Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.Das Geheimmittelwesen. sind Beispiele für mindestens sehr ähnliche Verhältnisse. Auch diese Mittel sind Die nötige Verordnung würde dann nur einen Paragraphen brauchen, und "Das Feilhalten und der Einzelverkauf von Heilmitteln, ohne Unterschied, ob Das auf diese Art bewirkte Freigeben, die gesetzliche Gestattung des Ge¬ Soll er anderseits unter deu jetzigen Verhältnissen keine Geheimmittel ver¬ Das Geheimmittelwesen. sind Beispiele für mindestens sehr ähnliche Verhältnisse. Auch diese Mittel sind Die nötige Verordnung würde dann nur einen Paragraphen brauchen, und „Das Feilhalten und der Einzelverkauf von Heilmitteln, ohne Unterschied, ob Das auf diese Art bewirkte Freigeben, die gesetzliche Gestattung des Ge¬ Soll er anderseits unter deu jetzigen Verhältnissen keine Geheimmittel ver¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0278" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/288731"/> <fw type="header" place="top"> Das Geheimmittelwesen.</fw><lb/> <p xml:id="ID_829" prev="#ID_828"> sind Beispiele für mindestens sehr ähnliche Verhältnisse. Auch diese Mittel sind<lb/> von den Verfertigern durch Namhaftmachen ihrer empfehlenswerten Eigenschaften<lb/> produktiv gemacht worden. Wäre eine Arznei wirklich schwindelhaft und müßte<lb/> schwindclhaft angepriesen werden, so würde sie sich sehr bald selbst richten, selbst<lb/> wenn sie ein Patent erhalten und einen gewissenlosen Apotheker für den Einzel¬<lb/> vertrieb gefunden hätte.</p><lb/> <p xml:id="ID_830"> Die nötige Verordnung würde dann nur einen Paragraphen brauchen, und<lb/> zwar im wesentlichen nur den bewährten, oben angeführten des allgemeinen<lb/> Landrechts:</p><lb/> <p xml:id="ID_831"> „Das Feilhalten und der Einzelverkauf von Heilmitteln, ohne Unterschied, ob<lb/> diese Zubereitungen ans arzneilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen,<lb/> welche an und für sich zum medizinischen Gebrauch nicht geeignet sind, ist nur in<lb/> Apotheke» gestattet. Heilmittel, deren Natur und Zusammensetzung nicht durch<lb/> ihre« Namen ausgedrückt wird, oder deren Vorschrift nicht in irgend welcher<lb/> Art bekannt gemacht worden, bedürfen, um im Handverkauf abgegeben zu werden,<lb/> einer vorherigen Genehmigung der Behörde und können durch Patent vor<lb/> Nachahmung geschützt werden. Für die Abgabe an das Publikum eigens ver¬<lb/> packt zahlen sie im Zollinlcmde, wenn ihr Vertrieb sich nicht nur auf den Einzel¬<lb/> handel der darstellenden Apotheke beschränkt, einen durch eine aufgeklebte Marke<lb/> gekennzeichneten Zoll von . . . Prozent des Einzelpreises."</p><lb/> <p xml:id="ID_832"> Das auf diese Art bewirkte Freigeben, die gesetzliche Gestattung des Ge¬<lb/> heimmittels würde sicher mehr fruchten, als das Verdrängen desselben aus der<lb/> unter Kontrole stehenden Apotheke in den lichtscheuen Arzneimittelvertrieb, wie<lb/> er in den Drvgnenhandluugen oder wilden Apotheken, oder sonst noch mit Um¬<lb/> gehung der Apotheken in bedeutendem Umfange betrieben wird. Etwas andres<lb/> bewirkt auch die oben angeführte Düsseldorfer Verordnung keinenfalls. Man<lb/> vertraue nur der bewährten Ehrenhaftigkeit und dem Takt des deutschen Apo¬<lb/> thekers, der sich zum Vertrieb schwindelhafter Mittel nie hergeben wird. Ver--<lb/> l'ause er in einer großen Stadt oder in einem Badeort mit Fremdenpublikum<lb/> einem Engländer Chlorodyue oder Morrisons Pillen, so weiß er sehr wohl, daß<lb/> sie beide stark wirkende Stoffe enthalten; er denkt aber: „Welches Interesse<lb/> kann die Negierung daran haben, den Mann während der vierzehn Tage, die<lb/> er vielleicht in Deutschland zubringt, vor dem Gebrauch eines Mittels zu hüten,<lb/> das er bei sich zu Hause das ganze Jahr hindurch braucht?" (Pharm. Ztg.<lb/> 1877, Ur. 23.)</p><lb/> <p xml:id="ID_833" next="#ID_834"> Soll er anderseits unter deu jetzigen Verhältnissen keine Geheimmittel ver¬<lb/> laufen, obgleich er sieht, daß das Publikum ihm auf seine anfänglich versuchte<lb/> Belehrung ein ungläubiges Lächeln entgegenbringt und dann das verlangte<lb/> Mittel in dem benachbarten Droguenladen oder beim Materialisten kauft, wenn<lb/> es nicht mit einigen andern Heilmittelbedürftigen das Mittel im Ganzen bezieht?<lb/> Gegen den Strom zu schwimmen ist ihm nnr unter pekuuiärer Schädigung,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0278]
Das Geheimmittelwesen.
sind Beispiele für mindestens sehr ähnliche Verhältnisse. Auch diese Mittel sind
von den Verfertigern durch Namhaftmachen ihrer empfehlenswerten Eigenschaften
produktiv gemacht worden. Wäre eine Arznei wirklich schwindelhaft und müßte
schwindclhaft angepriesen werden, so würde sie sich sehr bald selbst richten, selbst
wenn sie ein Patent erhalten und einen gewissenlosen Apotheker für den Einzel¬
vertrieb gefunden hätte.
Die nötige Verordnung würde dann nur einen Paragraphen brauchen, und
zwar im wesentlichen nur den bewährten, oben angeführten des allgemeinen
Landrechts:
„Das Feilhalten und der Einzelverkauf von Heilmitteln, ohne Unterschied, ob
diese Zubereitungen ans arzneilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen,
welche an und für sich zum medizinischen Gebrauch nicht geeignet sind, ist nur in
Apotheke» gestattet. Heilmittel, deren Natur und Zusammensetzung nicht durch
ihre« Namen ausgedrückt wird, oder deren Vorschrift nicht in irgend welcher
Art bekannt gemacht worden, bedürfen, um im Handverkauf abgegeben zu werden,
einer vorherigen Genehmigung der Behörde und können durch Patent vor
Nachahmung geschützt werden. Für die Abgabe an das Publikum eigens ver¬
packt zahlen sie im Zollinlcmde, wenn ihr Vertrieb sich nicht nur auf den Einzel¬
handel der darstellenden Apotheke beschränkt, einen durch eine aufgeklebte Marke
gekennzeichneten Zoll von . . . Prozent des Einzelpreises."
Das auf diese Art bewirkte Freigeben, die gesetzliche Gestattung des Ge¬
heimmittels würde sicher mehr fruchten, als das Verdrängen desselben aus der
unter Kontrole stehenden Apotheke in den lichtscheuen Arzneimittelvertrieb, wie
er in den Drvgnenhandluugen oder wilden Apotheken, oder sonst noch mit Um¬
gehung der Apotheken in bedeutendem Umfange betrieben wird. Etwas andres
bewirkt auch die oben angeführte Düsseldorfer Verordnung keinenfalls. Man
vertraue nur der bewährten Ehrenhaftigkeit und dem Takt des deutschen Apo¬
thekers, der sich zum Vertrieb schwindelhafter Mittel nie hergeben wird. Ver--
l'ause er in einer großen Stadt oder in einem Badeort mit Fremdenpublikum
einem Engländer Chlorodyue oder Morrisons Pillen, so weiß er sehr wohl, daß
sie beide stark wirkende Stoffe enthalten; er denkt aber: „Welches Interesse
kann die Negierung daran haben, den Mann während der vierzehn Tage, die
er vielleicht in Deutschland zubringt, vor dem Gebrauch eines Mittels zu hüten,
das er bei sich zu Hause das ganze Jahr hindurch braucht?" (Pharm. Ztg.
1877, Ur. 23.)
Soll er anderseits unter deu jetzigen Verhältnissen keine Geheimmittel ver¬
laufen, obgleich er sieht, daß das Publikum ihm auf seine anfänglich versuchte
Belehrung ein ungläubiges Lächeln entgegenbringt und dann das verlangte
Mittel in dem benachbarten Droguenladen oder beim Materialisten kauft, wenn
es nicht mit einigen andern Heilmittelbedürftigen das Mittel im Ganzen bezieht?
Gegen den Strom zu schwimmen ist ihm nnr unter pekuuiärer Schädigung,
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