Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.Patent oder Lizenzxränne? gezogen hätte. Der dritte Absatz des Z 8 des deutschen Patentgesetzes giebt Ob sie aber ihren Zweck ganz erreicht? Ich glaube nicht. Denn nun, Er beginnt also nun ein rastloses Suchen nach einem Kapitalisten, der Wenn es nun gleichwohl dem geplagten und gehetzten Erfinder endlich Patent oder Lizenzxränne? gezogen hätte. Der dritte Absatz des Z 8 des deutschen Patentgesetzes giebt Ob sie aber ihren Zweck ganz erreicht? Ich glaube nicht. Denn nun, Er beginnt also nun ein rastloses Suchen nach einem Kapitalisten, der Wenn es nun gleichwohl dem geplagten und gehetzten Erfinder endlich <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0415" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/205146"/> <fw type="header" place="top"> Patent oder Lizenzxränne?</fw><lb/> <p xml:id="ID_1156" prev="#ID_1155"> gezogen hätte. Der dritte Absatz des Z 8 des deutschen Patentgesetzes giebt<lb/> ihnen die tröstliche Kunde, daß „einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftig¬<lb/> keit nachweist, die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des<lb/> Patentes bis zum dritten Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten<lb/> Jahre erlischt, erlassen werden können." Gewiß eine sehr menschenfreundliche<lb/> Bestimmung, darauf berechnet, das vielhundertjährige Erfinderelend zu besei¬<lb/> tigen oder doch zu lindern.</p><lb/> <p xml:id="ID_1157"> Ob sie aber ihren Zweck ganz erreicht? Ich glaube nicht. Denn nun,<lb/> nachdem der gesetzliche Schutz thatsächlich erlangt ist, beginnen für den Erfinder<lb/> zwei andre, freilich notwendige, aber für ihn doch darum uicht weniger drückende<lb/> Bestimmungen des Gesetzes drohend ihr Haupt zu erheben: 5 <) und 8 11,1.<lb/> Diese Borschriften drohen ihm das Patent zu entziehen, 1. wenn er die Ge¬<lb/> bühren nicht spätestens drei Monate nach der Fälligkeit <also im Falle der<lb/> Stundung nach Ablauf des zweiten Jahres) entrichtet. 2. Wenn er es unterläßt,<lb/> im Inlande die Erfindung in angemessenen Umfange zur Ausführung zu bringen<lb/> oder doch alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern.</p><lb/> <p xml:id="ID_1158"> Er beginnt also nun ein rastloses Suchen nach einem Kapitalisten, der<lb/> befähigt und geneigt ist, sein Patent auszubeuten. Wird es ihm aber gelingen,<lb/> einen zu finden? Wird nicht in tausend Fällen die Gefahr bestehen, daß ein<lb/> Laie die Tragweite und die praktische Verwendbarkeit der Erfindung verkennen<lb/> oder doch unterschätzen wird? Denn die von tüchtigen Ingenieuren und sach¬<lb/> verständigen Technikern geleiteten Patentbüreaus vermögen zwar für Angebot<lb/> und Nachfrage eine in vielen Fällen segensreiche Vermittlung zu bieten, aber<lb/> sie sind nicht imstande, die ans dein Wesen der Sache selbst erwachsenden<lb/> Schwierigkeiten zu beseitigen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1159" next="#ID_1160"> Wenn es nun gleichwohl dem geplagten und gehetzten Erfinder endlich<lb/> gelingt, einen seiner Erfindung geneigten Kapitalisten zu finden, wird er<lb/> uicht stets der Unterliegende sein? Wird er nicht jede Bedingung gern an¬<lb/> nehmen, wenn er nur hoffen darf, sein Schmerzenskind anzubringen? Und kann<lb/> man dem Kapitalisten verübeln, wenn er den Vertrag für sich möglichst günstig<lb/> zu gestalten sucht? Er ist auf den Geldgewinn angewiesen, und niemand kann<lb/> es ihm verargen, wenn er bei einem unsichern Geschäft, für dessen Gelingen<lb/> er nicht die geringste Bürgschaft hat, als vorsichtiger Geschäftsmann die Lasten<lb/> möglichst zu verringern und den Lohn für sein Wagnis möglichst zu erhöhen<lb/> sticht. Können für ihn sittliche Erwägungen, wie die Rücksicht ans die un¬<lb/> endlichen Opfer an Zeit, Kraft und Geld, die der Erfinder hat bringen müssen,<lb/> maßgebend, kann der viel berufene „Schutz des geistigen Eigentums" seine<lb/> Aufgabe sein? Erwägt man noch, daß in neunundneunzig unter hundert Füllen<lb/> der Käufer der Erfindung ein gewiegter, in Geldsachen erfahrener Kaufmann<lb/> ist, der Erfinder aber meist ein grüblerischer, weltfremder Kopf, daß jenem<lb/> fast immer die Sachkenntnis fehlt, die ihn allein bestimmen konnte, neben seinem</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0415]
Patent oder Lizenzxränne?
gezogen hätte. Der dritte Absatz des Z 8 des deutschen Patentgesetzes giebt
ihnen die tröstliche Kunde, daß „einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftig¬
keit nachweist, die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des
Patentes bis zum dritten Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten
Jahre erlischt, erlassen werden können." Gewiß eine sehr menschenfreundliche
Bestimmung, darauf berechnet, das vielhundertjährige Erfinderelend zu besei¬
tigen oder doch zu lindern.
Ob sie aber ihren Zweck ganz erreicht? Ich glaube nicht. Denn nun,
nachdem der gesetzliche Schutz thatsächlich erlangt ist, beginnen für den Erfinder
zwei andre, freilich notwendige, aber für ihn doch darum uicht weniger drückende
Bestimmungen des Gesetzes drohend ihr Haupt zu erheben: 5 <) und 8 11,1.
Diese Borschriften drohen ihm das Patent zu entziehen, 1. wenn er die Ge¬
bühren nicht spätestens drei Monate nach der Fälligkeit <also im Falle der
Stundung nach Ablauf des zweiten Jahres) entrichtet. 2. Wenn er es unterläßt,
im Inlande die Erfindung in angemessenen Umfange zur Ausführung zu bringen
oder doch alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern.
Er beginnt also nun ein rastloses Suchen nach einem Kapitalisten, der
befähigt und geneigt ist, sein Patent auszubeuten. Wird es ihm aber gelingen,
einen zu finden? Wird nicht in tausend Fällen die Gefahr bestehen, daß ein
Laie die Tragweite und die praktische Verwendbarkeit der Erfindung verkennen
oder doch unterschätzen wird? Denn die von tüchtigen Ingenieuren und sach¬
verständigen Technikern geleiteten Patentbüreaus vermögen zwar für Angebot
und Nachfrage eine in vielen Fällen segensreiche Vermittlung zu bieten, aber
sie sind nicht imstande, die ans dein Wesen der Sache selbst erwachsenden
Schwierigkeiten zu beseitigen.
Wenn es nun gleichwohl dem geplagten und gehetzten Erfinder endlich
gelingt, einen seiner Erfindung geneigten Kapitalisten zu finden, wird er
uicht stets der Unterliegende sein? Wird er nicht jede Bedingung gern an¬
nehmen, wenn er nur hoffen darf, sein Schmerzenskind anzubringen? Und kann
man dem Kapitalisten verübeln, wenn er den Vertrag für sich möglichst günstig
zu gestalten sucht? Er ist auf den Geldgewinn angewiesen, und niemand kann
es ihm verargen, wenn er bei einem unsichern Geschäft, für dessen Gelingen
er nicht die geringste Bürgschaft hat, als vorsichtiger Geschäftsmann die Lasten
möglichst zu verringern und den Lohn für sein Wagnis möglichst zu erhöhen
sticht. Können für ihn sittliche Erwägungen, wie die Rücksicht ans die un¬
endlichen Opfer an Zeit, Kraft und Geld, die der Erfinder hat bringen müssen,
maßgebend, kann der viel berufene „Schutz des geistigen Eigentums" seine
Aufgabe sein? Erwägt man noch, daß in neunundneunzig unter hundert Füllen
der Käufer der Erfindung ein gewiegter, in Geldsachen erfahrener Kaufmann
ist, der Erfinder aber meist ein grüblerischer, weltfremder Kopf, daß jenem
fast immer die Sachkenntnis fehlt, die ihn allein bestimmen konnte, neben seinem
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