Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Erstes Quartal.damit die Ansichten und Wünsche des ganzen Standes bezeichnet sind, so muß Die Besvldungsverhältnisse dieses Standes nach seiner Neuorganisation damit die Ansichten und Wünsche des ganzen Standes bezeichnet sind, so muß Die Besvldungsverhältnisse dieses Standes nach seiner Neuorganisation <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0274" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/197698"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_811" prev="#ID_810"> damit die Ansichten und Wünsche des ganzen Standes bezeichnet sind, so muß<lb/> es dessen festes Bestreben sein, die Verwirklichung derselben herbeizuführen und<lb/> die Staatsregierung in diesem Sinne anzuregen, da sie einer derartigen Regelung<lb/> der Verhältnisse im Prinzip sicherlich nichts entgegenzusetzen hat. Im Interesse<lb/> der Sache ist es darum zu bedauern, daß die Verfasser der beiden Artikel ihren<lb/> Namen nicht genannt haben, da gerade ein offenes Vorgehen von Bibliotheks¬<lb/> vorständen vorzüglich geeignet sein würde, den angebahnten Reformen die Be¬<lb/> achtung der Staatsregierung zu verschaffen. Hat sie doch das gleiche auch den<lb/> Lehrern der höhern Unterrichtsanstalten bewilligt, die künftig nicht mehr wie<lb/> bisher auf die eigne Anstalt beschränkt sein, sondern durch die ganze Provinz<lb/> eine Reihe bilden werden. Der Vergleich mit ihnen liegt überhaupt nahe und<lb/> ist deshalb auch des öftern angestellt worden, so namentlich jüngst in der oben<lb/> angeführten Abhandlung des anordnen Vibliotheksvorstandes, der die beider¬<lb/> seitigen Gehaltssätze einer Betrachtung unterzieht. Ich stimme völlig mit ihm<lb/> überein, weim er wünscht, daß die Bibliotheksbcamten ihnen zunächst gleich¬<lb/> gestellt würden, und lege das Wort „zunächst" dahin aus, daß auch er eine<lb/> Gleichstellung mit demjenigen Stande, dessen Gehaltsverhältnisse die Lehrer zu<lb/> erreichen streben, mit den Juristen, als allmählich auch für die Bibliotheksbeamten<lb/> erringbar ansieht.</p><lb/> <p xml:id="ID_812" next="#ID_813"> Die Besvldungsverhältnisse dieses Standes nach seiner Neuorganisation<lb/> werden künftighin immer die Richtschnur abgeben, uach welcher die andrer staat¬<lb/> licher Berufsarten zu beurteilen und zu regeln sein werden. Der Gehaltssatz<lb/> dieser Veamteukategorie steigt von 2400 bis zu 6000 Mark. Ich sehe dabei<lb/> natürlich von allen höhern Stellen ab und beschränke mich auf die Richter erster<lb/> Instanz, die, wenn sie nicht in höhere Stellungen aufrücken oder sich als dienst¬<lb/> untauglich erweisen, allmählich die höchste Gehaltsstufe von 6000 Mark erreichen;<lb/> und zwar wird ein Aufrücken in die höhere Gchaltsllasse in der Regel aller<lb/> drei Jahre erfolgen. Daß ein so günstiger Normalgehalt nicht mit einemmale<lb/> für andre vorher weit geringer besoldete Berufsarten, also auch nicht für den<lb/> Stand der Biblivtheksbeamten, eingeführt werden wird, ist mir klar. Es liegt<lb/> mir daher auch nichts ferner, als ein derartiges uugeeiguetes Verlangen aus¬<lb/> sprechen zu wollen. Wohl aber ist unser Stand berechtigt und verpflichtet, alles<lb/> zu thun, was in seinen Kräften steht, um sich mit der Zeit eine Stellung zu<lb/> verschaffen, die derjenigen, welche die Jnstizbeamten innehaben, gleich oder doch<lb/> nahe kommt. Die Bedingungen, die dazu erforderlich sind und deren Mangel<lb/> gern als Grund für die Berechtigung einer bessern Stellung der Richter an¬<lb/> geführt wird, sind gerade bei unserm Stande leicht zu erfüllen. Der Jurist hat<lb/> nach beendigtem Studium zwei Prüfungen zu bestehen, ehe er einen Anspruch<lb/> auf Anstellung erhält, die erste vor Eintritt in seine Laufbahn, die zweite nach<lb/> Beendigung einer vierjährigen praktischen Vorbereitungszeit. Nachdem nun seit<lb/> neuerer Zeit erfreulicherweise der bibliothekarische Beruf immer mehr als ein</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0274]
damit die Ansichten und Wünsche des ganzen Standes bezeichnet sind, so muß
es dessen festes Bestreben sein, die Verwirklichung derselben herbeizuführen und
die Staatsregierung in diesem Sinne anzuregen, da sie einer derartigen Regelung
der Verhältnisse im Prinzip sicherlich nichts entgegenzusetzen hat. Im Interesse
der Sache ist es darum zu bedauern, daß die Verfasser der beiden Artikel ihren
Namen nicht genannt haben, da gerade ein offenes Vorgehen von Bibliotheks¬
vorständen vorzüglich geeignet sein würde, den angebahnten Reformen die Be¬
achtung der Staatsregierung zu verschaffen. Hat sie doch das gleiche auch den
Lehrern der höhern Unterrichtsanstalten bewilligt, die künftig nicht mehr wie
bisher auf die eigne Anstalt beschränkt sein, sondern durch die ganze Provinz
eine Reihe bilden werden. Der Vergleich mit ihnen liegt überhaupt nahe und
ist deshalb auch des öftern angestellt worden, so namentlich jüngst in der oben
angeführten Abhandlung des anordnen Vibliotheksvorstandes, der die beider¬
seitigen Gehaltssätze einer Betrachtung unterzieht. Ich stimme völlig mit ihm
überein, weim er wünscht, daß die Bibliotheksbcamten ihnen zunächst gleich¬
gestellt würden, und lege das Wort „zunächst" dahin aus, daß auch er eine
Gleichstellung mit demjenigen Stande, dessen Gehaltsverhältnisse die Lehrer zu
erreichen streben, mit den Juristen, als allmählich auch für die Bibliotheksbeamten
erringbar ansieht.
Die Besvldungsverhältnisse dieses Standes nach seiner Neuorganisation
werden künftighin immer die Richtschnur abgeben, uach welcher die andrer staat¬
licher Berufsarten zu beurteilen und zu regeln sein werden. Der Gehaltssatz
dieser Veamteukategorie steigt von 2400 bis zu 6000 Mark. Ich sehe dabei
natürlich von allen höhern Stellen ab und beschränke mich auf die Richter erster
Instanz, die, wenn sie nicht in höhere Stellungen aufrücken oder sich als dienst¬
untauglich erweisen, allmählich die höchste Gehaltsstufe von 6000 Mark erreichen;
und zwar wird ein Aufrücken in die höhere Gchaltsllasse in der Regel aller
drei Jahre erfolgen. Daß ein so günstiger Normalgehalt nicht mit einemmale
für andre vorher weit geringer besoldete Berufsarten, also auch nicht für den
Stand der Biblivtheksbeamten, eingeführt werden wird, ist mir klar. Es liegt
mir daher auch nichts ferner, als ein derartiges uugeeiguetes Verlangen aus¬
sprechen zu wollen. Wohl aber ist unser Stand berechtigt und verpflichtet, alles
zu thun, was in seinen Kräften steht, um sich mit der Zeit eine Stellung zu
verschaffen, die derjenigen, welche die Jnstizbeamten innehaben, gleich oder doch
nahe kommt. Die Bedingungen, die dazu erforderlich sind und deren Mangel
gern als Grund für die Berechtigung einer bessern Stellung der Richter an¬
geführt wird, sind gerade bei unserm Stande leicht zu erfüllen. Der Jurist hat
nach beendigtem Studium zwei Prüfungen zu bestehen, ehe er einen Anspruch
auf Anstellung erhält, die erste vor Eintritt in seine Laufbahn, die zweite nach
Beendigung einer vierjährigen praktischen Vorbereitungszeit. Nachdem nun seit
neuerer Zeit erfreulicherweise der bibliothekarische Beruf immer mehr als ein
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |