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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

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Notizen.

schwere Arbeit macht, nur wenige Mark einbringt. Doch es soll hier nicht weiter
auf die Vorteile und Nachteile des Pauschalsystems hingewiesen werden. Der
Entwurf behält es im wesentlichen bei, doch macht er Zugeständnisse. Als ein
solches Zugeständnis ist es zu betrachten, wenn ein ans fünfhundert Mark bemessener
Höchstbetrag des Einheitssatzes der Gebühr eingeführt wird, wenn ferner bei Streitig¬
keiten über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietsverhältnisses oder
bei Ansprüchen aus einem außerehelichen Bcischlafe nicht der wirkliche Streitgegen¬
stand, sondern nur eine einjährige, beziehungsweise fünfjährige Quote der Gebühreu-
berechnung zu Grunde gelegt wird. Wir erblicken in diesen Neuerungen den er¬
freulichste" Teil des neuen Entwurfs und glauben, daß gerade in dieser Richtung eine
teilweise Aenderung der Gebührenordnung ohne Schädigung der Interessen des Au-
waltsstaudes möglich sein wird. Zweifellos könnte hierin noch weiter gegangen werden.
Wir wollen nur einen Punkt hervorheben, der unsers Erachtens die größte Beachtung
verdient. Eine der häufigsten Klagen des rechtsuchenden Publikums ist die über
die Höhe der Gebühr für Erteilung eines Rates. Der Entwurf hat das auch nicht
außer Acht gelassen, vielmehr Abhilfe durch Aufnahme der Bestimmung zu treffen
versucht, daß die Gebühr für die Ratserteilung auf die in dein nachfolgenden
Rechtsstreite zustehende Prozeßgcbühr anzurechnen sei. Das ist gewiß richtig. Allein
würde man nicht zweckmäßig in diesem sehr häusig vorkommenden Einzelfalle das
Pauschalsystcm ganz verlassen und eine in engern Grenzen sich zwischen Maximum
und Minimum bewegende feste Gebühr einführen, und es dann dem Anwälte in
jedem Einzelfalle überlassen, ob er für seinen Rat eine der Maximal- oder der
Minimalgrenze näherstehende Gebühr verlangen will? Gerade in diesem Punkte
siud schou öfter feinfühlende Nechtsanwcilte ihren Klienten gegenüber in Verlegenheit
gekommen, wenn sie für eine Natserteiluug, die gar keine Mühe macht, in einer
Sache mit großem Streitgegenstände eine Gebühr berechnen mußten, die zur Leistung
außer jedem Verhältnis steht. Eine Gefahr für Rechtsuchende kann aber darin,
daß dem Anwalt überlassen wird, innerhalb der Taxe seine Gebühr selbst zu be¬
stimmen, nicht erblickt werden, denn der Rechtsuchende kann bei übermäßiger An¬
forderung immer die Zahlung verweigern, und der Anwalt ist dann zur Klage
genötigt; auch wird die Konkurrenz schon dafür sorgen, daß alle Zuvielforderungeu
unterbleiben.

Doch wir wollen uns nicht weiter über die Einzclbestimmungen des Entwurfs
verbreiten. Es paßt nicht in den Rahmen dieser Zeitschrift, wenn wir den Lesern
auseinandersetzen wollten, um wie viel Prozente die Anwaltsgebühren in einzelnen
Fällen herabgesetzt werden. Das ist Sache der Fachzeitschriften, die sich voraus¬
sichtlich für die nächste Zeit viel mit dem Entwürfe beschäftigen werden. Es wird
da vieles und vielerlei geschrieben werden. Hoffentlich wird es auf Grund der
Vorlage und der öffentlichen Besprechung gelingen, ein allen Teilen möglichst
genügendes Gesetz herzustellen. Allen recht machen wird man es nicht können. Das
ist auch garnicht nötig, wenn nur das rechtsucheudc Publikum im große" und
ganzen zufrieden ist, denn das sollte nie vergessen werden, daß die Anwälte der
Rechtsuchenden wegen und nicht die Rechtsuchenden der Anwälte wegen da sind.




Ein Walzertext. An den Herausgeber des "Liederbuchs für altmodische
Leute" ist die Anfrage gerichtet worden, ob er uicht den vollständigen Wortlaut
eines Liedes schaffen könne, das vor etwa fünfzig Jahren als Text zu der Melodie
des berühmten Beethovenschen Sehnsuchtswalzers gesungen worden sei und mit den


Notizen.

schwere Arbeit macht, nur wenige Mark einbringt. Doch es soll hier nicht weiter
auf die Vorteile und Nachteile des Pauschalsystems hingewiesen werden. Der
Entwurf behält es im wesentlichen bei, doch macht er Zugeständnisse. Als ein
solches Zugeständnis ist es zu betrachten, wenn ein ans fünfhundert Mark bemessener
Höchstbetrag des Einheitssatzes der Gebühr eingeführt wird, wenn ferner bei Streitig¬
keiten über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietsverhältnisses oder
bei Ansprüchen aus einem außerehelichen Bcischlafe nicht der wirkliche Streitgegen¬
stand, sondern nur eine einjährige, beziehungsweise fünfjährige Quote der Gebühreu-
berechnung zu Grunde gelegt wird. Wir erblicken in diesen Neuerungen den er¬
freulichste» Teil des neuen Entwurfs und glauben, daß gerade in dieser Richtung eine
teilweise Aenderung der Gebührenordnung ohne Schädigung der Interessen des Au-
waltsstaudes möglich sein wird. Zweifellos könnte hierin noch weiter gegangen werden.
Wir wollen nur einen Punkt hervorheben, der unsers Erachtens die größte Beachtung
verdient. Eine der häufigsten Klagen des rechtsuchenden Publikums ist die über
die Höhe der Gebühr für Erteilung eines Rates. Der Entwurf hat das auch nicht
außer Acht gelassen, vielmehr Abhilfe durch Aufnahme der Bestimmung zu treffen
versucht, daß die Gebühr für die Ratserteilung auf die in dein nachfolgenden
Rechtsstreite zustehende Prozeßgcbühr anzurechnen sei. Das ist gewiß richtig. Allein
würde man nicht zweckmäßig in diesem sehr häusig vorkommenden Einzelfalle das
Pauschalsystcm ganz verlassen und eine in engern Grenzen sich zwischen Maximum
und Minimum bewegende feste Gebühr einführen, und es dann dem Anwälte in
jedem Einzelfalle überlassen, ob er für seinen Rat eine der Maximal- oder der
Minimalgrenze näherstehende Gebühr verlangen will? Gerade in diesem Punkte
siud schou öfter feinfühlende Nechtsanwcilte ihren Klienten gegenüber in Verlegenheit
gekommen, wenn sie für eine Natserteiluug, die gar keine Mühe macht, in einer
Sache mit großem Streitgegenstände eine Gebühr berechnen mußten, die zur Leistung
außer jedem Verhältnis steht. Eine Gefahr für Rechtsuchende kann aber darin,
daß dem Anwalt überlassen wird, innerhalb der Taxe seine Gebühr selbst zu be¬
stimmen, nicht erblickt werden, denn der Rechtsuchende kann bei übermäßiger An¬
forderung immer die Zahlung verweigern, und der Anwalt ist dann zur Klage
genötigt; auch wird die Konkurrenz schon dafür sorgen, daß alle Zuvielforderungeu
unterbleiben.

Doch wir wollen uns nicht weiter über die Einzclbestimmungen des Entwurfs
verbreiten. Es paßt nicht in den Rahmen dieser Zeitschrift, wenn wir den Lesern
auseinandersetzen wollten, um wie viel Prozente die Anwaltsgebühren in einzelnen
Fällen herabgesetzt werden. Das ist Sache der Fachzeitschriften, die sich voraus¬
sichtlich für die nächste Zeit viel mit dem Entwürfe beschäftigen werden. Es wird
da vieles und vielerlei geschrieben werden. Hoffentlich wird es auf Grund der
Vorlage und der öffentlichen Besprechung gelingen, ein allen Teilen möglichst
genügendes Gesetz herzustellen. Allen recht machen wird man es nicht können. Das
ist auch garnicht nötig, wenn nur das rechtsucheudc Publikum im große» und
ganzen zufrieden ist, denn das sollte nie vergessen werden, daß die Anwälte der
Rechtsuchenden wegen und nicht die Rechtsuchenden der Anwälte wegen da sind.




Ein Walzertext. An den Herausgeber des „Liederbuchs für altmodische
Leute" ist die Anfrage gerichtet worden, ob er uicht den vollständigen Wortlaut
eines Liedes schaffen könne, das vor etwa fünfzig Jahren als Text zu der Melodie
des berühmten Beethovenschen Sehnsuchtswalzers gesungen worden sei und mit den


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/567>, abgerufen am 27.09.2024.