Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Rlagen über die Vernichtung Roms.

der Stadt, gefaßten Maßregeln, die Verordnungen zu prüfen, welche über den
Schutz der Denkmäler bestehen. Dieser Schutz muß, da die Denkmäler aus
frühern Zeiten über das Königreich verstreut sind und da auch die an ver¬
schiedenen Orten gemachten Ausgrabungen zumeist unter die Bestimmungen
fallen, welche für jene bestehen, in erster Linie Aufgabe des Staates sein. Bisher
bestehen für die einzelnen Provinzen den Schutz der Denkmäler betreffende
Sonderbestimmungen, die teilweise schon alt sind (sür Rom und den ehe¬
maligen Kirchenstaat die Bestimmungen des Ediktes des Camerlengo Kardinals
Pacca vom 7. April 1820). Die politischen Umwandlungen und die erlangte
Staatseinheit mußten den Wunsch rege machen, an Stelle jener Einzclverord-
nungen eine einheitliche Gesetzgebung treten zu lassen. Ein von der Negierung
dem Parlamente in der Session 1871--72 vorgelegter Entwurf eines der¬
artigen Gesetzes ist zu wiederholten malen von den Kammern beraten, bis jetzt
aber noch nicht zum Gesetz erhoben worden, obwohl er nach einigen Abän¬
derungen in der Gestalt, die ihm die Senatsbeschlüsse in der Sitzung des Senats
am 18. Mai 1873 gegeben hatten, angenommen worden ist. "Die Stellung,
welche der Senat des Königsreichs Italien der ganzen Angelegenheit gegenüber
einnimmt, erhellt aus dem Bericht seines Referenten vom 1. Juli 1877. Dieser
Bericht geht davon aus, daß eine gesetzliche Ordnung der auf die Erhaltung
der Denkmäler bezüglichen Verhältnisse gerade für Italien eine Notwendigkeit
ist, weil seine Denkmäler nicht bloß für dieses Land selbst, sondern zugleich auch
für die ganze gebildete Welt von der hervorragendsten Wichtigkeit sind. Im
besondern wird darauf hingewiesen, daß ein Denkmal unter Umständen nur
durch seinen örtlichen Stand bedeutsam ist und deshalb seine Amovibilitüt im
Interesse der Kunst und der Wissenschaft liegen kann. Der grundlegende
Art. 1 übergiebt die Bewachung und Erhaltung der durch ihren Kunstwert und
durch ihren geschichtlichen Charakter bedeutungsvollen Monumente, der Überreste
alter Gebäude, der durch Kunst oder Alter ausgezeichneten Gegenstände und
der in irgend welcher Weise eingeschnittenen oder geschriebenen Denkwürdigkeiten
der königlichen Kammerverwaltung, den Provinzen, den Kommunen und den
andern moralischen Personen, soweit diese Gegenstände ihnen gehören, unter der
Aufsicht des Staates, welche von dem Minister des öffentlichen Unterrichtes
und den zu diesem Zwecke eingesetzten Autoritäten auszuüben ist."*) Diese
Gegenstände sollen auch, wenn sie Privateigentum und wegen ihres Wertes
von nationalem Interesse sind, in Kataloge eingetragen werden, entweder von
Ortsbehörden oder den vom Ministerium dazu bestellten Personen. "Sobald
irgend eine moralische Person nachweist, daß sie nicht imstande ist, die Lasten



*) A. von Wussow, Die Erhaltung der Denkmäler in den Kulturstaaten der Gegenwart.
Im Auftrage des preußischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts heraus¬
gegeben. Berlin, 183S.
Die Rlagen über die Vernichtung Roms.

der Stadt, gefaßten Maßregeln, die Verordnungen zu prüfen, welche über den
Schutz der Denkmäler bestehen. Dieser Schutz muß, da die Denkmäler aus
frühern Zeiten über das Königreich verstreut sind und da auch die an ver¬
schiedenen Orten gemachten Ausgrabungen zumeist unter die Bestimmungen
fallen, welche für jene bestehen, in erster Linie Aufgabe des Staates sein. Bisher
bestehen für die einzelnen Provinzen den Schutz der Denkmäler betreffende
Sonderbestimmungen, die teilweise schon alt sind (sür Rom und den ehe¬
maligen Kirchenstaat die Bestimmungen des Ediktes des Camerlengo Kardinals
Pacca vom 7. April 1820). Die politischen Umwandlungen und die erlangte
Staatseinheit mußten den Wunsch rege machen, an Stelle jener Einzclverord-
nungen eine einheitliche Gesetzgebung treten zu lassen. Ein von der Negierung
dem Parlamente in der Session 1871—72 vorgelegter Entwurf eines der¬
artigen Gesetzes ist zu wiederholten malen von den Kammern beraten, bis jetzt
aber noch nicht zum Gesetz erhoben worden, obwohl er nach einigen Abän¬
derungen in der Gestalt, die ihm die Senatsbeschlüsse in der Sitzung des Senats
am 18. Mai 1873 gegeben hatten, angenommen worden ist. „Die Stellung,
welche der Senat des Königsreichs Italien der ganzen Angelegenheit gegenüber
einnimmt, erhellt aus dem Bericht seines Referenten vom 1. Juli 1877. Dieser
Bericht geht davon aus, daß eine gesetzliche Ordnung der auf die Erhaltung
der Denkmäler bezüglichen Verhältnisse gerade für Italien eine Notwendigkeit
ist, weil seine Denkmäler nicht bloß für dieses Land selbst, sondern zugleich auch
für die ganze gebildete Welt von der hervorragendsten Wichtigkeit sind. Im
besondern wird darauf hingewiesen, daß ein Denkmal unter Umständen nur
durch seinen örtlichen Stand bedeutsam ist und deshalb seine Amovibilitüt im
Interesse der Kunst und der Wissenschaft liegen kann. Der grundlegende
Art. 1 übergiebt die Bewachung und Erhaltung der durch ihren Kunstwert und
durch ihren geschichtlichen Charakter bedeutungsvollen Monumente, der Überreste
alter Gebäude, der durch Kunst oder Alter ausgezeichneten Gegenstände und
der in irgend welcher Weise eingeschnittenen oder geschriebenen Denkwürdigkeiten
der königlichen Kammerverwaltung, den Provinzen, den Kommunen und den
andern moralischen Personen, soweit diese Gegenstände ihnen gehören, unter der
Aufsicht des Staates, welche von dem Minister des öffentlichen Unterrichtes
und den zu diesem Zwecke eingesetzten Autoritäten auszuüben ist."*) Diese
Gegenstände sollen auch, wenn sie Privateigentum und wegen ihres Wertes
von nationalem Interesse sind, in Kataloge eingetragen werden, entweder von
Ortsbehörden oder den vom Ministerium dazu bestellten Personen. „Sobald
irgend eine moralische Person nachweist, daß sie nicht imstande ist, die Lasten



*) A. von Wussow, Die Erhaltung der Denkmäler in den Kulturstaaten der Gegenwart.
Im Auftrage des preußischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts heraus¬
gegeben. Berlin, 183S.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0386" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/201815"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Rlagen über die Vernichtung Roms.</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_902" prev="#ID_901" next="#ID_903"> der Stadt, gefaßten Maßregeln, die Verordnungen zu prüfen, welche über den<lb/>
Schutz der Denkmäler bestehen. Dieser Schutz muß, da die Denkmäler aus<lb/>
frühern Zeiten über das Königreich verstreut sind und da auch die an ver¬<lb/>
schiedenen Orten gemachten Ausgrabungen zumeist unter die Bestimmungen<lb/>
fallen, welche für jene bestehen, in erster Linie Aufgabe des Staates sein. Bisher<lb/>
bestehen für die einzelnen Provinzen den Schutz der Denkmäler betreffende<lb/>
Sonderbestimmungen, die teilweise schon alt sind (sür Rom und den ehe¬<lb/>
maligen Kirchenstaat die Bestimmungen des Ediktes des Camerlengo Kardinals<lb/>
Pacca vom 7. April 1820). Die politischen Umwandlungen und die erlangte<lb/>
Staatseinheit mußten den Wunsch rege machen, an Stelle jener Einzclverord-<lb/>
nungen eine einheitliche Gesetzgebung treten zu lassen. Ein von der Negierung<lb/>
dem Parlamente in der Session 1871&#x2014;72 vorgelegter Entwurf eines der¬<lb/>
artigen Gesetzes ist zu wiederholten malen von den Kammern beraten, bis jetzt<lb/>
aber noch nicht zum Gesetz erhoben worden, obwohl er nach einigen Abän¬<lb/>
derungen in der Gestalt, die ihm die Senatsbeschlüsse in der Sitzung des Senats<lb/>
am 18. Mai 1873 gegeben hatten, angenommen worden ist. &#x201E;Die Stellung,<lb/>
welche der Senat des Königsreichs Italien der ganzen Angelegenheit gegenüber<lb/>
einnimmt, erhellt aus dem Bericht seines Referenten vom 1. Juli 1877. Dieser<lb/>
Bericht geht davon aus, daß eine gesetzliche Ordnung der auf die Erhaltung<lb/>
der Denkmäler bezüglichen Verhältnisse gerade für Italien eine Notwendigkeit<lb/>
ist, weil seine Denkmäler nicht bloß für dieses Land selbst, sondern zugleich auch<lb/>
für die ganze gebildete Welt von der hervorragendsten Wichtigkeit sind. Im<lb/>
besondern wird darauf hingewiesen, daß ein Denkmal unter Umständen nur<lb/>
durch seinen örtlichen Stand bedeutsam ist und deshalb seine Amovibilitüt im<lb/>
Interesse der Kunst und der Wissenschaft liegen kann. Der grundlegende<lb/>
Art. 1 übergiebt die Bewachung und Erhaltung der durch ihren Kunstwert und<lb/>
durch ihren geschichtlichen Charakter bedeutungsvollen Monumente, der Überreste<lb/>
alter Gebäude, der durch Kunst oder Alter ausgezeichneten Gegenstände und<lb/>
der in irgend welcher Weise eingeschnittenen oder geschriebenen Denkwürdigkeiten<lb/>
der königlichen Kammerverwaltung, den Provinzen, den Kommunen und den<lb/>
andern moralischen Personen, soweit diese Gegenstände ihnen gehören, unter der<lb/>
Aufsicht des Staates, welche von dem Minister des öffentlichen Unterrichtes<lb/>
und den zu diesem Zwecke eingesetzten Autoritäten auszuüben ist."*) Diese<lb/>
Gegenstände sollen auch, wenn sie Privateigentum und wegen ihres Wertes<lb/>
von nationalem Interesse sind, in Kataloge eingetragen werden, entweder von<lb/>
Ortsbehörden oder den vom Ministerium dazu bestellten Personen. &#x201E;Sobald<lb/>
irgend eine moralische Person nachweist, daß sie nicht imstande ist, die Lasten</p><lb/>
          <note xml:id="FID_42" place="foot"> *) A. von Wussow, Die Erhaltung der Denkmäler in den Kulturstaaten der Gegenwart.<lb/>
Im Auftrage des preußischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts heraus¬<lb/>
gegeben.  Berlin, 183S.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0386] Die Rlagen über die Vernichtung Roms. der Stadt, gefaßten Maßregeln, die Verordnungen zu prüfen, welche über den Schutz der Denkmäler bestehen. Dieser Schutz muß, da die Denkmäler aus frühern Zeiten über das Königreich verstreut sind und da auch die an ver¬ schiedenen Orten gemachten Ausgrabungen zumeist unter die Bestimmungen fallen, welche für jene bestehen, in erster Linie Aufgabe des Staates sein. Bisher bestehen für die einzelnen Provinzen den Schutz der Denkmäler betreffende Sonderbestimmungen, die teilweise schon alt sind (sür Rom und den ehe¬ maligen Kirchenstaat die Bestimmungen des Ediktes des Camerlengo Kardinals Pacca vom 7. April 1820). Die politischen Umwandlungen und die erlangte Staatseinheit mußten den Wunsch rege machen, an Stelle jener Einzclverord- nungen eine einheitliche Gesetzgebung treten zu lassen. Ein von der Negierung dem Parlamente in der Session 1871—72 vorgelegter Entwurf eines der¬ artigen Gesetzes ist zu wiederholten malen von den Kammern beraten, bis jetzt aber noch nicht zum Gesetz erhoben worden, obwohl er nach einigen Abän¬ derungen in der Gestalt, die ihm die Senatsbeschlüsse in der Sitzung des Senats am 18. Mai 1873 gegeben hatten, angenommen worden ist. „Die Stellung, welche der Senat des Königsreichs Italien der ganzen Angelegenheit gegenüber einnimmt, erhellt aus dem Bericht seines Referenten vom 1. Juli 1877. Dieser Bericht geht davon aus, daß eine gesetzliche Ordnung der auf die Erhaltung der Denkmäler bezüglichen Verhältnisse gerade für Italien eine Notwendigkeit ist, weil seine Denkmäler nicht bloß für dieses Land selbst, sondern zugleich auch für die ganze gebildete Welt von der hervorragendsten Wichtigkeit sind. Im besondern wird darauf hingewiesen, daß ein Denkmal unter Umständen nur durch seinen örtlichen Stand bedeutsam ist und deshalb seine Amovibilitüt im Interesse der Kunst und der Wissenschaft liegen kann. Der grundlegende Art. 1 übergiebt die Bewachung und Erhaltung der durch ihren Kunstwert und durch ihren geschichtlichen Charakter bedeutungsvollen Monumente, der Überreste alter Gebäude, der durch Kunst oder Alter ausgezeichneten Gegenstände und der in irgend welcher Weise eingeschnittenen oder geschriebenen Denkwürdigkeiten der königlichen Kammerverwaltung, den Provinzen, den Kommunen und den andern moralischen Personen, soweit diese Gegenstände ihnen gehören, unter der Aufsicht des Staates, welche von dem Minister des öffentlichen Unterrichtes und den zu diesem Zwecke eingesetzten Autoritäten auszuüben ist."*) Diese Gegenstände sollen auch, wenn sie Privateigentum und wegen ihres Wertes von nationalem Interesse sind, in Kataloge eingetragen werden, entweder von Ortsbehörden oder den vom Ministerium dazu bestellten Personen. „Sobald irgend eine moralische Person nachweist, daß sie nicht imstande ist, die Lasten *) A. von Wussow, Die Erhaltung der Denkmäler in den Kulturstaaten der Gegenwart. Im Auftrage des preußischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts heraus¬ gegeben. Berlin, 183S.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_201428
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_201428/386
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_201428/386>, abgerufen am 22.07.2024.