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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Drittes Vierteljahr.

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Litteratur.

Whcaton. Auch Heffter gehört in diesen Kreis von Gelehrten. Der außerordent¬
liche Erfolg seines Buches aber, dessen erste Auflage 1844 erschien, beruht vor¬
züglich darauf, daß es in knapper Form und mit juristischer Präzision ein Bild
des wirklich geltenden Völkerrechtes giebt. Zwar verkennt er nicht, daß es Lücken
und Mängel hat, aber er hütet sich vor dem Versuche, es in der Weise Blunt-
schlis zu ergänzen, in dessen Rechtsbuchc das anerkannte Recht vermischt mit dem
erscheint, was nach der Meinung des Verfassers Recht sein sollte. Gewiß darf
und soll die Wissenschaft die Unvollkommenheiten des bestehenden Rechtes be¬
leuchten und auf Vertiefung und Erweiterung desselben hinwirken, dagegen ist sie
nicht befugt, dem Augenblicke vorzugreifen, wo eine Rechtsansicht durch die Ueber¬
einstimmung der Völker zum Rechtssätze geworden ist. Denn auf solchen! Wege
läuft man stets Gefahr, das nur von dem Einzelnen oder auch vou Viele" ge¬
wünschte mit dem Wirkliche" und Möglichen zu verwechseln und dadurch deuen in
die Hände zu arbeiten, welche im Hinblicke auf derartige persönliche und häufig
unerfüllbare Forderungen behaupten, es gebe allerdings ein internationales Her¬
kommen, aber kein solches Recht, kein Völkerrecht. Bei der Darstellung des letzter"
hat man sich folglich streng und ausschließlich an das zu halten, was wirklich all¬
gemein als Recht anerkannt ist, und sorgfältig davon zu trennen, was nur wün¬
schenswerte Reform und vielleicht oder sicher für die Zukunft zu hoffen ist. Darauf,
daß Heffter diese Notwendigkeit erkannt hat, gründet sich der Hauptwerk seines
Werkes. Es wird dadurch zu einem zuverlässigen Führer. Im übrigen ist die
Anordnung des Stoffes uicht überall besonders geschickt. Doch thut das der Arbeit
keinen wesentliche" Eintrag, und so köunen wir es nur billigen, wenn der Bear¬
beiter von einer gründlichen Umgestaltung derselben abgesehen und sich darauf be¬
schränkt hat, im einzelnen zu ändern und zu ergänzen. Vergleichen wir die sechste
Auflage mit der jetzige", so sind zunächst nur einige in der Zeit seit Heffters Tode
veraltete Paragraphen gestrichen oder ungeschrieben worden, dem" hat der Be¬
arbeiter eine Anzahl vou Zitaten aus Werken, die niemand mehr liest, entfernt
und damit Raum zu Ausführungen gewonnen, welche die Ereignisse und die wissen¬
schaftlichen Schriften der neuesten Zeit forderten, wenn das Buch den Ansprüchen
der Gegenwart genügen sollte. Es ist dabei, so weit wir sehen können, nichts von
Erheblichkeit vergessen worden. Daß der Abschnitt "Die diplomatische Kunst," der
in den frühern Ausgaben enthalten war, weggefallen ist, bedauern wir, obwohl zu¬
gegeben werden muß, daß er uicht eigentlich in ein Werk über Völkerrecht gehört.
Schließlich bemerken und billigen wir noch, daß der Bearbeiter seine Zuthaten im
Text und in den Anerkennungen durch ein 6 kenntlich gemacht hat. Man muß
wissen, mit wem mau zu thun hat, und suum ouicM.


Aus der Praxis der früheren Haftpflichtgesetzgcbuna in Deutschland. Von
Adolf Lehr. Leipzig, Giesecke und Devrient, 1883.

Ist diese Schrift zunächst auch nur als Doktor-Dissertation verfaßt, so kann
sie doch ein allgemeineres Interesse in Anspruch nehmen. Sie behandelt die Für¬
sorge für die Arbeiter, einen Gegenstand, der augenblicklich die Gesetzgebung in
Deutschland lebhaft beschäftigt, und der Verfasser war, wie kaum ein andrer, zur
Abfassung dieser Schrift berufen; denn während er den behandelte" Gegenstand
theoretisch vollständig beherrscht, stehe" ihm auch die reiche" praktische" Erfahrungen
zur Seite, die er sich durch zwölfjährige Thätigkeit als Beamter und Leiter be¬
deutender technischer Betriebe und ebenso lange Mitwirkung bei der Direktion der
Unfallversicherungsgesellschaft zu Leipzig erworben hat. Der Verfasser weist, zum


Litteratur.

Whcaton. Auch Heffter gehört in diesen Kreis von Gelehrten. Der außerordent¬
liche Erfolg seines Buches aber, dessen erste Auflage 1844 erschien, beruht vor¬
züglich darauf, daß es in knapper Form und mit juristischer Präzision ein Bild
des wirklich geltenden Völkerrechtes giebt. Zwar verkennt er nicht, daß es Lücken
und Mängel hat, aber er hütet sich vor dem Versuche, es in der Weise Blunt-
schlis zu ergänzen, in dessen Rechtsbuchc das anerkannte Recht vermischt mit dem
erscheint, was nach der Meinung des Verfassers Recht sein sollte. Gewiß darf
und soll die Wissenschaft die Unvollkommenheiten des bestehenden Rechtes be¬
leuchten und auf Vertiefung und Erweiterung desselben hinwirken, dagegen ist sie
nicht befugt, dem Augenblicke vorzugreifen, wo eine Rechtsansicht durch die Ueber¬
einstimmung der Völker zum Rechtssätze geworden ist. Denn auf solchen! Wege
läuft man stets Gefahr, das nur von dem Einzelnen oder auch vou Viele» ge¬
wünschte mit dem Wirkliche» und Möglichen zu verwechseln und dadurch deuen in
die Hände zu arbeiten, welche im Hinblicke auf derartige persönliche und häufig
unerfüllbare Forderungen behaupten, es gebe allerdings ein internationales Her¬
kommen, aber kein solches Recht, kein Völkerrecht. Bei der Darstellung des letzter»
hat man sich folglich streng und ausschließlich an das zu halten, was wirklich all¬
gemein als Recht anerkannt ist, und sorgfältig davon zu trennen, was nur wün¬
schenswerte Reform und vielleicht oder sicher für die Zukunft zu hoffen ist. Darauf,
daß Heffter diese Notwendigkeit erkannt hat, gründet sich der Hauptwerk seines
Werkes. Es wird dadurch zu einem zuverlässigen Führer. Im übrigen ist die
Anordnung des Stoffes uicht überall besonders geschickt. Doch thut das der Arbeit
keinen wesentliche» Eintrag, und so köunen wir es nur billigen, wenn der Bear¬
beiter von einer gründlichen Umgestaltung derselben abgesehen und sich darauf be¬
schränkt hat, im einzelnen zu ändern und zu ergänzen. Vergleichen wir die sechste
Auflage mit der jetzige», so sind zunächst nur einige in der Zeit seit Heffters Tode
veraltete Paragraphen gestrichen oder ungeschrieben worden, dem» hat der Be¬
arbeiter eine Anzahl vou Zitaten aus Werken, die niemand mehr liest, entfernt
und damit Raum zu Ausführungen gewonnen, welche die Ereignisse und die wissen¬
schaftlichen Schriften der neuesten Zeit forderten, wenn das Buch den Ansprüchen
der Gegenwart genügen sollte. Es ist dabei, so weit wir sehen können, nichts von
Erheblichkeit vergessen worden. Daß der Abschnitt „Die diplomatische Kunst," der
in den frühern Ausgaben enthalten war, weggefallen ist, bedauern wir, obwohl zu¬
gegeben werden muß, daß er uicht eigentlich in ein Werk über Völkerrecht gehört.
Schließlich bemerken und billigen wir noch, daß der Bearbeiter seine Zuthaten im
Text und in den Anerkennungen durch ein 6 kenntlich gemacht hat. Man muß
wissen, mit wem mau zu thun hat, und suum ouicM.


Aus der Praxis der früheren Haftpflichtgesetzgcbuna in Deutschland. Von
Adolf Lehr. Leipzig, Giesecke und Devrient, 1883.

Ist diese Schrift zunächst auch nur als Doktor-Dissertation verfaßt, so kann
sie doch ein allgemeineres Interesse in Anspruch nehmen. Sie behandelt die Für¬
sorge für die Arbeiter, einen Gegenstand, der augenblicklich die Gesetzgebung in
Deutschland lebhaft beschäftigt, und der Verfasser war, wie kaum ein andrer, zur
Abfassung dieser Schrift berufen; denn während er den behandelte» Gegenstand
theoretisch vollständig beherrscht, stehe» ihm auch die reiche» praktische» Erfahrungen
zur Seite, die er sich durch zwölfjährige Thätigkeit als Beamter und Leiter be¬
deutender technischer Betriebe und ebenso lange Mitwirkung bei der Direktion der
Unfallversicherungsgesellschaft zu Leipzig erworben hat. Der Verfasser weist, zum


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_289122/582>, abgerufen am 22.07.2024.