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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr.

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Das Peinliche für die verfolgende Behörde ist nun, daß sie (Z 1S2 der
Ser.-P.-O.), wenn nicht im Einzelfalle Veranlassung vorliegt, bei dem Vorgesetzten --
Justizminister oder Oberstaatsanwalt -- einen besondern Befehl, öffentliche Klage
nicht zu erheben (Gerichtsverfassungsgesetz K 147), für sich zu erwirken, gehalten
ist, alle derartigen Majestätsbeleidigungen strafrechtlich zu verfolgen, Unterlassungen
wird sie auf diesem heiklen Gebiete doppelt bedenklich finden. Auch eine reich¬
liche Anwendung der Befugnis aus Z 168, Abs. 2 der Se.-P.-O. -- "Einstellung
des Verfahrens" nach ermitteltem Sachverhalte -- vermag gegen die straffe Ge¬
setzesvorschrift in dem angezogenen §152 nicht zu helfen. Und wenn dann später
der Straffall Vor das erkennende Gericht gelangt, so ist dieses selbstverständlich
erst recht gebunden, den strengen Buchstaben des Gesetzes auf ihn anzuwenden.

Die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Strafverfolgung eintreten solle
und nicht vielleicht der betreffende Fall eine solche gar nicht wert sei, müßte jedes¬
mal in eine höhere Hand gelegt werden. Unser Reichsstrafgesetzbuch verlangt das
nicht, schließt es aber auch nicht aus. Eine solche Befugnis könnte natürlich nicht
jeder Staatsanwaltschaft als einer verhältnismäßig untergeordneten Behörde er¬
teilt, wohl aber in. E., und zwar trotz Z 152 der Ser.-P.-O., nach der deutscheu
Gerichtsverfassung (Z 147) durch eine bloße "Vcrwaltungsverordnuug" der höchsten
Landesjnstizbehörde vorbehalten werden.

In der That bestand eine derartige Vorschrift in Hannover. In dem Z 141
des Hannoverschen Kriminalgesetzbuchs von 1340 und der Rcvidirten Strafproze߬
ordnung von 1359 § 39 hieß es: "Wegen der genannten verbrecherischen Hand¬
lungen, insofern solche blos in wörtlichen oder bildlichen Beleidigungen bestehen,
haben die Gerichte (die Staatsanwaltschaften) von Amts wegen keine Untersuchung
wider deren Urheber einzuleiten, sondern darüber an das Ministerium der Justiz
zu weiterer Verfügung zu berichten." Ein früheres Mitglied dieses letztern hat
dem Schreiber dieses Aufsatzes ausdrücklich bestätigt, daß diese Einrichtung sehr
wohlthätig gewirkt habe, und daß eine große Anzahl von Majestätsbeleidigungs-
sachen (ohne besondere Ermächtigung des Königs) unter den Tisch gefallen sei.

In der That, wenn irgendwo Zweckmäßigkeitsrücksichten, ja geradezu politi¬
sche Erwägungen Einfluß auf die Entscheidung der Frage gewinnen dürfen, ob
Strafverfolgung eintreten soll oder nicht, so ist es hier. Sie muß allerdings von
einem höhern Standpunkte aus getroffen werden, und es darf zunächst nur die
Vornahme unaufschiebbarer Handlungen, zur Sicherung der Beweise u. s. w., deu
Staatsanwaltschaften überlassen bleiben.

Es will mir scheinen, als wiese die angeführte Hannöversche Vorschrift gutes
Gold in einem vergessenen Schachte ans -- ein Beispiel, das sich so häufig in
der Rechtsgeschichte wiederholt.




Litteratur.
Volkstheater und Lokalbühne. Von Anton Bettelheim. Berlin, Druck von
S. Hermann, 1387.

Diese kleine Broschüre tritt für das geplante "Bolkstheater" in Wien ein.
Welche Gründe den Verfasser bestimmt haben, sich diesem Ziele auf dem Wege


Das Peinliche für die verfolgende Behörde ist nun, daß sie (Z 1S2 der
Ser.-P.-O.), wenn nicht im Einzelfalle Veranlassung vorliegt, bei dem Vorgesetzten —
Justizminister oder Oberstaatsanwalt — einen besondern Befehl, öffentliche Klage
nicht zu erheben (Gerichtsverfassungsgesetz K 147), für sich zu erwirken, gehalten
ist, alle derartigen Majestätsbeleidigungen strafrechtlich zu verfolgen, Unterlassungen
wird sie auf diesem heiklen Gebiete doppelt bedenklich finden. Auch eine reich¬
liche Anwendung der Befugnis aus Z 168, Abs. 2 der Se.-P.-O. — „Einstellung
des Verfahrens" nach ermitteltem Sachverhalte — vermag gegen die straffe Ge¬
setzesvorschrift in dem angezogenen §152 nicht zu helfen. Und wenn dann später
der Straffall Vor das erkennende Gericht gelangt, so ist dieses selbstverständlich
erst recht gebunden, den strengen Buchstaben des Gesetzes auf ihn anzuwenden.

Die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Strafverfolgung eintreten solle
und nicht vielleicht der betreffende Fall eine solche gar nicht wert sei, müßte jedes¬
mal in eine höhere Hand gelegt werden. Unser Reichsstrafgesetzbuch verlangt das
nicht, schließt es aber auch nicht aus. Eine solche Befugnis könnte natürlich nicht
jeder Staatsanwaltschaft als einer verhältnismäßig untergeordneten Behörde er¬
teilt, wohl aber in. E., und zwar trotz Z 152 der Ser.-P.-O., nach der deutscheu
Gerichtsverfassung (Z 147) durch eine bloße „Vcrwaltungsverordnuug" der höchsten
Landesjnstizbehörde vorbehalten werden.

In der That bestand eine derartige Vorschrift in Hannover. In dem Z 141
des Hannoverschen Kriminalgesetzbuchs von 1340 und der Rcvidirten Strafproze߬
ordnung von 1359 § 39 hieß es: „Wegen der genannten verbrecherischen Hand¬
lungen, insofern solche blos in wörtlichen oder bildlichen Beleidigungen bestehen,
haben die Gerichte (die Staatsanwaltschaften) von Amts wegen keine Untersuchung
wider deren Urheber einzuleiten, sondern darüber an das Ministerium der Justiz
zu weiterer Verfügung zu berichten." Ein früheres Mitglied dieses letztern hat
dem Schreiber dieses Aufsatzes ausdrücklich bestätigt, daß diese Einrichtung sehr
wohlthätig gewirkt habe, und daß eine große Anzahl von Majestätsbeleidigungs-
sachen (ohne besondere Ermächtigung des Königs) unter den Tisch gefallen sei.

In der That, wenn irgendwo Zweckmäßigkeitsrücksichten, ja geradezu politi¬
sche Erwägungen Einfluß auf die Entscheidung der Frage gewinnen dürfen, ob
Strafverfolgung eintreten soll oder nicht, so ist es hier. Sie muß allerdings von
einem höhern Standpunkte aus getroffen werden, und es darf zunächst nur die
Vornahme unaufschiebbarer Handlungen, zur Sicherung der Beweise u. s. w., deu
Staatsanwaltschaften überlassen bleiben.

Es will mir scheinen, als wiese die angeführte Hannöversche Vorschrift gutes
Gold in einem vergessenen Schachte ans — ein Beispiel, das sich so häufig in
der Rechtsgeschichte wiederholt.




Litteratur.
Volkstheater und Lokalbühne. Von Anton Bettelheim. Berlin, Druck von
S. Hermann, 1387.

Diese kleine Broschüre tritt für das geplante „Bolkstheater" in Wien ein.
Welche Gründe den Verfasser bestimmt haben, sich diesem Ziele auf dem Wege


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[0439] Das Peinliche für die verfolgende Behörde ist nun, daß sie (Z 1S2 der Ser.-P.-O.), wenn nicht im Einzelfalle Veranlassung vorliegt, bei dem Vorgesetzten — Justizminister oder Oberstaatsanwalt — einen besondern Befehl, öffentliche Klage nicht zu erheben (Gerichtsverfassungsgesetz K 147), für sich zu erwirken, gehalten ist, alle derartigen Majestätsbeleidigungen strafrechtlich zu verfolgen, Unterlassungen wird sie auf diesem heiklen Gebiete doppelt bedenklich finden. Auch eine reich¬ liche Anwendung der Befugnis aus Z 168, Abs. 2 der Se.-P.-O. — „Einstellung des Verfahrens" nach ermitteltem Sachverhalte — vermag gegen die straffe Ge¬ setzesvorschrift in dem angezogenen §152 nicht zu helfen. Und wenn dann später der Straffall Vor das erkennende Gericht gelangt, so ist dieses selbstverständlich erst recht gebunden, den strengen Buchstaben des Gesetzes auf ihn anzuwenden. Die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Strafverfolgung eintreten solle und nicht vielleicht der betreffende Fall eine solche gar nicht wert sei, müßte jedes¬ mal in eine höhere Hand gelegt werden. Unser Reichsstrafgesetzbuch verlangt das nicht, schließt es aber auch nicht aus. Eine solche Befugnis könnte natürlich nicht jeder Staatsanwaltschaft als einer verhältnismäßig untergeordneten Behörde er¬ teilt, wohl aber in. E., und zwar trotz Z 152 der Ser.-P.-O., nach der deutscheu Gerichtsverfassung (Z 147) durch eine bloße „Vcrwaltungsverordnuug" der höchsten Landesjnstizbehörde vorbehalten werden. In der That bestand eine derartige Vorschrift in Hannover. In dem Z 141 des Hannoverschen Kriminalgesetzbuchs von 1340 und der Rcvidirten Strafproze߬ ordnung von 1359 § 39 hieß es: „Wegen der genannten verbrecherischen Hand¬ lungen, insofern solche blos in wörtlichen oder bildlichen Beleidigungen bestehen, haben die Gerichte (die Staatsanwaltschaften) von Amts wegen keine Untersuchung wider deren Urheber einzuleiten, sondern darüber an das Ministerium der Justiz zu weiterer Verfügung zu berichten." Ein früheres Mitglied dieses letztern hat dem Schreiber dieses Aufsatzes ausdrücklich bestätigt, daß diese Einrichtung sehr wohlthätig gewirkt habe, und daß eine große Anzahl von Majestätsbeleidigungs- sachen (ohne besondere Ermächtigung des Königs) unter den Tisch gefallen sei. In der That, wenn irgendwo Zweckmäßigkeitsrücksichten, ja geradezu politi¬ sche Erwägungen Einfluß auf die Entscheidung der Frage gewinnen dürfen, ob Strafverfolgung eintreten soll oder nicht, so ist es hier. Sie muß allerdings von einem höhern Standpunkte aus getroffen werden, und es darf zunächst nur die Vornahme unaufschiebbarer Handlungen, zur Sicherung der Beweise u. s. w., deu Staatsanwaltschaften überlassen bleiben. Es will mir scheinen, als wiese die angeführte Hannöversche Vorschrift gutes Gold in einem vergessenen Schachte ans — ein Beispiel, das sich so häufig in der Rechtsgeschichte wiederholt. Litteratur. Volkstheater und Lokalbühne. Von Anton Bettelheim. Berlin, Druck von S. Hermann, 1387. Diese kleine Broschüre tritt für das geplante „Bolkstheater" in Wien ein. Welche Gründe den Verfasser bestimmt haben, sich diesem Ziele auf dem Wege

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_203434/439>, abgerufen am 30.06.2024.