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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

Dagegen soll den Frauen und Mädchen in den Bergwerken unbedingt die Arbeit
unter der Erde untersagt werden. Da jedoch dieser Unfug in Belgien seit un¬
denklichen Zeiten eingewurzelt ist, so wird für die nächste Zeit eine Uebcrgnngs-
bcstimmung vorgeschlagen. Die Kinderarbeit soll eingeschränkt werden. Zwischen
zehn und zwölf Jahren können Kinder einen halben Tag lang beschäftigt werden,
außer unter Erde; die volle Arbeit wird erst nach dem zwölften Jahre zugelassen,
jedoch mit der Maßgabe, daß zwischen zwölf und fünfzehn Jahren der Arbeitstag
dreizehn Stunde" mit Einschluß von zwei Stunden Ruhe nicht überschreiten darf.
Die Nachtarbeit ist den Frauen untersagt. Endlich wird einer Verbesserung der ge¬
sundheitlichen Maßregel" das Wort geredet und die Abordnung eines Arbeiters
als Mitglied der Ortsgesundheitspolizei befürwortet.

Es bedarf uur eiues Blickes auf die ZK 134 ff. der deutschen Gewerbe¬
ordnung, um zu erkennen, daß in dieser Hinsicht die Vorschriften der letzteren sehr
viel vorteilhafter für die Arbeiter sind. Es giebt bei uus keine Ausnahme davon,
daß Kinder unter zwölf Jahren in Fabriken nicht beschäftigt werden dürfen, es
ist Rücksicht auf den Schulbesuch genommen, bestimmt, daß Kinder unter vierzehn
Jahren nicht länger als sechs Stunden, junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn
Jahren nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Es ist die
Arbeit von Wöchnerinnen während der ersten drei Wochen nach der Niederkunft
Verboten. Das sind nur die Hauptgrundsätze, die hier bloß erwähnt werden, um
darnu zu erinnern -- was nicht oft genug geschehen kann --, daß alle diese ans
Verbesserung der Lage der arbeitenden Klassen abzielenden Gesetze in Deutschland
von der Regierung ausgegangen sind, ohne daß ein äußerer Anlaß -- wie z. B.
die großen Unruhen in Belgien -- vorlag.

Der zweite Bericht derselben Abteilung betrifft die Arbeiterwohnungen (I.vAv-
mouts ä'ouvrior8 -- Berichterstatter Eugene Meenß) und in Verbindung hiermit
ist zu erwähnen der Bericht über die Enteignungen (llxxroxi'mticws par 201108 --
Berichterstatter Lammers). Auf Grund des letztern hat die Kommission beschlossen,
den Enteigner zu verpflichten, einen Teil des "enteigneten Grund und Bodens zur
Herstellung von Arbeiterwohnungen zu verwenden, auf dem eutcigueteu Boden eine
gewisse Anzahl Arbeiterhäuser herzustellen und überhaupt nur einen vom Gesetze
zu bestimmenden Teil zu bebauen. Diese Vorschläge greifen bereits sehr viel stärker
in das Privateigentum ein, als dies in irgend einem Staate der Fall ist, mit
Ausnahme Englands, wo jedoch die entsprechenden Vorschriften, deren Ausführung
den beteiligten Stadtbehörden übertragen worden ist, im wesentlichen ein toter Buch¬
stabe geblieben sind. Sollte die belgische Gesetzgebung ans diese Vorschläge ein¬
gehen, so wird man in ihnen einen sehr beachtenswerten Vorgang zu sehen haben.
In uusern größern Städten herrscht das gewiß lobenswerte Bestreben, mit Rück¬
sicht auf die Gesundheitspflege, den Verkehr und die Sicherheit die alten, meist von
den ärmern Klassen bewohnten Teile niederzureißen und an deren Stelle Pracht¬
bauten aufzuführen. Aber keine Vorsorge ist dafür getroffen, wo sich die obdach¬
losen Armen ansiedeln sollen; sie werden in der Regel in die Vororte gedrängt
und erfahren dadurch eine Schädigung in ihren Arbeitsverhältnissen. Auch ist es
für die Erhaltung und Anbahnung eines Ausgleiches uuter deu Volksklassen nicht
zu empfehlen, daß die Häuscrvicrtel der Reichen und der Armen wie zwei besondre
Gemeinden vou einander geschieden sind. Als Heinrich IV. von Frankreich den
Plan faßte, Paris zu "hausmannisircn," wie dies später Napoleon III. gethan hat,
so machte ihm der Vorstand der Pariser Kaufmannsgilde Vorstellungen, man solle
nicht "die Kleinen auf die eine und die Großen und Behäbigen auf die andre


Kleinere Mitteilungen.

Dagegen soll den Frauen und Mädchen in den Bergwerken unbedingt die Arbeit
unter der Erde untersagt werden. Da jedoch dieser Unfug in Belgien seit un¬
denklichen Zeiten eingewurzelt ist, so wird für die nächste Zeit eine Uebcrgnngs-
bcstimmung vorgeschlagen. Die Kinderarbeit soll eingeschränkt werden. Zwischen
zehn und zwölf Jahren können Kinder einen halben Tag lang beschäftigt werden,
außer unter Erde; die volle Arbeit wird erst nach dem zwölften Jahre zugelassen,
jedoch mit der Maßgabe, daß zwischen zwölf und fünfzehn Jahren der Arbeitstag
dreizehn Stunde» mit Einschluß von zwei Stunden Ruhe nicht überschreiten darf.
Die Nachtarbeit ist den Frauen untersagt. Endlich wird einer Verbesserung der ge¬
sundheitlichen Maßregel» das Wort geredet und die Abordnung eines Arbeiters
als Mitglied der Ortsgesundheitspolizei befürwortet.

Es bedarf uur eiues Blickes auf die ZK 134 ff. der deutschen Gewerbe¬
ordnung, um zu erkennen, daß in dieser Hinsicht die Vorschriften der letzteren sehr
viel vorteilhafter für die Arbeiter sind. Es giebt bei uus keine Ausnahme davon,
daß Kinder unter zwölf Jahren in Fabriken nicht beschäftigt werden dürfen, es
ist Rücksicht auf den Schulbesuch genommen, bestimmt, daß Kinder unter vierzehn
Jahren nicht länger als sechs Stunden, junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn
Jahren nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Es ist die
Arbeit von Wöchnerinnen während der ersten drei Wochen nach der Niederkunft
Verboten. Das sind nur die Hauptgrundsätze, die hier bloß erwähnt werden, um
darnu zu erinnern — was nicht oft genug geschehen kann —, daß alle diese ans
Verbesserung der Lage der arbeitenden Klassen abzielenden Gesetze in Deutschland
von der Regierung ausgegangen sind, ohne daß ein äußerer Anlaß — wie z. B.
die großen Unruhen in Belgien — vorlag.

Der zweite Bericht derselben Abteilung betrifft die Arbeiterwohnungen (I.vAv-
mouts ä'ouvrior8 — Berichterstatter Eugene Meenß) und in Verbindung hiermit
ist zu erwähnen der Bericht über die Enteignungen (llxxroxi'mticws par 201108 —
Berichterstatter Lammers). Auf Grund des letztern hat die Kommission beschlossen,
den Enteigner zu verpflichten, einen Teil des "enteigneten Grund und Bodens zur
Herstellung von Arbeiterwohnungen zu verwenden, auf dem eutcigueteu Boden eine
gewisse Anzahl Arbeiterhäuser herzustellen und überhaupt nur einen vom Gesetze
zu bestimmenden Teil zu bebauen. Diese Vorschläge greifen bereits sehr viel stärker
in das Privateigentum ein, als dies in irgend einem Staate der Fall ist, mit
Ausnahme Englands, wo jedoch die entsprechenden Vorschriften, deren Ausführung
den beteiligten Stadtbehörden übertragen worden ist, im wesentlichen ein toter Buch¬
stabe geblieben sind. Sollte die belgische Gesetzgebung ans diese Vorschläge ein¬
gehen, so wird man in ihnen einen sehr beachtenswerten Vorgang zu sehen haben.
In uusern größern Städten herrscht das gewiß lobenswerte Bestreben, mit Rück¬
sicht auf die Gesundheitspflege, den Verkehr und die Sicherheit die alten, meist von
den ärmern Klassen bewohnten Teile niederzureißen und an deren Stelle Pracht¬
bauten aufzuführen. Aber keine Vorsorge ist dafür getroffen, wo sich die obdach¬
losen Armen ansiedeln sollen; sie werden in der Regel in die Vororte gedrängt
und erfahren dadurch eine Schädigung in ihren Arbeitsverhältnissen. Auch ist es
für die Erhaltung und Anbahnung eines Ausgleiches uuter deu Volksklassen nicht
zu empfehlen, daß die Häuscrvicrtel der Reichen und der Armen wie zwei besondre
Gemeinden vou einander geschieden sind. Als Heinrich IV. von Frankreich den
Plan faßte, Paris zu „hausmannisircn," wie dies später Napoleon III. gethan hat,
so machte ihm der Vorstand der Pariser Kaufmannsgilde Vorstellungen, man solle
nicht „die Kleinen auf die eine und die Großen und Behäbigen auf die andre


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200104/191>, abgerufen am 01.07.2024.