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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.

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Die Patriotenliga.

Beitrag eines Mitgliedes der Patriotenliga auf mindestens einen Frank festge¬
setzt. Nach dem fünften werden die Mitglieder nach der Höhe ihrer Beiträge
in die Listen klassenweise eingeschrieben: als inoindrss air"ze,t>sui'8 die, welche
einmal zweihundert oder jährlich vierzig Franks entrichteten, als lnsnidi-W
die, welche einmal als Geschenkgeber oder ekecks as lists wenigstens
hundert oder jährlich zwanzig Franks beisteuern, ferner als msrawss ^soviss
die, welche als Geschenkgeber oder Listenchefs (an erster Stelle einer umlaufenden
Liste unterzeichnend) einmal mindestens fünfzig oder jährlich zehn Franks zahlen,
endlich als inemdrss aM"zrsnt,8 die, welche einen jährlichen Beitrag von ein
bis zehn Franken entrichten. Die letzte Klasse hat nach Artikel 6 kein Stimm¬
recht, aber die Befugnis, den Generalversammlungen der Liga und den patrio¬
tischen Festen, an denen sie sich beteiligt, beizuwohnen. Nach dem siebenten
Artikel haben alle Mitglieder Anspruch auf eine Mitgliedskarte und auf die
Vereinsmedaille. Nach Artikel 8 bis 10 können sich andre Vereine, vorbehalt-
lich der Selbständigkeit ihrer Organisation und Verwaltung, der Liga in der
Eigenschaft von rQöwdrs äirsetöur, toMg-tkur und iWoeis affiliiren. Die
Artikel 11 bis 25 enthalten Vorschriften über die Organisation und Verwaltung
des Bundes, insbesondre über den dmgirenden Ausschuß, die regionalen Aus¬
schüsse und die Bildung eines Vereinsfonds. Im sechsundzwanzigsten Artikel
heißt es dann: "Im Fall einer gezwungenen Auflösung werden die in der Kasse
befindlichen Summen und Werte den Turm- und Schützenvereinen ausgeschüttet,
welche affiliirt und durch das Votum der Jahresversammlung bezeichnet sind.
Im Fall einer freiwilligen Auflösung, welche nur nach dem Gelingen ihres
Werkes stattfinden soll, wird die Patriotenliga die Fonds an die Familien
derjenigen ihrer Mitglieder verteilen, die vor dem Feinde gefallen sind. Nach
Artikel 28 wird der Bund nach außen vertreten durch seinen Präsidenten oder
einen der Vizepräsidenten oder durch den Delegirten. Der 32. und letzte Ar¬
tikel lautet: "Die Patriotenliga befaßt sich weder mit innerer Politik noch mit
Religion. Alle ihre Mitglieder verpflichten sich, mit allen in ihrer Macht
stehenden Aktivnsmitteln für die vollständige Wiederaufrichtung des Vaterlandes
zu wirken und die Ideell des Bundes zu verbreiten und zu verteidigen."

Wie wenig genau es die Liga mit der Wvrtfassung nimmt, beweisen die
Artikel 1 bis 4. Denn während nach diesen nur Franzosen, welche ihre Eigen¬
schaft als solche nachweisen. Mitglieder werden können, nimmt man erwiesener¬
maßen auch deutsche Reichsangehörige in den Bund auf und läßt solche durch
Werber, die in die Reichslande entsendet werden, zum Eintritt in den Bund
auffordern. Ergiebt sich schon aus dem Mitgeteilten und namentlich aus den
Artikeln 2 und 26 der Statuten, daß das Endziel der Liga von Anfang an
gewesen ist, unter Bruch des Frankfurter Friedensvertrages Elsaß-Lothringen
mit Waffengewalt für Frankreich zurückzuerobern, so wird dieses Ziel auch durch
die Vereinsmedaille ausgedrückt. Diese zeigt, für die beiden ersten Klassen


Die Patriotenliga.

Beitrag eines Mitgliedes der Patriotenliga auf mindestens einen Frank festge¬
setzt. Nach dem fünften werden die Mitglieder nach der Höhe ihrer Beiträge
in die Listen klassenweise eingeschrieben: als inoindrss air«ze,t>sui'8 die, welche
einmal zweihundert oder jährlich vierzig Franks entrichteten, als lnsnidi-W
die, welche einmal als Geschenkgeber oder ekecks as lists wenigstens
hundert oder jährlich zwanzig Franks beisteuern, ferner als msrawss ^soviss
die, welche als Geschenkgeber oder Listenchefs (an erster Stelle einer umlaufenden
Liste unterzeichnend) einmal mindestens fünfzig oder jährlich zehn Franks zahlen,
endlich als inemdrss aM«zrsnt,8 die, welche einen jährlichen Beitrag von ein
bis zehn Franken entrichten. Die letzte Klasse hat nach Artikel 6 kein Stimm¬
recht, aber die Befugnis, den Generalversammlungen der Liga und den patrio¬
tischen Festen, an denen sie sich beteiligt, beizuwohnen. Nach dem siebenten
Artikel haben alle Mitglieder Anspruch auf eine Mitgliedskarte und auf die
Vereinsmedaille. Nach Artikel 8 bis 10 können sich andre Vereine, vorbehalt-
lich der Selbständigkeit ihrer Organisation und Verwaltung, der Liga in der
Eigenschaft von rQöwdrs äirsetöur, toMg-tkur und iWoeis affiliiren. Die
Artikel 11 bis 25 enthalten Vorschriften über die Organisation und Verwaltung
des Bundes, insbesondre über den dmgirenden Ausschuß, die regionalen Aus¬
schüsse und die Bildung eines Vereinsfonds. Im sechsundzwanzigsten Artikel
heißt es dann: „Im Fall einer gezwungenen Auflösung werden die in der Kasse
befindlichen Summen und Werte den Turm- und Schützenvereinen ausgeschüttet,
welche affiliirt und durch das Votum der Jahresversammlung bezeichnet sind.
Im Fall einer freiwilligen Auflösung, welche nur nach dem Gelingen ihres
Werkes stattfinden soll, wird die Patriotenliga die Fonds an die Familien
derjenigen ihrer Mitglieder verteilen, die vor dem Feinde gefallen sind. Nach
Artikel 28 wird der Bund nach außen vertreten durch seinen Präsidenten oder
einen der Vizepräsidenten oder durch den Delegirten. Der 32. und letzte Ar¬
tikel lautet: „Die Patriotenliga befaßt sich weder mit innerer Politik noch mit
Religion. Alle ihre Mitglieder verpflichten sich, mit allen in ihrer Macht
stehenden Aktivnsmitteln für die vollständige Wiederaufrichtung des Vaterlandes
zu wirken und die Ideell des Bundes zu verbreiten und zu verteidigen."

Wie wenig genau es die Liga mit der Wvrtfassung nimmt, beweisen die
Artikel 1 bis 4. Denn während nach diesen nur Franzosen, welche ihre Eigen¬
schaft als solche nachweisen. Mitglieder werden können, nimmt man erwiesener¬
maßen auch deutsche Reichsangehörige in den Bund auf und läßt solche durch
Werber, die in die Reichslande entsendet werden, zum Eintritt in den Bund
auffordern. Ergiebt sich schon aus dem Mitgeteilten und namentlich aus den
Artikeln 2 und 26 der Statuten, daß das Endziel der Liga von Anfang an
gewesen ist, unter Bruch des Frankfurter Friedensvertrages Elsaß-Lothringen
mit Waffengewalt für Frankreich zurückzuerobern, so wird dieses Ziel auch durch
die Vereinsmedaille ausgedrückt. Diese zeigt, für die beiden ersten Klassen


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[0291] Die Patriotenliga. Beitrag eines Mitgliedes der Patriotenliga auf mindestens einen Frank festge¬ setzt. Nach dem fünften werden die Mitglieder nach der Höhe ihrer Beiträge in die Listen klassenweise eingeschrieben: als inoindrss air«ze,t>sui'8 die, welche einmal zweihundert oder jährlich vierzig Franks entrichteten, als lnsnidi-W die, welche einmal als Geschenkgeber oder ekecks as lists wenigstens hundert oder jährlich zwanzig Franks beisteuern, ferner als msrawss ^soviss die, welche als Geschenkgeber oder Listenchefs (an erster Stelle einer umlaufenden Liste unterzeichnend) einmal mindestens fünfzig oder jährlich zehn Franks zahlen, endlich als inemdrss aM«zrsnt,8 die, welche einen jährlichen Beitrag von ein bis zehn Franken entrichten. Die letzte Klasse hat nach Artikel 6 kein Stimm¬ recht, aber die Befugnis, den Generalversammlungen der Liga und den patrio¬ tischen Festen, an denen sie sich beteiligt, beizuwohnen. Nach dem siebenten Artikel haben alle Mitglieder Anspruch auf eine Mitgliedskarte und auf die Vereinsmedaille. Nach Artikel 8 bis 10 können sich andre Vereine, vorbehalt- lich der Selbständigkeit ihrer Organisation und Verwaltung, der Liga in der Eigenschaft von rQöwdrs äirsetöur, toMg-tkur und iWoeis affiliiren. Die Artikel 11 bis 25 enthalten Vorschriften über die Organisation und Verwaltung des Bundes, insbesondre über den dmgirenden Ausschuß, die regionalen Aus¬ schüsse und die Bildung eines Vereinsfonds. Im sechsundzwanzigsten Artikel heißt es dann: „Im Fall einer gezwungenen Auflösung werden die in der Kasse befindlichen Summen und Werte den Turm- und Schützenvereinen ausgeschüttet, welche affiliirt und durch das Votum der Jahresversammlung bezeichnet sind. Im Fall einer freiwilligen Auflösung, welche nur nach dem Gelingen ihres Werkes stattfinden soll, wird die Patriotenliga die Fonds an die Familien derjenigen ihrer Mitglieder verteilen, die vor dem Feinde gefallen sind. Nach Artikel 28 wird der Bund nach außen vertreten durch seinen Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten oder durch den Delegirten. Der 32. und letzte Ar¬ tikel lautet: „Die Patriotenliga befaßt sich weder mit innerer Politik noch mit Religion. Alle ihre Mitglieder verpflichten sich, mit allen in ihrer Macht stehenden Aktivnsmitteln für die vollständige Wiederaufrichtung des Vaterlandes zu wirken und die Ideell des Bundes zu verbreiten und zu verteidigen." Wie wenig genau es die Liga mit der Wvrtfassung nimmt, beweisen die Artikel 1 bis 4. Denn während nach diesen nur Franzosen, welche ihre Eigen¬ schaft als solche nachweisen. Mitglieder werden können, nimmt man erwiesener¬ maßen auch deutsche Reichsangehörige in den Bund auf und läßt solche durch Werber, die in die Reichslande entsendet werden, zum Eintritt in den Bund auffordern. Ergiebt sich schon aus dem Mitgeteilten und namentlich aus den Artikeln 2 und 26 der Statuten, daß das Endziel der Liga von Anfang an gewesen ist, unter Bruch des Frankfurter Friedensvertrages Elsaß-Lothringen mit Waffengewalt für Frankreich zurückzuerobern, so wird dieses Ziel auch durch die Vereinsmedaille ausgedrückt. Diese zeigt, für die beiden ersten Klassen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_288451/291>, abgerufen am 17.09.2024.