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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.

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Die geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.

Also: Unsre theologischen Fakultäten müssen bleiben wie sie sind und was
sie sind, Anstalten zur Pflege der theologischen Wissenschaft, zu welchen der
Staat Männer zu berufen hat, denen die Erforschung der Wahrheit, nicht die
von den Synoden geforderte praktisch-kirchliche Methode oberstes Gesetz ist.
Sollte diese als die beste Erziehung auch für unsre evangelischen Geistlichen
anzusehen sein, so thut man am Besten, die theologischen Fakultäten aufzuheben.
Dann aber sind wir vor der Pforte des Katholizismus angelangt.




Die geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechts¬
einheit.
von Karl Bruns. (Schluß.)

ber nur sehr langsam rückte das Werk vorwärts, wozu allerdings
die Wirren des siebenjährigen Krieges mit beitrugen. Im Jahre
1780. zu einer Zeit, als Friedrich der Große Veranlassung zu
haben glaubte, mit der Rechtspflege durch die gelehrten Juristen
besonders unzufrieden zu sein, beging er eine Handlung der
Kabinetsjustiz, d. h. einen bedauerlichen und später von ihm selbst bedauerten
Eingriff in die Rechtspflege. In einem Prozeß nämlich, welchen das Kammer¬
gericht nach Pflicht und Gewissen zu Gunsten eines Edelmannes und zu Un-
gunsten eines Wassermüllers Arnold auf einem Dorfe bei Züllichau entschieden
hatte, hob er dieses Urteil auf falsche Angaben des Arnold hin aus, entschied
den Streit zu Gunsten desselben anders und ließ sogar die Richter, denen er
vorwarf, durch Fällung eines ungerechten Urteils "im Namen des Königs"
diesen seinen Namen "cruel gemißbraucht" zu haben, auf mehrere Wochen ge¬
fangen setzen: derselbe König, der den Windmüller mit seiner klappernden Mühle
bei Sanssouci unbehelligt ließ, als dieser, auf sein gutes Recht pochend, ihm
die bekannten Worte zurief: "Wenn es nur kein Kammergericht gäbe." In
beiden Fällen war die Grundlage seines Handelns das Bestreben, den gemeinen
Mann gegen die Übermacht des Hochgestellten in Schutz zu nehmen. Der
Spruch des Königs in der Arnoldschen Sache erfolgte am 1. Januar 178V.
Am 14. April 1730 erließ Friedrich der Große an den Großkanzler von Carmer


Die geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.

Also: Unsre theologischen Fakultäten müssen bleiben wie sie sind und was
sie sind, Anstalten zur Pflege der theologischen Wissenschaft, zu welchen der
Staat Männer zu berufen hat, denen die Erforschung der Wahrheit, nicht die
von den Synoden geforderte praktisch-kirchliche Methode oberstes Gesetz ist.
Sollte diese als die beste Erziehung auch für unsre evangelischen Geistlichen
anzusehen sein, so thut man am Besten, die theologischen Fakultäten aufzuheben.
Dann aber sind wir vor der Pforte des Katholizismus angelangt.




Die geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechts¬
einheit.
von Karl Bruns. (Schluß.)

ber nur sehr langsam rückte das Werk vorwärts, wozu allerdings
die Wirren des siebenjährigen Krieges mit beitrugen. Im Jahre
1780. zu einer Zeit, als Friedrich der Große Veranlassung zu
haben glaubte, mit der Rechtspflege durch die gelehrten Juristen
besonders unzufrieden zu sein, beging er eine Handlung der
Kabinetsjustiz, d. h. einen bedauerlichen und später von ihm selbst bedauerten
Eingriff in die Rechtspflege. In einem Prozeß nämlich, welchen das Kammer¬
gericht nach Pflicht und Gewissen zu Gunsten eines Edelmannes und zu Un-
gunsten eines Wassermüllers Arnold auf einem Dorfe bei Züllichau entschieden
hatte, hob er dieses Urteil auf falsche Angaben des Arnold hin aus, entschied
den Streit zu Gunsten desselben anders und ließ sogar die Richter, denen er
vorwarf, durch Fällung eines ungerechten Urteils „im Namen des Königs"
diesen seinen Namen „cruel gemißbraucht" zu haben, auf mehrere Wochen ge¬
fangen setzen: derselbe König, der den Windmüller mit seiner klappernden Mühle
bei Sanssouci unbehelligt ließ, als dieser, auf sein gutes Recht pochend, ihm
die bekannten Worte zurief: „Wenn es nur kein Kammergericht gäbe." In
beiden Fällen war die Grundlage seines Handelns das Bestreben, den gemeinen
Mann gegen die Übermacht des Hochgestellten in Schutz zu nehmen. Der
Spruch des Königs in der Arnoldschen Sache erfolgte am 1. Januar 178V.
Am 14. April 1730 erließ Friedrich der Große an den Großkanzler von Carmer


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[0266] Die geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit. Also: Unsre theologischen Fakultäten müssen bleiben wie sie sind und was sie sind, Anstalten zur Pflege der theologischen Wissenschaft, zu welchen der Staat Männer zu berufen hat, denen die Erforschung der Wahrheit, nicht die von den Synoden geforderte praktisch-kirchliche Methode oberstes Gesetz ist. Sollte diese als die beste Erziehung auch für unsre evangelischen Geistlichen anzusehen sein, so thut man am Besten, die theologischen Fakultäten aufzuheben. Dann aber sind wir vor der Pforte des Katholizismus angelangt. Die geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechts¬ einheit. von Karl Bruns. (Schluß.) ber nur sehr langsam rückte das Werk vorwärts, wozu allerdings die Wirren des siebenjährigen Krieges mit beitrugen. Im Jahre 1780. zu einer Zeit, als Friedrich der Große Veranlassung zu haben glaubte, mit der Rechtspflege durch die gelehrten Juristen besonders unzufrieden zu sein, beging er eine Handlung der Kabinetsjustiz, d. h. einen bedauerlichen und später von ihm selbst bedauerten Eingriff in die Rechtspflege. In einem Prozeß nämlich, welchen das Kammer¬ gericht nach Pflicht und Gewissen zu Gunsten eines Edelmannes und zu Un- gunsten eines Wassermüllers Arnold auf einem Dorfe bei Züllichau entschieden hatte, hob er dieses Urteil auf falsche Angaben des Arnold hin aus, entschied den Streit zu Gunsten desselben anders und ließ sogar die Richter, denen er vorwarf, durch Fällung eines ungerechten Urteils „im Namen des Königs" diesen seinen Namen „cruel gemißbraucht" zu haben, auf mehrere Wochen ge¬ fangen setzen: derselbe König, der den Windmüller mit seiner klappernden Mühle bei Sanssouci unbehelligt ließ, als dieser, auf sein gutes Recht pochend, ihm die bekannten Worte zurief: „Wenn es nur kein Kammergericht gäbe." In beiden Fällen war die Grundlage seines Handelns das Bestreben, den gemeinen Mann gegen die Übermacht des Hochgestellten in Schutz zu nehmen. Der Spruch des Königs in der Arnoldschen Sache erfolgte am 1. Januar 178V. Am 14. April 1730 erließ Friedrich der Große an den Großkanzler von Carmer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_288451/266>, abgerufen am 17.09.2024.