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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Viertes Vierteljahr.

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Die Klagen über die Vernichtung Roms.

der Bewachung und Unterhalung der ihr gehörigen Denkmäler zu tragen, so
kann die Enteignung auf Grund des öffentlichen Nutzens unter Mitwirkung der
Kommune und der Provinz nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Juni 1868
verfügt werden. Dieselbe Bestimmung ist anwendbar auf diejenigen unbeweg¬
lichen Denkmäler, welche in Privateigentum stehen und in den Katalogen auf¬
genommen sind." Diese Bestimmungen sind, wie gesagt, noch nicht zum Gesetz
erhoben worden, und es läßt sich vorläufig auch nicht sagen, wann dies ge¬
schehen wird. So viel läßt sich indessen behaupten, daß die Praxis, die gegen¬
wärtig vom Staate zum Schutze der Denkmäler gehandhabt wird, in der
Hauptsache vollständig dem Sinne jenes Senatsbeschlusses entspricht. Davon
legen die Ruinen und die Maßregeln, die zu ihrem Schutze und zu ihrer Er¬
haltung getroffen sind und fast täglich getroffen werden, Zeugnis ab. Zu
bedauern bleibt nur, daß an den Stellen, wo bei Erdarbeiten Neste antiker
Bauten zum Vorschein kommen, die für spätere topographische Untersuchungen
von größter Wichtigkeit sein können, keine Aufnahme oder Beschreibungen gemacht
werden, und daß deshalb manches verloren geht, was nur augenblicklich nicht
von Interesse ist.

Zu dem Denkmälerschutz, den der Staat ausübt, treten ergänzend die Be¬
stimmungen hinzu, welche die Stadtverwaltung zu demselben Zwecke getroffen
hat. Die neue Bauordnung von Rom*) (Ke^olairrertts taiti^lo nisi ooirirmö Al
Koma, nach Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten am 14. Fe¬
bruar 1887 veröffentlicht) betont, nachdem sie in Tit. 1, Art. 2 hervorgehoben
hat, daß "die städtische Überwachung sich über alles das erstreckt, was neu ge¬
baut, umgebaut oder ausgebessert wird, und zwar im Interesse des guten Aus¬
sehens, des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit," ausdrücklich in Tit. 3,
Art. 19, "daß die in der Stadt und der Vorstadt (sudurvio) stehenden Ge¬
bäude, welche eine spezifisch künstlerische und geschichtliche Bedeutung besitzen, die
ihre unbedingte Erhaltung erfordern, in einem Verzeichnisse beschrieben werden,"
und es soll in Zukunft aufs strengste verboten sein, in einem der dort ver¬
zeichneten Gebäude irgeud eine Arbeit vorzunehmen, bei der die bisherige An¬
ordnung der baulichen Teile geändert oder deren Standfähigkeit gefährdet wird.



Der technische Attacho der kaiserlich deutschen Botschaft bemerkt in seinem Bericht
über die neue Bauordnung (Zentralblatt für Bauverwaltung, 1387, Ur. 86, S. 344): Vor¬
stehende Darlegungen werden erkennen lassen, wie diese Bauordnung wohldurchdachte und
klar abgefaßte Bestimmungen enthält. Man hat sich offenbar an gute Vorbilder angelehnt
und dabei doch den örtlichen Eigentümlichkeiten in recht glücklicher Weise Rechnung getragen.
Indessen darf es nicht Wunder nehmen, daß von vielen Grund- und Hauseigentümern ernste
Klagen über zu starke Entwertung ihres Besitztums erhoben werden, besonders von selten
der auf Spekulation gegründeten Baugesellschaften, welche umfangreiche Plätze in der Vor¬
aussetzung gekauft haben, sie in der früher zulässigen Weise mit hohen Häusern besetzen
M dürfen.
Die Klagen über die Vernichtung Roms.

der Bewachung und Unterhalung der ihr gehörigen Denkmäler zu tragen, so
kann die Enteignung auf Grund des öffentlichen Nutzens unter Mitwirkung der
Kommune und der Provinz nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Juni 1868
verfügt werden. Dieselbe Bestimmung ist anwendbar auf diejenigen unbeweg¬
lichen Denkmäler, welche in Privateigentum stehen und in den Katalogen auf¬
genommen sind." Diese Bestimmungen sind, wie gesagt, noch nicht zum Gesetz
erhoben worden, und es läßt sich vorläufig auch nicht sagen, wann dies ge¬
schehen wird. So viel läßt sich indessen behaupten, daß die Praxis, die gegen¬
wärtig vom Staate zum Schutze der Denkmäler gehandhabt wird, in der
Hauptsache vollständig dem Sinne jenes Senatsbeschlusses entspricht. Davon
legen die Ruinen und die Maßregeln, die zu ihrem Schutze und zu ihrer Er¬
haltung getroffen sind und fast täglich getroffen werden, Zeugnis ab. Zu
bedauern bleibt nur, daß an den Stellen, wo bei Erdarbeiten Neste antiker
Bauten zum Vorschein kommen, die für spätere topographische Untersuchungen
von größter Wichtigkeit sein können, keine Aufnahme oder Beschreibungen gemacht
werden, und daß deshalb manches verloren geht, was nur augenblicklich nicht
von Interesse ist.

Zu dem Denkmälerschutz, den der Staat ausübt, treten ergänzend die Be¬
stimmungen hinzu, welche die Stadtverwaltung zu demselben Zwecke getroffen
hat. Die neue Bauordnung von Rom*) (Ke^olairrertts taiti^lo nisi ooirirmö Al
Koma, nach Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten am 14. Fe¬
bruar 1887 veröffentlicht) betont, nachdem sie in Tit. 1, Art. 2 hervorgehoben
hat, daß „die städtische Überwachung sich über alles das erstreckt, was neu ge¬
baut, umgebaut oder ausgebessert wird, und zwar im Interesse des guten Aus¬
sehens, des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit," ausdrücklich in Tit. 3,
Art. 19, „daß die in der Stadt und der Vorstadt (sudurvio) stehenden Ge¬
bäude, welche eine spezifisch künstlerische und geschichtliche Bedeutung besitzen, die
ihre unbedingte Erhaltung erfordern, in einem Verzeichnisse beschrieben werden,"
und es soll in Zukunft aufs strengste verboten sein, in einem der dort ver¬
zeichneten Gebäude irgeud eine Arbeit vorzunehmen, bei der die bisherige An¬
ordnung der baulichen Teile geändert oder deren Standfähigkeit gefährdet wird.



Der technische Attacho der kaiserlich deutschen Botschaft bemerkt in seinem Bericht
über die neue Bauordnung (Zentralblatt für Bauverwaltung, 1387, Ur. 86, S. 344): Vor¬
stehende Darlegungen werden erkennen lassen, wie diese Bauordnung wohldurchdachte und
klar abgefaßte Bestimmungen enthält. Man hat sich offenbar an gute Vorbilder angelehnt
und dabei doch den örtlichen Eigentümlichkeiten in recht glücklicher Weise Rechnung getragen.
Indessen darf es nicht Wunder nehmen, daß von vielen Grund- und Hauseigentümern ernste
Klagen über zu starke Entwertung ihres Besitztums erhoben werden, besonders von selten
der auf Spekulation gegründeten Baugesellschaften, welche umfangreiche Plätze in der Vor¬
aussetzung gekauft haben, sie in der früher zulässigen Weise mit hohen Häusern besetzen
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_201428/387>, abgerufen am 22.07.2024.