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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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Der Verkehr mit wein,

tauglich sind. Auf Grund dieses Ergebnisses, und da gleichzeitig sich immer
mehr herausstellte, daß die etwa in Betracht kommenden Bestimmungen des all¬
gemeinen Strafgesetzbuches (z. B. Z 263. Betrug; § 3K7, Verkauf verfälschter
Nahrungsmittel und Eszwaareu) nicht genügten, wurde im Jahre 1878 von den
verbündeten Regierungen dem Reichstage ein Gesetzentwurf vorgelegt, der davon
ausging, daß erstens die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen nicht für aus¬
reichend erachtet werden könnten, sondern einer Ergänzung bedürften; daß aber
zweitens, abgesehen davon, eine Beseitigung der vorhandnen schweren Übelstände
durch das Strafgesetz allein überhaupt nicht zu erreichen sei, daß es vielmehr vor
allem darauf ankomme, durch geeignete Mittel vorbeugend einzuwirken und daß
die zu diesem Zwecke erforderliche vorbeugende Kontrole nur in die Hände der
Polizei und zwar der Gesundheitspolizei gelegt werden könne. Der Reichstag
überwies den Entwurf zunächst einer Kommission, es kam jedoch im Jahre 1878
kein Gesetz mehr zu stände. Die Kommissionsarbciten wurden aber von den Re-
gierungen bei Ausarbeitung einer neuen Vorlage benutzt, und nach eingehenden
Verhandlungen im Reichstage konnte endlich unterm 14. Mai 1879 das Gesetz
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen veröffentlicht werden.

Dieses Gesetz befaßt sich nicht mit einzelnen Nahrungs- und Gennßmitteln,
seine Bestimmungen gelten für alle. Von seinen einzelnen Vorschriften sind hier,
wo es sich bloß um den Wein handelt, nur die M 10, I I und 12 von Inter¬
esse. Diese lauten: § 10. "Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld¬
strafe bis zu eintansendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird be¬
straft: 1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs¬
und Genußmittel nachmacht und verfälscht; 2. wer wissentlich Nahrungs- oder
Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter
Ncrschwciguug dieses Umstandes verkauft oder uuter einer zur Täuschung ge¬
eigneten Bezeichnung feilhält." § 11. "Ist die im Z 10 Ur. 2 bezeichnete Hand¬
lung ans Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark oder Haft ein." ^ 12. "Mit Gefängnis, neben welchem auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft: 1. wer
vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, andern als Nahrungs- oder Ge¬
nußmittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche
Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen, wer wissentlich Gegenstände,
deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nah¬
rungs- oder Genußmittel verkauft, fendant oder sonst in den Verkehr bringt;
2. (handelt von dem Verkaufe, Feilhalten u. s. w. von Bekleidungsgegenständeu.
Spielwaaren. Tapeten und dergleichen und interessirt hier nicht). Der Versuch
ist strafbar. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der
Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahre" ein." 14 enthält auch bezüglich dieser Handlung die Strafandrohung


Der Verkehr mit wein,

tauglich sind. Auf Grund dieses Ergebnisses, und da gleichzeitig sich immer
mehr herausstellte, daß die etwa in Betracht kommenden Bestimmungen des all¬
gemeinen Strafgesetzbuches (z. B. Z 263. Betrug; § 3K7, Verkauf verfälschter
Nahrungsmittel und Eszwaareu) nicht genügten, wurde im Jahre 1878 von den
verbündeten Regierungen dem Reichstage ein Gesetzentwurf vorgelegt, der davon
ausging, daß erstens die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen nicht für aus¬
reichend erachtet werden könnten, sondern einer Ergänzung bedürften; daß aber
zweitens, abgesehen davon, eine Beseitigung der vorhandnen schweren Übelstände
durch das Strafgesetz allein überhaupt nicht zu erreichen sei, daß es vielmehr vor
allem darauf ankomme, durch geeignete Mittel vorbeugend einzuwirken und daß
die zu diesem Zwecke erforderliche vorbeugende Kontrole nur in die Hände der
Polizei und zwar der Gesundheitspolizei gelegt werden könne. Der Reichstag
überwies den Entwurf zunächst einer Kommission, es kam jedoch im Jahre 1878
kein Gesetz mehr zu stände. Die Kommissionsarbciten wurden aber von den Re-
gierungen bei Ausarbeitung einer neuen Vorlage benutzt, und nach eingehenden
Verhandlungen im Reichstage konnte endlich unterm 14. Mai 1879 das Gesetz
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen veröffentlicht werden.

Dieses Gesetz befaßt sich nicht mit einzelnen Nahrungs- und Gennßmitteln,
seine Bestimmungen gelten für alle. Von seinen einzelnen Vorschriften sind hier,
wo es sich bloß um den Wein handelt, nur die M 10, I I und 12 von Inter¬
esse. Diese lauten: § 10. „Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld¬
strafe bis zu eintansendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird be¬
straft: 1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs¬
und Genußmittel nachmacht und verfälscht; 2. wer wissentlich Nahrungs- oder
Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter
Ncrschwciguug dieses Umstandes verkauft oder uuter einer zur Täuschung ge¬
eigneten Bezeichnung feilhält." § 11. „Ist die im Z 10 Ur. 2 bezeichnete Hand¬
lung ans Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark oder Haft ein." ^ 12. „Mit Gefängnis, neben welchem auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft: 1. wer
vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, andern als Nahrungs- oder Ge¬
nußmittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche
Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen, wer wissentlich Gegenstände,
deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nah¬
rungs- oder Genußmittel verkauft, fendant oder sonst in den Verkehr bringt;
2. (handelt von dem Verkaufe, Feilhalten u. s. w. von Bekleidungsgegenständeu.
Spielwaaren. Tapeten und dergleichen und interessirt hier nicht). Der Versuch
ist strafbar. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der
Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahre» ein." 14 enthält auch bezüglich dieser Handlung die Strafandrohung


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[0661] Der Verkehr mit wein, tauglich sind. Auf Grund dieses Ergebnisses, und da gleichzeitig sich immer mehr herausstellte, daß die etwa in Betracht kommenden Bestimmungen des all¬ gemeinen Strafgesetzbuches (z. B. Z 263. Betrug; § 3K7, Verkauf verfälschter Nahrungsmittel und Eszwaareu) nicht genügten, wurde im Jahre 1878 von den verbündeten Regierungen dem Reichstage ein Gesetzentwurf vorgelegt, der davon ausging, daß erstens die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen nicht für aus¬ reichend erachtet werden könnten, sondern einer Ergänzung bedürften; daß aber zweitens, abgesehen davon, eine Beseitigung der vorhandnen schweren Übelstände durch das Strafgesetz allein überhaupt nicht zu erreichen sei, daß es vielmehr vor allem darauf ankomme, durch geeignete Mittel vorbeugend einzuwirken und daß die zu diesem Zwecke erforderliche vorbeugende Kontrole nur in die Hände der Polizei und zwar der Gesundheitspolizei gelegt werden könne. Der Reichstag überwies den Entwurf zunächst einer Kommission, es kam jedoch im Jahre 1878 kein Gesetz mehr zu stände. Die Kommissionsarbciten wurden aber von den Re- gierungen bei Ausarbeitung einer neuen Vorlage benutzt, und nach eingehenden Verhandlungen im Reichstage konnte endlich unterm 14. Mai 1879 das Gesetz betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- gegenständen veröffentlicht werden. Dieses Gesetz befaßt sich nicht mit einzelnen Nahrungs- und Gennßmitteln, seine Bestimmungen gelten für alle. Von seinen einzelnen Vorschriften sind hier, wo es sich bloß um den Wein handelt, nur die M 10, I I und 12 von Inter¬ esse. Diese lauten: § 10. „Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld¬ strafe bis zu eintansendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird be¬ straft: 1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs¬ und Genußmittel nachmacht und verfälscht; 2. wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Ncrschwciguug dieses Umstandes verkauft oder uuter einer zur Täuschung ge¬ eigneten Bezeichnung feilhält." § 11. „Ist die im Z 10 Ur. 2 bezeichnete Hand¬ lung ans Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundert- fünfzig Mark oder Haft ein." ^ 12. „Mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft: 1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, andern als Nahrungs- oder Ge¬ nußmittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen, wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nah¬ rungs- oder Genußmittel verkauft, fendant oder sonst in den Verkehr bringt; 2. (handelt von dem Verkaufe, Feilhalten u. s. w. von Bekleidungsgegenständeu. Spielwaaren. Tapeten und dergleichen und interessirt hier nicht). Der Versuch ist strafbar. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahre» ein." 14 enthält auch bezüglich dieser Handlung die Strafandrohung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/661>, abgerufen am 23.06.2024.