Bestimmungsrechts macht den Eindruck,
als wenn man eS zwar den Gliedern einer andern Religionsgemeinschaft verbieten
möchte, überzugreifen, sich selbst aber die? Recht gern vorbehalten möchte. Es muß
ein für allemal bestimmt werde», daß die eheliche» Kiuder in der Religion ihres
Vaters, uneheliche in der der Mitter, Findlinge in der ihres Erziehers oder ihrer
Erziehungsanstalt erzogen werden, und daß die Kinder selbst, nicht wie die hier
besprochenen Beschlüsse wolle», schon mit dem vollendeten Vierzehnten Lebensjahre,
sondern erst wenn sie sechzehn oder achtzehn Jahre alt geworden siud, eine andre
mis die angestammte Religion wählen dürfen; mit vierzehn Jahren sind sie gerade
im kritischsten Alter wegen der Konfirmation, sie müsse», ehe sie sich über ihre
Religion entscheide» können, erst reifer und selbständiger geworden sein. Will man
das hier vorgeschlagene Mittel, das allen Parteien Ruhe gebietet, nicht, dann
wundere mau, sich nicht, wenn trotz aller SichernngSvorschriften der Seelenschacher
weiter getrieben wird. Daß bei der Bestellung eiues Bormundes möglichst auf die
Religion der Mündel geachtet werden soll, ist zwar zutreffend, gehört ober uicht
in das bürgerliche Gesetzbuch, souderu in die Vormundschaflsordnuugeu, wie z. B.
die preußische Bormundschnftsordnuug vom S. Juli 1875 im H 1 Absatz 2 eine
solche Bestimmung enthält.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_205998/253>, abgerufen am 04.07.2024.