Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

Bild:
<< vorherige Seite

Landrcchts, auf deren Grundlage die bekannten Diäteuprozefse gegen mehrere Rcichs-
tagsabgevrdnete angestrengt wurden sind, ist neuerdings in Preußen uoch eine andre
Anwendung gemacht worden. Es ist wider solche, die in einer auswärtigen Lotterie
gespielt und von dort einen Gewinn bezogen haben, Klage erhoben worden auf
HerauSzahluug dieses aus einem verbotenen Geschäfte bezogenen Gewinnes um den
Fiskus, und das Obcrlnndesgericht zu Breslau hat den Beklagten dieser Klage ent¬
sprechend verurteilt. Blätter, welche gegen die gedachten Diätenprozesse mit Ent¬
schiedenheit aufgetreten waren, haben nun auch dieses neue Urteil mißbilligt.
Dasselbe soll der Nareu Absicht des Gesehgebers, zugleich aber auch dem Rechtsgefühl
unsers Volkes widersprechen. Ersteres wird darauf gegründet, daß das neuerdings
ergangene preußische Gesetz, welches das Spielen in fremden Lotterien mit einer
Geldstrafe bis zu 600 Mark bedroht, deu Nachteil der Konfiskation des Gewinnes
nicht in sich aufgenommen habe, und daß daher die gedachte Landrechtsbestimmuug
umsomehr als aufgehoben anzusehen sei, als das neuere Gesetz einheitliches Recht
über das Lotteriespiel in allen Landesteilen habe schaffen wollen.

Wir erachten diese juristische Begründung nicht für zutreffend. Die gedachte
Vorschrift des Landrechts, der man ja eine gewisse strafrechtliche Tendenz nicht ab¬
sprechen kann, stellt sich doch der Form nach nur als eine zivilrechtlich vorgeschriebene
Folge, jedes Verbotenen Geschäftes dar. Als solche wird sie von der gedachten
Strafvorschrift nicht berührt, und zwar umsoweniger, da sich die Fälle beider
Vorschriften garnicht decken. Das Strafgesetz bedroht das Spielen in auswärtigen
Lotterien überhaupt. Die Vorschrift des Landrcchts wird wirksam, wenn durch das
verbotene Spiel ein Gewinn gemacht worden ist. Das sind ganz verschiedne Dinge.
Und deshalb ist die Unterlassung einer Beziehung auf die Landrechtsbestimmung
oder einer Wiederholung der letztem in dem neuern Strafgesetz keineswegs gleich¬
bedeutend mit einer Aufhebung derselben. Darüber kann juristisch kein Zweifel sein.

Was die Verletzung des Rechtsgefühls betrifft, so mag es ja wahr sein, daß
das Nechtsgefllhl derer, welche dem gesetzlichen Verbote zuwider gespielt und dabei
geglaubt haben, die bezogenen Gewinne ungefährdet in der Tasche behalten zu
könne", desgleichen das Rechtsgefühl solcher, welche bisher ziemlich ungenirt mit
diesen verbotenen Loosen Geschäfte gemacht haben, durch die ergnugcue Entscheidung
sich verletzt fühlt. Wer aber den Unfug zu durchblicken vermag, der mit diesem
Vertriebe fremder Loose geübt worden ist, dessen Rechtsgefühl wird sich wohl mit
der Entscheidung versöhnen. Erwägt man, daß -- wie bereits früher einmal in
diesen Blättern (Grenzboten 1885, II S. 119 ff.) ausgeführt worden ist -- einige
kleinere deutsche Staaten durch Lotterien mit einem solchen Uebermaß von Loosen,
daß sie weit über die Staatsgrenzen hinaus Vertrieben werden müssen, eine förmliche
Besteuerung der übrigen deutschen Länder zu Gunsten ihrer Staatskasse veranstaltet
haben, und daß hiergegen alle Strafverbvte bisher nicht auszukommen vermochten,
so wird mau es wahrlich nicht beklagen, daß diesem Unwesen wenigstens für das
Gebiet des preußischen Landrechts durch die drohende Konfiskation der Gewinne
ein Riegel vorgeschoben worden ist. Denn wie man auch über die Staatslotterie
denken mag: darüber kann doch kein Zweifel sein, daß kein Staat verständigerweise
dulden kann, daß seine Unterthanen von einem andern Lande aus mit Lotterie
loofen überschüttet und dadurch diesem Lande steuerbar gemacht werden.




Zur Frauenschriftstellerei. Ueber die Verflachung der Nomanliteratur
durch den hohen Prozentsatz weiblicher Federn unter den Schriftstellern hat mau
in Deutschland längst geklagt. In neuerer Zeit treten aber schon Anzeichen auf,


Landrcchts, auf deren Grundlage die bekannten Diäteuprozefse gegen mehrere Rcichs-
tagsabgevrdnete angestrengt wurden sind, ist neuerdings in Preußen uoch eine andre
Anwendung gemacht worden. Es ist wider solche, die in einer auswärtigen Lotterie
gespielt und von dort einen Gewinn bezogen haben, Klage erhoben worden auf
HerauSzahluug dieses aus einem verbotenen Geschäfte bezogenen Gewinnes um den
Fiskus, und das Obcrlnndesgericht zu Breslau hat den Beklagten dieser Klage ent¬
sprechend verurteilt. Blätter, welche gegen die gedachten Diätenprozesse mit Ent¬
schiedenheit aufgetreten waren, haben nun auch dieses neue Urteil mißbilligt.
Dasselbe soll der Nareu Absicht des Gesehgebers, zugleich aber auch dem Rechtsgefühl
unsers Volkes widersprechen. Ersteres wird darauf gegründet, daß das neuerdings
ergangene preußische Gesetz, welches das Spielen in fremden Lotterien mit einer
Geldstrafe bis zu 600 Mark bedroht, deu Nachteil der Konfiskation des Gewinnes
nicht in sich aufgenommen habe, und daß daher die gedachte Landrechtsbestimmuug
umsomehr als aufgehoben anzusehen sei, als das neuere Gesetz einheitliches Recht
über das Lotteriespiel in allen Landesteilen habe schaffen wollen.

Wir erachten diese juristische Begründung nicht für zutreffend. Die gedachte
Vorschrift des Landrechts, der man ja eine gewisse strafrechtliche Tendenz nicht ab¬
sprechen kann, stellt sich doch der Form nach nur als eine zivilrechtlich vorgeschriebene
Folge, jedes Verbotenen Geschäftes dar. Als solche wird sie von der gedachten
Strafvorschrift nicht berührt, und zwar umsoweniger, da sich die Fälle beider
Vorschriften garnicht decken. Das Strafgesetz bedroht das Spielen in auswärtigen
Lotterien überhaupt. Die Vorschrift des Landrcchts wird wirksam, wenn durch das
verbotene Spiel ein Gewinn gemacht worden ist. Das sind ganz verschiedne Dinge.
Und deshalb ist die Unterlassung einer Beziehung auf die Landrechtsbestimmung
oder einer Wiederholung der letztem in dem neuern Strafgesetz keineswegs gleich¬
bedeutend mit einer Aufhebung derselben. Darüber kann juristisch kein Zweifel sein.

Was die Verletzung des Rechtsgefühls betrifft, so mag es ja wahr sein, daß
das Nechtsgefllhl derer, welche dem gesetzlichen Verbote zuwider gespielt und dabei
geglaubt haben, die bezogenen Gewinne ungefährdet in der Tasche behalten zu
könne», desgleichen das Rechtsgefühl solcher, welche bisher ziemlich ungenirt mit
diesen verbotenen Loosen Geschäfte gemacht haben, durch die ergnugcue Entscheidung
sich verletzt fühlt. Wer aber den Unfug zu durchblicken vermag, der mit diesem
Vertriebe fremder Loose geübt worden ist, dessen Rechtsgefühl wird sich wohl mit
der Entscheidung versöhnen. Erwägt man, daß — wie bereits früher einmal in
diesen Blättern (Grenzboten 1885, II S. 119 ff.) ausgeführt worden ist — einige
kleinere deutsche Staaten durch Lotterien mit einem solchen Uebermaß von Loosen,
daß sie weit über die Staatsgrenzen hinaus Vertrieben werden müssen, eine förmliche
Besteuerung der übrigen deutschen Länder zu Gunsten ihrer Staatskasse veranstaltet
haben, und daß hiergegen alle Strafverbvte bisher nicht auszukommen vermochten,
so wird mau es wahrlich nicht beklagen, daß diesem Unwesen wenigstens für das
Gebiet des preußischen Landrechts durch die drohende Konfiskation der Gewinne
ein Riegel vorgeschoben worden ist. Denn wie man auch über die Staatslotterie
denken mag: darüber kann doch kein Zweifel sein, daß kein Staat verständigerweise
dulden kann, daß seine Unterthanen von einem andern Lande aus mit Lotterie
loofen überschüttet und dadurch diesem Lande steuerbar gemacht werden.




Zur Frauenschriftstellerei. Ueber die Verflachung der Nomanliteratur
durch den hohen Prozentsatz weiblicher Federn unter den Schriftstellern hat mau
in Deutschland längst geklagt. In neuerer Zeit treten aber schon Anzeichen auf,


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0303" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/199657"/>
          <fw type="header" place="top"/><lb/>
          <p xml:id="ID_1247" prev="#ID_1246"> Landrcchts, auf deren Grundlage die bekannten Diäteuprozefse gegen mehrere Rcichs-<lb/>
tagsabgevrdnete angestrengt wurden sind, ist neuerdings in Preußen uoch eine andre<lb/>
Anwendung gemacht worden. Es ist wider solche, die in einer auswärtigen Lotterie<lb/>
gespielt und von dort einen Gewinn bezogen haben, Klage erhoben worden auf<lb/>
HerauSzahluug dieses aus einem verbotenen Geschäfte bezogenen Gewinnes um den<lb/>
Fiskus, und das Obcrlnndesgericht zu Breslau hat den Beklagten dieser Klage ent¬<lb/>
sprechend verurteilt. Blätter, welche gegen die gedachten Diätenprozesse mit Ent¬<lb/>
schiedenheit aufgetreten waren, haben nun auch dieses neue Urteil mißbilligt.<lb/>
Dasselbe soll der Nareu Absicht des Gesehgebers, zugleich aber auch dem Rechtsgefühl<lb/>
unsers Volkes widersprechen. Ersteres wird darauf gegründet, daß das neuerdings<lb/>
ergangene preußische Gesetz, welches das Spielen in fremden Lotterien mit einer<lb/>
Geldstrafe bis zu 600 Mark bedroht, deu Nachteil der Konfiskation des Gewinnes<lb/>
nicht in sich aufgenommen habe, und daß daher die gedachte Landrechtsbestimmuug<lb/>
umsomehr als aufgehoben anzusehen sei, als das neuere Gesetz einheitliches Recht<lb/>
über das Lotteriespiel in allen Landesteilen habe schaffen wollen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1248"> Wir erachten diese juristische Begründung nicht für zutreffend. Die gedachte<lb/>
Vorschrift des Landrechts, der man ja eine gewisse strafrechtliche Tendenz nicht ab¬<lb/>
sprechen kann, stellt sich doch der Form nach nur als eine zivilrechtlich vorgeschriebene<lb/>
Folge, jedes Verbotenen Geschäftes dar. Als solche wird sie von der gedachten<lb/>
Strafvorschrift nicht berührt, und zwar umsoweniger, da sich die Fälle beider<lb/>
Vorschriften garnicht decken. Das Strafgesetz bedroht das Spielen in auswärtigen<lb/>
Lotterien überhaupt. Die Vorschrift des Landrcchts wird wirksam, wenn durch das<lb/>
verbotene Spiel ein Gewinn gemacht worden ist. Das sind ganz verschiedne Dinge.<lb/>
Und deshalb ist die Unterlassung einer Beziehung auf die Landrechtsbestimmung<lb/>
oder einer Wiederholung der letztem in dem neuern Strafgesetz keineswegs gleich¬<lb/>
bedeutend mit einer Aufhebung derselben. Darüber kann juristisch kein Zweifel sein.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1249"> Was die Verletzung des Rechtsgefühls betrifft, so mag es ja wahr sein, daß<lb/>
das Nechtsgefllhl derer, welche dem gesetzlichen Verbote zuwider gespielt und dabei<lb/>
geglaubt haben, die bezogenen Gewinne ungefährdet in der Tasche behalten zu<lb/>
könne», desgleichen das Rechtsgefühl solcher, welche bisher ziemlich ungenirt mit<lb/>
diesen verbotenen Loosen Geschäfte gemacht haben, durch die ergnugcue Entscheidung<lb/>
sich verletzt fühlt. Wer aber den Unfug zu durchblicken vermag, der mit diesem<lb/>
Vertriebe fremder Loose geübt worden ist, dessen Rechtsgefühl wird sich wohl mit<lb/>
der Entscheidung versöhnen. Erwägt man, daß &#x2014; wie bereits früher einmal in<lb/>
diesen Blättern (Grenzboten 1885, II S. 119 ff.) ausgeführt worden ist &#x2014; einige<lb/>
kleinere deutsche Staaten durch Lotterien mit einem solchen Uebermaß von Loosen,<lb/>
daß sie weit über die Staatsgrenzen hinaus Vertrieben werden müssen, eine förmliche<lb/>
Besteuerung der übrigen deutschen Länder zu Gunsten ihrer Staatskasse veranstaltet<lb/>
haben, und daß hiergegen alle Strafverbvte bisher nicht auszukommen vermochten,<lb/>
so wird mau es wahrlich nicht beklagen, daß diesem Unwesen wenigstens für das<lb/>
Gebiet des preußischen Landrechts durch die drohende Konfiskation der Gewinne<lb/>
ein Riegel vorgeschoben worden ist. Denn wie man auch über die Staatslotterie<lb/>
denken mag: darüber kann doch kein Zweifel sein, daß kein Staat verständigerweise<lb/>
dulden kann, daß seine Unterthanen von einem andern Lande aus mit Lotterie<lb/>
loofen überschüttet und dadurch diesem Lande steuerbar gemacht werden.</p><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
          <p xml:id="ID_1250" next="#ID_1251"> Zur Frauenschriftstellerei. Ueber die Verflachung der Nomanliteratur<lb/>
durch den hohen Prozentsatz weiblicher Federn unter den Schriftstellern hat mau<lb/>
in Deutschland längst geklagt.  In neuerer Zeit treten aber schon Anzeichen auf,</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0303] Landrcchts, auf deren Grundlage die bekannten Diäteuprozefse gegen mehrere Rcichs- tagsabgevrdnete angestrengt wurden sind, ist neuerdings in Preußen uoch eine andre Anwendung gemacht worden. Es ist wider solche, die in einer auswärtigen Lotterie gespielt und von dort einen Gewinn bezogen haben, Klage erhoben worden auf HerauSzahluug dieses aus einem verbotenen Geschäfte bezogenen Gewinnes um den Fiskus, und das Obcrlnndesgericht zu Breslau hat den Beklagten dieser Klage ent¬ sprechend verurteilt. Blätter, welche gegen die gedachten Diätenprozesse mit Ent¬ schiedenheit aufgetreten waren, haben nun auch dieses neue Urteil mißbilligt. Dasselbe soll der Nareu Absicht des Gesehgebers, zugleich aber auch dem Rechtsgefühl unsers Volkes widersprechen. Ersteres wird darauf gegründet, daß das neuerdings ergangene preußische Gesetz, welches das Spielen in fremden Lotterien mit einer Geldstrafe bis zu 600 Mark bedroht, deu Nachteil der Konfiskation des Gewinnes nicht in sich aufgenommen habe, und daß daher die gedachte Landrechtsbestimmuug umsomehr als aufgehoben anzusehen sei, als das neuere Gesetz einheitliches Recht über das Lotteriespiel in allen Landesteilen habe schaffen wollen. Wir erachten diese juristische Begründung nicht für zutreffend. Die gedachte Vorschrift des Landrechts, der man ja eine gewisse strafrechtliche Tendenz nicht ab¬ sprechen kann, stellt sich doch der Form nach nur als eine zivilrechtlich vorgeschriebene Folge, jedes Verbotenen Geschäftes dar. Als solche wird sie von der gedachten Strafvorschrift nicht berührt, und zwar umsoweniger, da sich die Fälle beider Vorschriften garnicht decken. Das Strafgesetz bedroht das Spielen in auswärtigen Lotterien überhaupt. Die Vorschrift des Landrcchts wird wirksam, wenn durch das verbotene Spiel ein Gewinn gemacht worden ist. Das sind ganz verschiedne Dinge. Und deshalb ist die Unterlassung einer Beziehung auf die Landrechtsbestimmung oder einer Wiederholung der letztem in dem neuern Strafgesetz keineswegs gleich¬ bedeutend mit einer Aufhebung derselben. Darüber kann juristisch kein Zweifel sein. Was die Verletzung des Rechtsgefühls betrifft, so mag es ja wahr sein, daß das Nechtsgefllhl derer, welche dem gesetzlichen Verbote zuwider gespielt und dabei geglaubt haben, die bezogenen Gewinne ungefährdet in der Tasche behalten zu könne», desgleichen das Rechtsgefühl solcher, welche bisher ziemlich ungenirt mit diesen verbotenen Loosen Geschäfte gemacht haben, durch die ergnugcue Entscheidung sich verletzt fühlt. Wer aber den Unfug zu durchblicken vermag, der mit diesem Vertriebe fremder Loose geübt worden ist, dessen Rechtsgefühl wird sich wohl mit der Entscheidung versöhnen. Erwägt man, daß — wie bereits früher einmal in diesen Blättern (Grenzboten 1885, II S. 119 ff.) ausgeführt worden ist — einige kleinere deutsche Staaten durch Lotterien mit einem solchen Uebermaß von Loosen, daß sie weit über die Staatsgrenzen hinaus Vertrieben werden müssen, eine förmliche Besteuerung der übrigen deutschen Länder zu Gunsten ihrer Staatskasse veranstaltet haben, und daß hiergegen alle Strafverbvte bisher nicht auszukommen vermochten, so wird mau es wahrlich nicht beklagen, daß diesem Unwesen wenigstens für das Gebiet des preußischen Landrechts durch die drohende Konfiskation der Gewinne ein Riegel vorgeschoben worden ist. Denn wie man auch über die Staatslotterie denken mag: darüber kann doch kein Zweifel sein, daß kein Staat verständigerweise dulden kann, daß seine Unterthanen von einem andern Lande aus mit Lotterie loofen überschüttet und dadurch diesem Lande steuerbar gemacht werden. Zur Frauenschriftstellerei. Ueber die Verflachung der Nomanliteratur durch den hohen Prozentsatz weiblicher Federn unter den Schriftstellern hat mau in Deutschland längst geklagt. In neuerer Zeit treten aber schon Anzeichen auf,

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/303
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/303>, abgerufen am 19.10.2024.