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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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Deutschland Und die Südafrikanische Republik

Gesellschaften, welche in denn Gebiete des einen der vertragschließenden Teile
nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet worden sind, sollen in dein
Gebiete des andern alle Rechte ausüben dürfen, welche den gleichartigen Ge¬
sellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen." Nach dein 5. Artikel sollen
die Angehörigen jedes der beiden Teile auf dem Gebiete des andern hinsicht¬
lich des Kriegsdienstes und jedes gerichtlichen, administrativen oder munizipnlen
Dienstes, sowie aller Requisitionen, Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, die
infolge außergewöhnlicher Umstände auferlegt werden, dieselben Rechte haben,
wie die Angehörige" der meistbegünstigten Nation. Sie sollen weder persön¬
lich noch in Betreff ihres Besitzes mit andern Verpflichtungen, Veschrnnknngen
oder Abgaben belegt werden dürfen als die Inländer. Der 6. Artikel betrifft
deu gegenseitigen Schutz der Modelle, Muster und Handelszeichen, der ein¬
treten soll, wenn er in der südafrikanischen Republik gesetzlich geregelt sein
wird. Im 7. Artikel wird bestimmt: "Kein Ein-, Aus- oder Durchfuhr¬
verbot darf von einem der vertragschließenden Teile dem andern gegenüber
erlassen werden, welches nicht entweder gleichzeitig oder doch unter gleichen
Voraussetzungen mich ans andre Nationen Anwendung findet." Hinsichtlich
der Ein-, Ans- und Durchfuhr der Waren, der zu entrichtenden Zölle und der
Zollförmlichkeiten verpflichten sich die Vertragschließenden, einander unverzüg¬
lich an jeder Begünstigung und Befreiung, an jedem Zugeständnis und jeder
Herabsetzung der Ein- oder Ausfuhrzölle teilnehmen zu lassen, die er einer
dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird. Begünstigungen, die einer
der Vertragschließenden n"mittelbaren Nachbarn zur Erleichterung des Grenz¬
verkehrs gewährt, können von dem andern so lange nicht beansprucht werden,
als diese Begünstigungen auch den übrigen nicht angrenzenden Staaten, Ko¬
lonien und Schutzländern von solchen vorenthalten bleiben. Der nächstfolgende
Artikel handelt von der Bestellung der Kvnsnlarbeamten und sagt in seinem
erste" Paragraphen: "Jeder der vertragschließenden Teile kann in den Handels¬
plätzen des Gebietes des andern Teiles Genernlkonsnln, Konsuln, Vizekvnsnln
oder Konsoluragenten anstellen .... Sie treten ihre Thätigkeit an, so¬
bald sie von der Regierung des Laudes, in welchem ihnen ihr Amtssitz
angewiesen ist, anerkannt worden sind. Das Exeqnatur soll ihnen kosten¬
frei erteilt werden.") Die Artikel 9 bis 30 beschäftigen sich mit den
Rechten, Befugnissen und Pflichten dieser Beamten und mit dem Beistande,
der ihnen bei ihren Geschäften amtlicher Art von Seiten der Behörden des
betreffenden Staates zu leisten fein soll. Sie sollen von der Einquartierung
und deu Militärlasten überhaupt, desgleichen von allen Staats- und Ge-



Die konsularischen Geschäfte des Deutschen Reiches in der südafrikanischen Republik
werden jetzt von dem Generalkonsulate in Kapstadt und von dem Vizekonsul Ritschl in
Pretoria versehen, die der Republik in Deutschland vou dem in Haag wohnenden Minister--
residenten derselben, v. Jonkheer Beelnerts van Bloklnnd.
Grenzboten t 1889 22
Deutschland Und die Südafrikanische Republik

Gesellschaften, welche in denn Gebiete des einen der vertragschließenden Teile
nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet worden sind, sollen in dein
Gebiete des andern alle Rechte ausüben dürfen, welche den gleichartigen Ge¬
sellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen." Nach dein 5. Artikel sollen
die Angehörigen jedes der beiden Teile auf dem Gebiete des andern hinsicht¬
lich des Kriegsdienstes und jedes gerichtlichen, administrativen oder munizipnlen
Dienstes, sowie aller Requisitionen, Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, die
infolge außergewöhnlicher Umstände auferlegt werden, dieselben Rechte haben,
wie die Angehörige» der meistbegünstigten Nation. Sie sollen weder persön¬
lich noch in Betreff ihres Besitzes mit andern Verpflichtungen, Veschrnnknngen
oder Abgaben belegt werden dürfen als die Inländer. Der 6. Artikel betrifft
deu gegenseitigen Schutz der Modelle, Muster und Handelszeichen, der ein¬
treten soll, wenn er in der südafrikanischen Republik gesetzlich geregelt sein
wird. Im 7. Artikel wird bestimmt: „Kein Ein-, Aus- oder Durchfuhr¬
verbot darf von einem der vertragschließenden Teile dem andern gegenüber
erlassen werden, welches nicht entweder gleichzeitig oder doch unter gleichen
Voraussetzungen mich ans andre Nationen Anwendung findet." Hinsichtlich
der Ein-, Ans- und Durchfuhr der Waren, der zu entrichtenden Zölle und der
Zollförmlichkeiten verpflichten sich die Vertragschließenden, einander unverzüg¬
lich an jeder Begünstigung und Befreiung, an jedem Zugeständnis und jeder
Herabsetzung der Ein- oder Ausfuhrzölle teilnehmen zu lassen, die er einer
dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird. Begünstigungen, die einer
der Vertragschließenden n«mittelbaren Nachbarn zur Erleichterung des Grenz¬
verkehrs gewährt, können von dem andern so lange nicht beansprucht werden,
als diese Begünstigungen auch den übrigen nicht angrenzenden Staaten, Ko¬
lonien und Schutzländern von solchen vorenthalten bleiben. Der nächstfolgende
Artikel handelt von der Bestellung der Kvnsnlarbeamten und sagt in seinem
erste» Paragraphen: „Jeder der vertragschließenden Teile kann in den Handels¬
plätzen des Gebietes des andern Teiles Genernlkonsnln, Konsuln, Vizekvnsnln
oder Konsoluragenten anstellen .... Sie treten ihre Thätigkeit an, so¬
bald sie von der Regierung des Laudes, in welchem ihnen ihr Amtssitz
angewiesen ist, anerkannt worden sind. Das Exeqnatur soll ihnen kosten¬
frei erteilt werden.") Die Artikel 9 bis 30 beschäftigen sich mit den
Rechten, Befugnissen und Pflichten dieser Beamten und mit dem Beistande,
der ihnen bei ihren Geschäften amtlicher Art von Seiten der Behörden des
betreffenden Staates zu leisten fein soll. Sie sollen von der Einquartierung
und deu Militärlasten überhaupt, desgleichen von allen Staats- und Ge-



Die konsularischen Geschäfte des Deutschen Reiches in der südafrikanischen Republik
werden jetzt von dem Generalkonsulate in Kapstadt und von dem Vizekonsul Ritschl in
Pretoria versehen, die der Republik in Deutschland vou dem in Haag wohnenden Minister--
residenten derselben, v. Jonkheer Beelnerts van Bloklnnd.
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[0177] Deutschland Und die Südafrikanische Republik Gesellschaften, welche in denn Gebiete des einen der vertragschließenden Teile nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet worden sind, sollen in dein Gebiete des andern alle Rechte ausüben dürfen, welche den gleichartigen Ge¬ sellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen." Nach dein 5. Artikel sollen die Angehörigen jedes der beiden Teile auf dem Gebiete des andern hinsicht¬ lich des Kriegsdienstes und jedes gerichtlichen, administrativen oder munizipnlen Dienstes, sowie aller Requisitionen, Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, die infolge außergewöhnlicher Umstände auferlegt werden, dieselben Rechte haben, wie die Angehörige» der meistbegünstigten Nation. Sie sollen weder persön¬ lich noch in Betreff ihres Besitzes mit andern Verpflichtungen, Veschrnnknngen oder Abgaben belegt werden dürfen als die Inländer. Der 6. Artikel betrifft deu gegenseitigen Schutz der Modelle, Muster und Handelszeichen, der ein¬ treten soll, wenn er in der südafrikanischen Republik gesetzlich geregelt sein wird. Im 7. Artikel wird bestimmt: „Kein Ein-, Aus- oder Durchfuhr¬ verbot darf von einem der vertragschließenden Teile dem andern gegenüber erlassen werden, welches nicht entweder gleichzeitig oder doch unter gleichen Voraussetzungen mich ans andre Nationen Anwendung findet." Hinsichtlich der Ein-, Ans- und Durchfuhr der Waren, der zu entrichtenden Zölle und der Zollförmlichkeiten verpflichten sich die Vertragschließenden, einander unverzüg¬ lich an jeder Begünstigung und Befreiung, an jedem Zugeständnis und jeder Herabsetzung der Ein- oder Ausfuhrzölle teilnehmen zu lassen, die er einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird. Begünstigungen, die einer der Vertragschließenden n«mittelbaren Nachbarn zur Erleichterung des Grenz¬ verkehrs gewährt, können von dem andern so lange nicht beansprucht werden, als diese Begünstigungen auch den übrigen nicht angrenzenden Staaten, Ko¬ lonien und Schutzländern von solchen vorenthalten bleiben. Der nächstfolgende Artikel handelt von der Bestellung der Kvnsnlarbeamten und sagt in seinem erste» Paragraphen: „Jeder der vertragschließenden Teile kann in den Handels¬ plätzen des Gebietes des andern Teiles Genernlkonsnln, Konsuln, Vizekvnsnln oder Konsoluragenten anstellen .... Sie treten ihre Thätigkeit an, so¬ bald sie von der Regierung des Laudes, in welchem ihnen ihr Amtssitz angewiesen ist, anerkannt worden sind. Das Exeqnatur soll ihnen kosten¬ frei erteilt werden.") Die Artikel 9 bis 30 beschäftigen sich mit den Rechten, Befugnissen und Pflichten dieser Beamten und mit dem Beistande, der ihnen bei ihren Geschäften amtlicher Art von Seiten der Behörden des betreffenden Staates zu leisten fein soll. Sie sollen von der Einquartierung und deu Militärlasten überhaupt, desgleichen von allen Staats- und Ge- Die konsularischen Geschäfte des Deutschen Reiches in der südafrikanischen Republik werden jetzt von dem Generalkonsulate in Kapstadt und von dem Vizekonsul Ritschl in Pretoria versehen, die der Republik in Deutschland vou dem in Haag wohnenden Minister-- residenten derselben, v. Jonkheer Beelnerts van Bloklnnd. Grenzboten t 1889 22

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/177>, abgerufen am 29.06.2024.