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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.

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Die strafrechtliche Haftung dos verantwortlichen Redakteurs

des deutsche" Reiches auch auf die Presse ausgedehnt wurde, worauf die all¬
gemeine Regelung des Preßwesens durch das Gesetz vom 7, Mai 1874 möglich
wurde. Dies will die Strafbarkeit aller durch den Inhalt einer Druckschrift
begangenen strafbaren Handlungen nach deu allgemeinen Strafgesetzen beurteilt
wissen, verlangt aber zur Sicherung der Verfolgung solcher strafbaren Hand¬
lungen die Angabe des Druckers und des Verlegers, für periodische Druckschriften
auch gleichzeitig die Angabe eines Redakteurs, der für deu Inhalt einer Druck¬
schrift verantwortlich ist, und trifft besondre Bestimmungen über die Art und
Weise dieser Haftpflicht. Die Entstehung dieser Haftpflicht und deren Inhalt
hat nun der Verfasser eines vor kurzem erschienenen") Buches in geistvoller Weise
erörtert, und sie soll uns denn auch hier in Anlehnung an dieses Buch beschäftigen.
Ich bemerke jedoch im voraus, daß ich dem Verfasser nicht in allen seinen
Ausführungen beistimme" kann, sondern von seinen nach den Grundsätzen der
reinen Theorie gewiß unanfechtbaren Ansichten doch zu Gunsten der Praxis
mehrfach abweiche.

Unser Preßgesetz führte eine Haftung des Druckers, des Verlegers und des
Verbreiters einer Schrift, sowie des Verantwortlicher Redakteurs einer periodischen
Druckschrift ein. Der Begriff von Drucker, Verleger und Verbreiter ist keinem
Zweifel unterworfen. Wer ist aber der Redakteur? Ich will gleich bemerken,
daß, wenn ich im folgenden von Redakteur spreche, ich stets den einer periodischen
Druckschrift, einer Zeitung insbesondre meine. Der Redakteur ist, streng ge¬
nommen, derjenige, der das Blatt redigirt, d. h. dessen Text druckfertig zusammen¬
stellt, mag er ihn selbst verfaßt oder die Früchte der Geistesthätigkeit andrer
Personen benutzt haben. Daß der verantwortliche Redakteur das Blatt aber
wirklich redigirt habe, verlangt das Reichspreßgesetz nicht, es verlangt nur,
daß sich eine Person als verantwortlicher Redakteur, d. h. als für die Zusammen¬
stellung des Blattes und sonnt für dessen Inhalt verantwortlich auf jeder
Nummer, jedem Stücke oder jedem Hefte der periodischen Druckschrift genannt
habe. Da nicht verlangt wird, daß diese Verantwortlichkeit für sämtliche
Nummern des Blattes im voraus übernommen werde, wie dies ältere Preß-
gesetzgebnngen angeordnet hatten, so kann die Person des Verantwortlicher
Redakteurs mit jeder Nummer des Blattes beliebig wechseln; es können auch
nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes mehrere Personen neben einander
als verantwortliche Redakteure genannt werden, doch muß dann ans Form und
Inhalt der Nennung mit Bestimmtheit zu ersehen sein, für welchen Teil des
Blattes jede der genannten Personen die Redaktion übernommen hat. Das
Gesetz sieht es als den thatsächlichen Umständen wohl regelmäßig entsprechend



Die strafrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs. Von Dr.
Richard Loening, ort. Professur der Rechte an der Universität zu Jena. Jena, Gustav
Fischer, ^t88?.
Die strafrechtliche Haftung dos verantwortlichen Redakteurs

des deutsche» Reiches auch auf die Presse ausgedehnt wurde, worauf die all¬
gemeine Regelung des Preßwesens durch das Gesetz vom 7, Mai 1874 möglich
wurde. Dies will die Strafbarkeit aller durch den Inhalt einer Druckschrift
begangenen strafbaren Handlungen nach deu allgemeinen Strafgesetzen beurteilt
wissen, verlangt aber zur Sicherung der Verfolgung solcher strafbaren Hand¬
lungen die Angabe des Druckers und des Verlegers, für periodische Druckschriften
auch gleichzeitig die Angabe eines Redakteurs, der für deu Inhalt einer Druck¬
schrift verantwortlich ist, und trifft besondre Bestimmungen über die Art und
Weise dieser Haftpflicht. Die Entstehung dieser Haftpflicht und deren Inhalt
hat nun der Verfasser eines vor kurzem erschienenen") Buches in geistvoller Weise
erörtert, und sie soll uns denn auch hier in Anlehnung an dieses Buch beschäftigen.
Ich bemerke jedoch im voraus, daß ich dem Verfasser nicht in allen seinen
Ausführungen beistimme« kann, sondern von seinen nach den Grundsätzen der
reinen Theorie gewiß unanfechtbaren Ansichten doch zu Gunsten der Praxis
mehrfach abweiche.

Unser Preßgesetz führte eine Haftung des Druckers, des Verlegers und des
Verbreiters einer Schrift, sowie des Verantwortlicher Redakteurs einer periodischen
Druckschrift ein. Der Begriff von Drucker, Verleger und Verbreiter ist keinem
Zweifel unterworfen. Wer ist aber der Redakteur? Ich will gleich bemerken,
daß, wenn ich im folgenden von Redakteur spreche, ich stets den einer periodischen
Druckschrift, einer Zeitung insbesondre meine. Der Redakteur ist, streng ge¬
nommen, derjenige, der das Blatt redigirt, d. h. dessen Text druckfertig zusammen¬
stellt, mag er ihn selbst verfaßt oder die Früchte der Geistesthätigkeit andrer
Personen benutzt haben. Daß der verantwortliche Redakteur das Blatt aber
wirklich redigirt habe, verlangt das Reichspreßgesetz nicht, es verlangt nur,
daß sich eine Person als verantwortlicher Redakteur, d. h. als für die Zusammen¬
stellung des Blattes und sonnt für dessen Inhalt verantwortlich auf jeder
Nummer, jedem Stücke oder jedem Hefte der periodischen Druckschrift genannt
habe. Da nicht verlangt wird, daß diese Verantwortlichkeit für sämtliche
Nummern des Blattes im voraus übernommen werde, wie dies ältere Preß-
gesetzgebnngen angeordnet hatten, so kann die Person des Verantwortlicher
Redakteurs mit jeder Nummer des Blattes beliebig wechseln; es können auch
nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes mehrere Personen neben einander
als verantwortliche Redakteure genannt werden, doch muß dann ans Form und
Inhalt der Nennung mit Bestimmtheit zu ersehen sein, für welchen Teil des
Blattes jede der genannten Personen die Redaktion übernommen hat. Das
Gesetz sieht es als den thatsächlichen Umständen wohl regelmäßig entsprechend



Die strafrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs. Von Dr.
Richard Loening, ort. Professur der Rechte an der Universität zu Jena. Jena, Gustav
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[0165] Die strafrechtliche Haftung dos verantwortlichen Redakteurs des deutsche» Reiches auch auf die Presse ausgedehnt wurde, worauf die all¬ gemeine Regelung des Preßwesens durch das Gesetz vom 7, Mai 1874 möglich wurde. Dies will die Strafbarkeit aller durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen nach deu allgemeinen Strafgesetzen beurteilt wissen, verlangt aber zur Sicherung der Verfolgung solcher strafbaren Hand¬ lungen die Angabe des Druckers und des Verlegers, für periodische Druckschriften auch gleichzeitig die Angabe eines Redakteurs, der für deu Inhalt einer Druck¬ schrift verantwortlich ist, und trifft besondre Bestimmungen über die Art und Weise dieser Haftpflicht. Die Entstehung dieser Haftpflicht und deren Inhalt hat nun der Verfasser eines vor kurzem erschienenen") Buches in geistvoller Weise erörtert, und sie soll uns denn auch hier in Anlehnung an dieses Buch beschäftigen. Ich bemerke jedoch im voraus, daß ich dem Verfasser nicht in allen seinen Ausführungen beistimme« kann, sondern von seinen nach den Grundsätzen der reinen Theorie gewiß unanfechtbaren Ansichten doch zu Gunsten der Praxis mehrfach abweiche. Unser Preßgesetz führte eine Haftung des Druckers, des Verlegers und des Verbreiters einer Schrift, sowie des Verantwortlicher Redakteurs einer periodischen Druckschrift ein. Der Begriff von Drucker, Verleger und Verbreiter ist keinem Zweifel unterworfen. Wer ist aber der Redakteur? Ich will gleich bemerken, daß, wenn ich im folgenden von Redakteur spreche, ich stets den einer periodischen Druckschrift, einer Zeitung insbesondre meine. Der Redakteur ist, streng ge¬ nommen, derjenige, der das Blatt redigirt, d. h. dessen Text druckfertig zusammen¬ stellt, mag er ihn selbst verfaßt oder die Früchte der Geistesthätigkeit andrer Personen benutzt haben. Daß der verantwortliche Redakteur das Blatt aber wirklich redigirt habe, verlangt das Reichspreßgesetz nicht, es verlangt nur, daß sich eine Person als verantwortlicher Redakteur, d. h. als für die Zusammen¬ stellung des Blattes und sonnt für dessen Inhalt verantwortlich auf jeder Nummer, jedem Stücke oder jedem Hefte der periodischen Druckschrift genannt habe. Da nicht verlangt wird, daß diese Verantwortlichkeit für sämtliche Nummern des Blattes im voraus übernommen werde, wie dies ältere Preß- gesetzgebnngen angeordnet hatten, so kann die Person des Verantwortlicher Redakteurs mit jeder Nummer des Blattes beliebig wechseln; es können auch nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes mehrere Personen neben einander als verantwortliche Redakteure genannt werden, doch muß dann ans Form und Inhalt der Nennung mit Bestimmtheit zu ersehen sein, für welchen Teil des Blattes jede der genannten Personen die Redaktion übernommen hat. Das Gesetz sieht es als den thatsächlichen Umständen wohl regelmäßig entsprechend Die strafrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs. Von Dr. Richard Loening, ort. Professur der Rechte an der Universität zu Jena. Jena, Gustav Fischer, ^t88?.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_205998/165>, abgerufen am 28.06.2024.