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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.

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Patent oder Lizenzpräinie?

Risiko Joch eine hohe Erfinderprämie zu zahlen, diese"! aber die gesicherte
gesellschaftliche Stellung und Routine, die erforderlich wird, "in seinen Vorteil
geltend zu machen, so tvird man sich nicht verhehlen können, was ich als erste"
Haupteinwand gegen unser Patentwesen bezeichnen mochte, daß das Patent in
seiner gegenwärtigen gesetzlichen Gestalt seinen Zweck, die Rechte des Erfinders
in materieller Beziehung zu schützen, nnr sehr unvollkommen erfüllen kann.

Hat nun aber der Kapitalist die Erfindung erstanden und die zu ihrer
Verwertung notwendigen Industrieanlagen errichtet, so sind zwei Fälle möglich:
entweder die Erfindung bewährt sich in der Praxis nicht, oder sie wird nach
kurzer Zeit von einer andern noch zweckmäßigem überholt, dann sind die
bedeutenden Geldopfer vergeblich gewesen, und der Fabrikant hat sich, verführt
durch die Erteilung des Pateutes, großen Verlusten ausgesetzt, vor denen er
sich ans Mangel an technischen Kenntnissen nicht hinreichend zu schützen ver¬
mochte, oder aber sie erweist sich als gewinnbringend und Praktisch ver¬
wendbar, dann ist dem Fabrikanten für fünfzehn Jahre ein unbeschränktes
Privatmonopvl in die Hand gegeben, das die Interessen der Gesamtheit aufs
schwerste schädigen lind beeinträchtigen muß. Und das ist mein zweiter Haupt¬
einwand gegen das Patcntgesetz.

Man mag mit dem hergebrachten Pathos gegen die Staatsmvnvpole eifern,
man mag ihren verderblichen Einfluß auf die Industrie in den schwärzesten
Farben malen: daS wird man doch zugeben müssen, daß der Gewinn, den das
Stacitsmvliopol einem einzelnen Industriezweige entzieht, der Gesamtheit als
Überschuß wieder zufließt, daß die Kontrole der gesetzgebenden Körperschaften
jeden auffallenden Mißstand in der Verwaltung, jede dauernde zu hohe Steige¬
rung der Preise verhindert, daß der Staatsbetrieb eine sorgfältigere Wahl der
Beamten verbürgt, und daß er endlich, wie die Erfolge der Neichspvst und aller
Staatsbahnen überzeugend beweisen, eine in vielen Fällen außerordentlich zweck¬
mäßige, durch keine Privatindustrie zu leistende einheitliche Organisation ermöglicht.

Das durch ein Patent verbürgte Privatmonopvl dagegen ist nichts als
ein gesetzlich verbürgtes, wenn auch zeitlich beschränktes Recht auf die Aus¬
beutung andrer. Der Besitzer eines Patentmonopvls ist in der Lage, jeden
Preis für feilte Produkte fordern zu können, den das Bedürfnis den Käufer
zu zahlet! zwingt, und nichts hindert ihn, seine Forderungen bis zu einer
solchen Höhe emporzuschrauben, daß der gesellschaftliche Wert der patentirter
Erfindung gänzlich hinfällig wird. Gesetzt, die erste Nächmaschine wäre in
allen Staaten patentirt, so würde der glückliche Inhaber eines solchen Uni¬
versalpatentes in der Lage sein, den Preis für seine Maschine so hoch anzusetzen,
daß die Verzinsung und Amortisation des zu ihrer Anschaffung erforder¬
lichen Kapitals unter Berechnung der Abnutzungsquote denselben Betrag
erreichte, der erforderlich wäre, um dieselbe Zahl von Produkten, die die
Maschine liefert, dnrch Handarbeit herstellen zu lassen. Die Produzenten


Patent oder Lizenzpräinie?

Risiko Joch eine hohe Erfinderprämie zu zahlen, diese»! aber die gesicherte
gesellschaftliche Stellung und Routine, die erforderlich wird, »in seinen Vorteil
geltend zu machen, so tvird man sich nicht verhehlen können, was ich als erste»
Haupteinwand gegen unser Patentwesen bezeichnen mochte, daß das Patent in
seiner gegenwärtigen gesetzlichen Gestalt seinen Zweck, die Rechte des Erfinders
in materieller Beziehung zu schützen, nnr sehr unvollkommen erfüllen kann.

Hat nun aber der Kapitalist die Erfindung erstanden und die zu ihrer
Verwertung notwendigen Industrieanlagen errichtet, so sind zwei Fälle möglich:
entweder die Erfindung bewährt sich in der Praxis nicht, oder sie wird nach
kurzer Zeit von einer andern noch zweckmäßigem überholt, dann sind die
bedeutenden Geldopfer vergeblich gewesen, und der Fabrikant hat sich, verführt
durch die Erteilung des Pateutes, großen Verlusten ausgesetzt, vor denen er
sich ans Mangel an technischen Kenntnissen nicht hinreichend zu schützen ver¬
mochte, oder aber sie erweist sich als gewinnbringend und Praktisch ver¬
wendbar, dann ist dem Fabrikanten für fünfzehn Jahre ein unbeschränktes
Privatmonopvl in die Hand gegeben, das die Interessen der Gesamtheit aufs
schwerste schädigen lind beeinträchtigen muß. Und das ist mein zweiter Haupt¬
einwand gegen das Patcntgesetz.

Man mag mit dem hergebrachten Pathos gegen die Staatsmvnvpole eifern,
man mag ihren verderblichen Einfluß auf die Industrie in den schwärzesten
Farben malen: daS wird man doch zugeben müssen, daß der Gewinn, den das
Stacitsmvliopol einem einzelnen Industriezweige entzieht, der Gesamtheit als
Überschuß wieder zufließt, daß die Kontrole der gesetzgebenden Körperschaften
jeden auffallenden Mißstand in der Verwaltung, jede dauernde zu hohe Steige¬
rung der Preise verhindert, daß der Staatsbetrieb eine sorgfältigere Wahl der
Beamten verbürgt, und daß er endlich, wie die Erfolge der Neichspvst und aller
Staatsbahnen überzeugend beweisen, eine in vielen Fällen außerordentlich zweck¬
mäßige, durch keine Privatindustrie zu leistende einheitliche Organisation ermöglicht.

Das durch ein Patent verbürgte Privatmonopvl dagegen ist nichts als
ein gesetzlich verbürgtes, wenn auch zeitlich beschränktes Recht auf die Aus¬
beutung andrer. Der Besitzer eines Patentmonopvls ist in der Lage, jeden
Preis für feilte Produkte fordern zu können, den das Bedürfnis den Käufer
zu zahlet! zwingt, und nichts hindert ihn, seine Forderungen bis zu einer
solchen Höhe emporzuschrauben, daß der gesellschaftliche Wert der patentirter
Erfindung gänzlich hinfällig wird. Gesetzt, die erste Nächmaschine wäre in
allen Staaten patentirt, so würde der glückliche Inhaber eines solchen Uni¬
versalpatentes in der Lage sein, den Preis für seine Maschine so hoch anzusetzen,
daß die Verzinsung und Amortisation des zu ihrer Anschaffung erforder¬
lichen Kapitals unter Berechnung der Abnutzungsquote denselben Betrag
erreichte, der erforderlich wäre, um dieselbe Zahl von Produkten, die die
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[0416] Patent oder Lizenzpräinie? Risiko Joch eine hohe Erfinderprämie zu zahlen, diese»! aber die gesicherte gesellschaftliche Stellung und Routine, die erforderlich wird, »in seinen Vorteil geltend zu machen, so tvird man sich nicht verhehlen können, was ich als erste» Haupteinwand gegen unser Patentwesen bezeichnen mochte, daß das Patent in seiner gegenwärtigen gesetzlichen Gestalt seinen Zweck, die Rechte des Erfinders in materieller Beziehung zu schützen, nnr sehr unvollkommen erfüllen kann. Hat nun aber der Kapitalist die Erfindung erstanden und die zu ihrer Verwertung notwendigen Industrieanlagen errichtet, so sind zwei Fälle möglich: entweder die Erfindung bewährt sich in der Praxis nicht, oder sie wird nach kurzer Zeit von einer andern noch zweckmäßigem überholt, dann sind die bedeutenden Geldopfer vergeblich gewesen, und der Fabrikant hat sich, verführt durch die Erteilung des Pateutes, großen Verlusten ausgesetzt, vor denen er sich ans Mangel an technischen Kenntnissen nicht hinreichend zu schützen ver¬ mochte, oder aber sie erweist sich als gewinnbringend und Praktisch ver¬ wendbar, dann ist dem Fabrikanten für fünfzehn Jahre ein unbeschränktes Privatmonopvl in die Hand gegeben, das die Interessen der Gesamtheit aufs schwerste schädigen lind beeinträchtigen muß. Und das ist mein zweiter Haupt¬ einwand gegen das Patcntgesetz. Man mag mit dem hergebrachten Pathos gegen die Staatsmvnvpole eifern, man mag ihren verderblichen Einfluß auf die Industrie in den schwärzesten Farben malen: daS wird man doch zugeben müssen, daß der Gewinn, den das Stacitsmvliopol einem einzelnen Industriezweige entzieht, der Gesamtheit als Überschuß wieder zufließt, daß die Kontrole der gesetzgebenden Körperschaften jeden auffallenden Mißstand in der Verwaltung, jede dauernde zu hohe Steige¬ rung der Preise verhindert, daß der Staatsbetrieb eine sorgfältigere Wahl der Beamten verbürgt, und daß er endlich, wie die Erfolge der Neichspvst und aller Staatsbahnen überzeugend beweisen, eine in vielen Fällen außerordentlich zweck¬ mäßige, durch keine Privatindustrie zu leistende einheitliche Organisation ermöglicht. Das durch ein Patent verbürgte Privatmonopvl dagegen ist nichts als ein gesetzlich verbürgtes, wenn auch zeitlich beschränktes Recht auf die Aus¬ beutung andrer. Der Besitzer eines Patentmonopvls ist in der Lage, jeden Preis für feilte Produkte fordern zu können, den das Bedürfnis den Käufer zu zahlet! zwingt, und nichts hindert ihn, seine Forderungen bis zu einer solchen Höhe emporzuschrauben, daß der gesellschaftliche Wert der patentirter Erfindung gänzlich hinfällig wird. Gesetzt, die erste Nächmaschine wäre in allen Staaten patentirt, so würde der glückliche Inhaber eines solchen Uni¬ versalpatentes in der Lage sein, den Preis für seine Maschine so hoch anzusetzen, daß die Verzinsung und Amortisation des zu ihrer Anschaffung erforder¬ lichen Kapitals unter Berechnung der Abnutzungsquote denselben Betrag erreichte, der erforderlich wäre, um dieselbe Zahl von Produkten, die die Maschine liefert, dnrch Handarbeit herstellen zu lassen. Die Produzenten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204730/416>, abgerufen am 05.02.2025.