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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr.

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Spanische und englische Kolonialpolitik.

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1)Mk>. Pi<z 8L nuväa Imoor luvrxg. ni AM'Avio Ä 1c)8 iucllo8.

Die Anhänger des Gcwaltsystcms machten einen neuen Versuch, ihren
Interessen Freunde zu verschaffen, indem sie eine von Alfonso Ordvnez das
Seijas verfaßte angebliche Abhandlung des heiligen Thomas über die "Regierung
der Fürsten" im' Jahre 1625 in' Madrid' drucken ließen. Die Echtheit
dieses angeblichen Werkes des heiligen Thomas wurde von Anfang an an¬
gezweifelt, und gewiß ist es unter allen Umständen, daß die Schriften des heiligen
Thomas einen Geist atmen, welche jener Lehre der Gewalt direkt entgegen¬
gesetzt ist.

Um der Bedrückung der Eingebornen entgegenzutreten, wurden neue Dispo¬
sitionen getroffen, welche sich unter Titel XIII, Buch I, III und IV der lisou-
Ms,vivu et<z Jucken8 finden. Gesetz XV gewährte deu Eingebornen Richter und
eingeborene Administratoren. Die Gesetze XVIII und XIX untersagten jeden
Verkehr zwischen den Niederlassungen der Eingebornen. Gesetz XXI bestimmte,
daß in den Dörfern der Eingebornen keine Spanier, Neger, Mestizen oder
Mulatten wohnen dürften. Gesetz XXIII bestimmte, daß sich kein Spanier in
den Niederlassungen der Eingebornen länger als zwei Tage nach seiner Ankunft
aufhalten dürfe. Gesetz XXIV bestimmt, daß sich kein Händler länger als drei
Tage in den Niederlassungen der Eingebornen aufhalten dürfe. Gesetz XXV
bestimmt, daß in solchen Niederlassungen, wo es Gasthäuser gebe, niemand in
den Wohnungen der Eingebornen absteigen dürfe.

Um zu verhindern, daß die Lokalbehörden der Wirksamkeit dieser Gesetze
im Wege stünden, wurde durch Gesetz XIV bestimmt, daß jede Beschwerde vor
den "Rat von Indien" (Oou^'o as Juni.ik8) gebracht werden sollte.

Die Verwaltung der Missionen war ganz den Missionären überlassen, welche
unter der Leitung des "Rates von Indien" standen.

Nach einer ausführlichen und interessanten Schilderung von Depons waren
die Missionen folgendermaßen organisirt: 1. <zurÄ8-r"Zlztor<Z8, 2. vurn^-ckootrluvros,
3. die eigentlichen Missionäre.

Die oui'Ä8-i'"zod.or"Z8 waren für die Niederlassungen mit vorwiegend spanischer
Bevölkerung bestimmt. Die vuras-äook-moros versahen die Seelsorge in den
Niederlassungen der Eingebornen, und die Missionäre hatten die Aufgabe, die
Eingebornen zu erziehen. Jeder Niederlassung war ein Missionar zugeteilt;
andern Fremden wurde ein längerer Aufenthalt dort nicht gestattet. Die an¬
kommenden Spanier konnten in dem Hanse des Missionärs übernachten, mußten
die Niederlassung aber am folgenden Tage verlassen. Jeder Verkehr zwischen
den Eingebornen und Ankömmlingen andrer Nassen wurde verhindert. An¬
ziehender noch als die Schilderung von Depons ist die Beschreibung, welche


Spanische und englische Kolonialpolitik.

<ZU 8U luMr 86 ULK 1g,8 <z<z xaolÜLÄoion X xodllNZiou; xu<Z8 1mvivuÄ086 Ä6
QÄLör een koäii p!^ / vMä^et, !Z8 luiLstra. vvlcrick-ni ciUL ann V8es U0lui>ro,
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1)Mk>. Pi<z 8L nuväa Imoor luvrxg. ni AM'Avio Ä 1c)8 iucllo8.

Die Anhänger des Gcwaltsystcms machten einen neuen Versuch, ihren
Interessen Freunde zu verschaffen, indem sie eine von Alfonso Ordvnez das
Seijas verfaßte angebliche Abhandlung des heiligen Thomas über die „Regierung
der Fürsten" im' Jahre 1625 in' Madrid' drucken ließen. Die Echtheit
dieses angeblichen Werkes des heiligen Thomas wurde von Anfang an an¬
gezweifelt, und gewiß ist es unter allen Umständen, daß die Schriften des heiligen
Thomas einen Geist atmen, welche jener Lehre der Gewalt direkt entgegen¬
gesetzt ist.

Um der Bedrückung der Eingebornen entgegenzutreten, wurden neue Dispo¬
sitionen getroffen, welche sich unter Titel XIII, Buch I, III und IV der lisou-
Ms,vivu et<z Jucken8 finden. Gesetz XV gewährte deu Eingebornen Richter und
eingeborene Administratoren. Die Gesetze XVIII und XIX untersagten jeden
Verkehr zwischen den Niederlassungen der Eingebornen. Gesetz XXI bestimmte,
daß in den Dörfern der Eingebornen keine Spanier, Neger, Mestizen oder
Mulatten wohnen dürften. Gesetz XXIII bestimmte, daß sich kein Spanier in
den Niederlassungen der Eingebornen länger als zwei Tage nach seiner Ankunft
aufhalten dürfe. Gesetz XXIV bestimmt, daß sich kein Händler länger als drei
Tage in den Niederlassungen der Eingebornen aufhalten dürfe. Gesetz XXV
bestimmt, daß in solchen Niederlassungen, wo es Gasthäuser gebe, niemand in
den Wohnungen der Eingebornen absteigen dürfe.

Um zu verhindern, daß die Lokalbehörden der Wirksamkeit dieser Gesetze
im Wege stünden, wurde durch Gesetz XIV bestimmt, daß jede Beschwerde vor
den „Rat von Indien" (Oou^'o as Juni.ik8) gebracht werden sollte.

Die Verwaltung der Missionen war ganz den Missionären überlassen, welche
unter der Leitung des „Rates von Indien" standen.

Nach einer ausführlichen und interessanten Schilderung von Depons waren
die Missionen folgendermaßen organisirt: 1. <zurÄ8-r«Zlztor<Z8, 2. vurn^-ckootrluvros,
3. die eigentlichen Missionäre.

Die oui'Ä8-i'«zod.or«Z8 waren für die Niederlassungen mit vorwiegend spanischer
Bevölkerung bestimmt. Die vuras-äook-moros versahen die Seelsorge in den
Niederlassungen der Eingebornen, und die Missionäre hatten die Aufgabe, die
Eingebornen zu erziehen. Jeder Niederlassung war ein Missionar zugeteilt;
andern Fremden wurde ein längerer Aufenthalt dort nicht gestattet. Die an¬
kommenden Spanier konnten in dem Hanse des Missionärs übernachten, mußten
die Niederlassung aber am folgenden Tage verlassen. Jeder Verkehr zwischen
den Eingebornen und Ankömmlingen andrer Nassen wurde verhindert. An¬
ziehender noch als die Schilderung von Depons ist die Beschreibung, welche


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[0307] Spanische und englische Kolonialpolitik. <ZU 8U luMr 86 ULK 1g,8 <z<z xaolÜLÄoion X xodllNZiou; xu<Z8 1mvivuÄ086 Ä6 QÄLör een koäii p!^ / vMä^et, !Z8 luiLstra. vvlcrick-ni ciUL ann V8es U0lui>ro, indol-xrvtaüo vovtra nuestra intonoiün no ooasions ni alö ovlor s 1o o»xitu1g.Äo 1)Mk>. Pi<z 8L nuväa Imoor luvrxg. ni AM'Avio Ä 1c)8 iucllo8. Die Anhänger des Gcwaltsystcms machten einen neuen Versuch, ihren Interessen Freunde zu verschaffen, indem sie eine von Alfonso Ordvnez das Seijas verfaßte angebliche Abhandlung des heiligen Thomas über die „Regierung der Fürsten" im' Jahre 1625 in' Madrid' drucken ließen. Die Echtheit dieses angeblichen Werkes des heiligen Thomas wurde von Anfang an an¬ gezweifelt, und gewiß ist es unter allen Umständen, daß die Schriften des heiligen Thomas einen Geist atmen, welche jener Lehre der Gewalt direkt entgegen¬ gesetzt ist. Um der Bedrückung der Eingebornen entgegenzutreten, wurden neue Dispo¬ sitionen getroffen, welche sich unter Titel XIII, Buch I, III und IV der lisou- Ms,vivu et<z Jucken8 finden. Gesetz XV gewährte deu Eingebornen Richter und eingeborene Administratoren. Die Gesetze XVIII und XIX untersagten jeden Verkehr zwischen den Niederlassungen der Eingebornen. Gesetz XXI bestimmte, daß in den Dörfern der Eingebornen keine Spanier, Neger, Mestizen oder Mulatten wohnen dürften. Gesetz XXIII bestimmte, daß sich kein Spanier in den Niederlassungen der Eingebornen länger als zwei Tage nach seiner Ankunft aufhalten dürfe. Gesetz XXIV bestimmt, daß sich kein Händler länger als drei Tage in den Niederlassungen der Eingebornen aufhalten dürfe. Gesetz XXV bestimmt, daß in solchen Niederlassungen, wo es Gasthäuser gebe, niemand in den Wohnungen der Eingebornen absteigen dürfe. Um zu verhindern, daß die Lokalbehörden der Wirksamkeit dieser Gesetze im Wege stünden, wurde durch Gesetz XIV bestimmt, daß jede Beschwerde vor den „Rat von Indien" (Oou^'o as Juni.ik8) gebracht werden sollte. Die Verwaltung der Missionen war ganz den Missionären überlassen, welche unter der Leitung des „Rates von Indien" standen. Nach einer ausführlichen und interessanten Schilderung von Depons waren die Missionen folgendermaßen organisirt: 1. <zurÄ8-r«Zlztor<Z8, 2. vurn^-ckootrluvros, 3. die eigentlichen Missionäre. Die oui'Ä8-i'«zod.or«Z8 waren für die Niederlassungen mit vorwiegend spanischer Bevölkerung bestimmt. Die vuras-äook-moros versahen die Seelsorge in den Niederlassungen der Eingebornen, und die Missionäre hatten die Aufgabe, die Eingebornen zu erziehen. Jeder Niederlassung war ein Missionar zugeteilt; andern Fremden wurde ein längerer Aufenthalt dort nicht gestattet. Die an¬ kommenden Spanier konnten in dem Hanse des Missionärs übernachten, mußten die Niederlassung aber am folgenden Tage verlassen. Jeder Verkehr zwischen den Eingebornen und Ankömmlingen andrer Nassen wurde verhindert. An¬ ziehender noch als die Schilderung von Depons ist die Beschreibung, welche

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200104/307>, abgerufen am 03.07.2024.