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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.

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Die^geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.

sättigten des in fortwährendem Flusse befindlichen Rechtslebens in der That
'^eng Rechnung trug,

einer s^-c^'^ Preußens bewirkte die Nachfolge Österreichs, welches nach
qemei s- " Strafrechts und Prozeßrechts im Jahre 1811 das "All-
Mmii"V " ^'^'^ ^^^tzbnch für die gesamte" Erbländer der österreichischen
gewährt ^et^^' ^ die Partikularrechte aus. hob sie auf. und
Recht ^ ^^'^arcs, sondern ein absolutes gemeines österreichisches

Reelle?"^ ^^"^'^es unter dem ersten Napoleon rief der Drang nach der
"im ^" ^°dren 1804 bis 1810 fünf Gesetzbücher, die sogenannten
>wird ^ -' behandeln der Loclo eivil, auch Loäo Mpolvou gc-
das ^ ^ivatrecht, der 0väo alö oorliiriörve gesondert einen Teil desselben,
das '5" brecht, der voäs xsusl das Strafrecht, der 0vais av xroovclurs olons
recht ^ der ovato als l'iustruotiov erimmsll-z das Strafprozcß-
dem fr ^!^^etzbücher wurden auch in die von den Franzosen eroberten und
auf 5 "ä"M)en Staate vollständig einverleibten deutscheu Lande, namentlich
Statut" Rheinufer, unter Aufhebung der entgegenstehenden Lokal- und
ticmnn eingeführt und in manchen dieser Gebiete auch nach der Besei-
Tages s ^^"'°herrschast zunächst nicht tvieder aufgehoben. Noch heutigen
""res ne ^ ^^^^ Mxolsou, währeud die andern vier Gesetzbücher
beseitigtest namentlich des neuen deutschen Reiches, nunmehr fast ganz
eiiive,'s " Gesagte gilt auch von einigen nicht dem französischen Staate
Rheinp- ^ Rheinbund gehörig gewesenen Teilen der preußischen
B ä ^'vbinz. Für Baden wurde der Ooäs Mxolöon übersetzt und init einigen
"oerungen 1809 als badisches Landrecht eingeführt,

die S ! ^'"^^ Kodifikation dieser Art trat im Jahre 1863 das gleichfalls
ni Kraft ^ ausschließende bürgerliche Gesetzbuch sür das Königreich Sachsen

ort ^gemeine Landrecht, die Hhpothekenvrdnung. die allgemeine Genchts-
vd '"'"^.""^ Kriminalorduung. sowie viele spätere diese Gesetzbücher ändernden
^ ergänzenden Gesetze führte man auch in die 1813 bis 1816 dem preußischen
von" "'^ wiedereiuverleibten Gebiete ein, jedoch mit Ausschluß von Ren-
te ^"'niam lind Rügen, in welchem Landesteile nach wie vor das gemeine
uyche Recht in Geltung blieb, sowie des überwiegende" Teils der zur Nhcin-
p ovinz geschlagenen Lande des linken und rechten Rheinufers, in welchem
^"nzvsisches, zum Teil (wie in dem Bezirk von Ehrenbrcitstein) auch gemeines
^'ehe galt und geltend blieb, wie denn auch die hessischen, oldenburgischen und
"'^scheu Teile auf dem linken Rheinufer das französische Recht bis heute
galten haben. Ebenso ließ man in den durch die Ereignisse des Jahres 1866
Preußen vereinigten Ländern das dort geltende Privatrecht, das war fast
coll das gemeine Recht -- in dem bereits früher zu Preußen gehörig ge-


Die^geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.

sättigten des in fortwährendem Flusse befindlichen Rechtslebens in der That
'^eng Rechnung trug,

einer s^-c^'^ Preußens bewirkte die Nachfolge Österreichs, welches nach
qemei s- " Strafrechts und Prozeßrechts im Jahre 1811 das „All-
Mmii"V » ^'^'^ ^^^tzbnch für die gesamte» Erbländer der österreichischen
gewährt ^et^^' ^ die Partikularrechte aus. hob sie auf. und
Recht ^ ^^'^arcs, sondern ein absolutes gemeines österreichisches

Reelle?"^ ^^"^'^es unter dem ersten Napoleon rief der Drang nach der
«im ^" ^°dren 1804 bis 1810 fünf Gesetzbücher, die sogenannten
>wird ^ -' behandeln der Loclo eivil, auch Loäo Mpolvou gc-
das ^ ^ivatrecht, der 0väo alö oorliiriörve gesondert einen Teil desselben,
das '5" brecht, der voäs xsusl das Strafrecht, der 0vais av xroovclurs olons
recht ^ der ovato als l'iustruotiov erimmsll-z das Strafprozcß-
dem fr ^!^^etzbücher wurden auch in die von den Franzosen eroberten und
auf 5 "ä"M)en Staate vollständig einverleibten deutscheu Lande, namentlich
Statut" Rheinufer, unter Aufhebung der entgegenstehenden Lokal- und
ticmnn eingeführt und in manchen dieser Gebiete auch nach der Besei-
Tages s ^^"'°herrschast zunächst nicht tvieder aufgehoben. Noch heutigen
"»res ne ^ ^^^^ Mxolsou, währeud die andern vier Gesetzbücher
beseitigtest namentlich des neuen deutschen Reiches, nunmehr fast ganz
eiiive,'s " Gesagte gilt auch von einigen nicht dem französischen Staate
Rheinp- ^ Rheinbund gehörig gewesenen Teilen der preußischen
B ä ^'vbinz. Für Baden wurde der Ooäs Mxolöon übersetzt und init einigen
"oerungen 1809 als badisches Landrecht eingeführt,

die S ! ^'"^^ Kodifikation dieser Art trat im Jahre 1863 das gleichfalls
ni Kraft ^ ausschließende bürgerliche Gesetzbuch sür das Königreich Sachsen

ort ^gemeine Landrecht, die Hhpothekenvrdnung. die allgemeine Genchts-
vd '"'"^.""^ Kriminalorduung. sowie viele spätere diese Gesetzbücher ändernden
^ ergänzenden Gesetze führte man auch in die 1813 bis 1816 dem preußischen
von" "'^ wiedereiuverleibten Gebiete ein, jedoch mit Ausschluß von Ren-
te ^"'niam lind Rügen, in welchem Landesteile nach wie vor das gemeine
uyche Recht in Geltung blieb, sowie des überwiegende» Teils der zur Nhcin-
p ovinz geschlagenen Lande des linken und rechten Rheinufers, in welchem
^"nzvsisches, zum Teil (wie in dem Bezirk von Ehrenbrcitstein) auch gemeines
^'ehe galt und geltend blieb, wie denn auch die hessischen, oldenburgischen und
"'^scheu Teile auf dem linken Rheinufer das französische Recht bis heute
galten haben. Ebenso ließ man in den durch die Ereignisse des Jahres 1866
Preußen vereinigten Ländern das dort geltende Privatrecht, das war fast
coll das gemeine Recht — in dem bereits früher zu Preußen gehörig ge-


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[0269] Die^geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit. sättigten des in fortwährendem Flusse befindlichen Rechtslebens in der That '^eng Rechnung trug, einer s^-c^'^ Preußens bewirkte die Nachfolge Österreichs, welches nach qemei s- " Strafrechts und Prozeßrechts im Jahre 1811 das „All- Mmii"V » ^'^'^ ^^^tzbnch für die gesamte» Erbländer der österreichischen gewährt ^et^^' ^ die Partikularrechte aus. hob sie auf. und Recht ^ ^^'^arcs, sondern ein absolutes gemeines österreichisches Reelle?"^ ^^"^'^es unter dem ersten Napoleon rief der Drang nach der «im ^" ^°dren 1804 bis 1810 fünf Gesetzbücher, die sogenannten >wird ^ -' behandeln der Loclo eivil, auch Loäo Mpolvou gc- das ^ ^ivatrecht, der 0väo alö oorliiriörve gesondert einen Teil desselben, das '5" brecht, der voäs xsusl das Strafrecht, der 0vais av xroovclurs olons recht ^ der ovato als l'iustruotiov erimmsll-z das Strafprozcß- dem fr ^!^^etzbücher wurden auch in die von den Franzosen eroberten und auf 5 "ä"M)en Staate vollständig einverleibten deutscheu Lande, namentlich Statut" Rheinufer, unter Aufhebung der entgegenstehenden Lokal- und ticmnn eingeführt und in manchen dieser Gebiete auch nach der Besei- Tages s ^^"'°herrschast zunächst nicht tvieder aufgehoben. Noch heutigen "»res ne ^ ^^^^ Mxolsou, währeud die andern vier Gesetzbücher beseitigtest namentlich des neuen deutschen Reiches, nunmehr fast ganz eiiive,'s " Gesagte gilt auch von einigen nicht dem französischen Staate Rheinp- ^ Rheinbund gehörig gewesenen Teilen der preußischen B ä ^'vbinz. Für Baden wurde der Ooäs Mxolöon übersetzt und init einigen "oerungen 1809 als badisches Landrecht eingeführt, die S ! ^'"^^ Kodifikation dieser Art trat im Jahre 1863 das gleichfalls ni Kraft ^ ausschließende bürgerliche Gesetzbuch sür das Königreich Sachsen ort ^gemeine Landrecht, die Hhpothekenvrdnung. die allgemeine Genchts- vd '"'"^.""^ Kriminalorduung. sowie viele spätere diese Gesetzbücher ändernden ^ ergänzenden Gesetze führte man auch in die 1813 bis 1816 dem preußischen von" "'^ wiedereiuverleibten Gebiete ein, jedoch mit Ausschluß von Ren- te ^"'niam lind Rügen, in welchem Landesteile nach wie vor das gemeine uyche Recht in Geltung blieb, sowie des überwiegende» Teils der zur Nhcin- p ovinz geschlagenen Lande des linken und rechten Rheinufers, in welchem ^"nzvsisches, zum Teil (wie in dem Bezirk von Ehrenbrcitstein) auch gemeines ^'ehe galt und geltend blieb, wie denn auch die hessischen, oldenburgischen und "'^scheu Teile auf dem linken Rheinufer das französische Recht bis heute galten haben. Ebenso ließ man in den durch die Ereignisse des Jahres 1866 Preußen vereinigten Ländern das dort geltende Privatrecht, das war fast coll das gemeine Recht — in dem bereits früher zu Preußen gehörig ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_288451/269>, abgerufen am 17.09.2024.