Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Drittes Vierteljahr.Die Grtspolizei und ihre Rösten. Schwierigkeiten feststellen, und es würde bei einer einigermaßen vorsichtigen Beachtung verdient der Einwand bezüglich der von der Regierung vorge¬ Die Grtspolizei und ihre Rösten. Schwierigkeiten feststellen, und es würde bei einer einigermaßen vorsichtigen Beachtung verdient der Einwand bezüglich der von der Regierung vorge¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0499" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/289622"/> <fw type="header" place="top"> Die Grtspolizei und ihre Rösten.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1677" prev="#ID_1676"> Schwierigkeiten feststellen, und es würde bei einer einigermaßen vorsichtigen<lb/> Verwaltung der Kasse sich bald ein Reservefonds bilden, der zu Ausgleichungen<lb/> benutzt werden könnte.</p><lb/> <p xml:id="ID_1678" next="#ID_1679"> Beachtung verdient der Einwand bezüglich der von der Regierung vorge¬<lb/> schlagenen Art und Weise der Festsetzung der zu halbirenden Polizeikosten,<lb/> obwohl die in dieser Richtung laut gewordenen Bedenken übertrieben sein dürften.<lb/> Die Begründung des Gesetzentwurfs besagt ausdrücklich, daß die Gemeinden in<lb/> der Regel über die in dem Etat einzustellenden Ausgaben zunächst gehört werden<lb/> sollen, glaubt aber, daß dies nicht in das Gesetz gehöre, sondern durch eine<lb/> entsprechende Anweisung an die Provinzialbchörden geordnet werden könne.<lb/> Vom Regierungstisch aus ist ferner gesagt worden, daß die Entscheidung des<lb/> Ministers, welcher Teil der Polizeikostcn als Kosten der Landespolizei ab¬<lb/> gezogen werden solle, vor Aufstellung des Etats erfolgen müsse, sodaß diese<lb/> Entscheidung zum Gegenstande der Verhandlung im Landtage gemacht werden<lb/> kann. Damit wird die Stellung der Gemeinden gegen den bisherigen Zustand<lb/> nicht wesentlich verändert, da auch jetzt schon die Aufsichtsbehörden das Recht<lb/> haben, auch gegen den Willen der Gemeinde Posten zwangsweise in deren Etat<lb/> einzustellen, während die hiergegen zulässige Klage bei den Verwaltungsgerichten<lb/> um deswillen keine große Bedeutung hat, weil diese Gerichte über die Bedürfnis¬<lb/> frage nicht entscheiden, die Entscheidung darüber vielmehr zur Zuständigkeit der<lb/> Verwaltungsbehörden gehört. Es liegt deshalb ein genügender Schutz der Ge¬<lb/> meinden gegen etwaige Übergriffe des Ministers — wenn man denn nun einmal<lb/> stets von solchen und nicht auch von (vielleicht nicht immer gerechtfertigten)<lb/> Weigerungen der Gemeinden zur Aufbringung notwendiger Kosten reden will —<lb/> darin, daß die Angelegenheit im Landtage zur Sprache kommt. Daß dadurch der<lb/> Abgeordnete der betreffenden Stadt in die Lage käme, das Interesse seiner Stadt<lb/> gegenüber der Allgemeinheit zu vertreten, würde nicht mehr der Fall sein, als<lb/> es dies schon jetzt ist, wenn es sich um Anlage einer Eisenbahn oder die Be¬<lb/> willigung irgend sonst einer Summe handelt, woran der Wahlkreis der Ab¬<lb/> geordneten Interesse hat; auch da pflegt er das Interesse seiner Stadt zu ver¬<lb/> treten, und ich glaube, man darf sagen, er hat dies Interesse warm, wenn auch<lb/> von einem höhern Gesichtspunkte aus zu vertreten. Der Minister wird aber<lb/> sicher, schon aus persönlichen Rücksichten, wegen der Verhandlung im Landtage<lb/> bei Aufstellung des Etats alles vermeiden, was zu vertreten er nicht vollständig<lb/> in der Lage ist. Das freilich kann zur Vermeidung von Zweifeln verlangt<lb/> werden, daß die Bestimmung, es solle der für die landespolizeiliche Thätigkeit<lb/> zu berechnende Betrag vor Aufstellung des Etats stattfinden und es sollen die<lb/> Gemeinden über den Etat vor dessen Feststellung gehört werden, in das Gesetz<lb/> aufgenommen wird, was ohne Schwierigkeit geschehen kann. Dann, meine ich,<lb/> sind diese Bedenken gehoben. Ebenso wenig Bedenken möchten bezüglich der<lb/> etwa vorkommenden Etatsüberschreitungen begründet sein, bei denen die Behörden</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0499]
Die Grtspolizei und ihre Rösten.
Schwierigkeiten feststellen, und es würde bei einer einigermaßen vorsichtigen
Verwaltung der Kasse sich bald ein Reservefonds bilden, der zu Ausgleichungen
benutzt werden könnte.
Beachtung verdient der Einwand bezüglich der von der Regierung vorge¬
schlagenen Art und Weise der Festsetzung der zu halbirenden Polizeikosten,
obwohl die in dieser Richtung laut gewordenen Bedenken übertrieben sein dürften.
Die Begründung des Gesetzentwurfs besagt ausdrücklich, daß die Gemeinden in
der Regel über die in dem Etat einzustellenden Ausgaben zunächst gehört werden
sollen, glaubt aber, daß dies nicht in das Gesetz gehöre, sondern durch eine
entsprechende Anweisung an die Provinzialbchörden geordnet werden könne.
Vom Regierungstisch aus ist ferner gesagt worden, daß die Entscheidung des
Ministers, welcher Teil der Polizeikostcn als Kosten der Landespolizei ab¬
gezogen werden solle, vor Aufstellung des Etats erfolgen müsse, sodaß diese
Entscheidung zum Gegenstande der Verhandlung im Landtage gemacht werden
kann. Damit wird die Stellung der Gemeinden gegen den bisherigen Zustand
nicht wesentlich verändert, da auch jetzt schon die Aufsichtsbehörden das Recht
haben, auch gegen den Willen der Gemeinde Posten zwangsweise in deren Etat
einzustellen, während die hiergegen zulässige Klage bei den Verwaltungsgerichten
um deswillen keine große Bedeutung hat, weil diese Gerichte über die Bedürfnis¬
frage nicht entscheiden, die Entscheidung darüber vielmehr zur Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden gehört. Es liegt deshalb ein genügender Schutz der Ge¬
meinden gegen etwaige Übergriffe des Ministers — wenn man denn nun einmal
stets von solchen und nicht auch von (vielleicht nicht immer gerechtfertigten)
Weigerungen der Gemeinden zur Aufbringung notwendiger Kosten reden will —
darin, daß die Angelegenheit im Landtage zur Sprache kommt. Daß dadurch der
Abgeordnete der betreffenden Stadt in die Lage käme, das Interesse seiner Stadt
gegenüber der Allgemeinheit zu vertreten, würde nicht mehr der Fall sein, als
es dies schon jetzt ist, wenn es sich um Anlage einer Eisenbahn oder die Be¬
willigung irgend sonst einer Summe handelt, woran der Wahlkreis der Ab¬
geordneten Interesse hat; auch da pflegt er das Interesse seiner Stadt zu ver¬
treten, und ich glaube, man darf sagen, er hat dies Interesse warm, wenn auch
von einem höhern Gesichtspunkte aus zu vertreten. Der Minister wird aber
sicher, schon aus persönlichen Rücksichten, wegen der Verhandlung im Landtage
bei Aufstellung des Etats alles vermeiden, was zu vertreten er nicht vollständig
in der Lage ist. Das freilich kann zur Vermeidung von Zweifeln verlangt
werden, daß die Bestimmung, es solle der für die landespolizeiliche Thätigkeit
zu berechnende Betrag vor Aufstellung des Etats stattfinden und es sollen die
Gemeinden über den Etat vor dessen Feststellung gehört werden, in das Gesetz
aufgenommen wird, was ohne Schwierigkeit geschehen kann. Dann, meine ich,
sind diese Bedenken gehoben. Ebenso wenig Bedenken möchten bezüglich der
etwa vorkommenden Etatsüberschreitungen begründet sein, bei denen die Behörden
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